4 Das auf Anregung zahlreicher Villenbeſitzer und Grundſtücksbeſitzer von Weſtend von den ſtädtiſchen Gemeindebehörden unter dem 15. Juni 1887 beſchloſſene Orteſtatut, betreffend die Errichtung von Baulichkeiten innerhalb des Stadttheils Weſtend, erhielt nicht die Beſtätigung der zuſtändigen Aufſichtsbehörden, des Bezirksausſchuſſes und Provinzialrathes zu Potsdam. Das Statut nahm darauf Bedacht, den äußeren villenartigen Charakter Weſtends zu wahren und beſchränkte ſich auf das hiſtoriſche Weſtend, d. h. die von H. Quiſtorp reſp. der Weſtend⸗ Geſellſchaft gegründete Villenkolonie. In der Wahrung des villenartigen Charakters begegnete ſich der Wunſch der Villenbeſitzer reſp. Grundſtücksbeſitzer aus augenfälligen Gründen mit dem öffent⸗ lichen Intereſſe. Der ablehnende Beſcheid des Bezirks Ausſchuſſes zu Potsdam wurde auf diesſeitige Beſchwerde vom Provinzialrath der Provinz Brandenburg wie folgt beſtätigt. Beſchluß. „In der Angelegenheit, betreffend den Erlaß eines Ortsſtatuts für die Stadt Charlottenburg über die Errichtung von Baulichkeiten innerhalb des Stadttheiles Weſtend, hat der Provinzialrath der Provinz Brandenburg in der Sitzung vom 14. Dezember 1887 beſchloſſen, daß die Beſchwerde des Magiſtrats zu Charlottenburg vom 26. October 1887 gegen den Beſchluß des Bezirksausſchuſſes hierſelbſt vom 14. deſſelben Monats zurückzuweiſen iſt. Gründe. Der Bezirksausſchuß hat durch Beſchluß vom 14. October d. I. dem von den ſtädtiſchen Behörden zu Charlottenburg beſchloſſenen Ortsſtatut vom 17. Juni d. Is., betr. die Errichtung von Baulichkeiten innerhalb des Stadttheils Weſtend, die Beſtatigung verſagt, weil die in demſelben vorgeſehenen Beſchränkungen des Privat⸗ eigenthums durch ſtatutariſche Beſtimmungen auf Grund des § 11 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 nicht eingeführt werden könnten, ſofern dies nicht durch beſondere geſetzliche Beſtimmungen, wie z. B. den (hier nicht in Frage kommenden) § 12 des (Geſetzes vom 2. Juli 1875 zugelaſſen ſei. Dieſer Entſcheidung muß auch gegenüber den in der rechtzeitig erhobenen Be⸗ ſchwerde des Magiſtrats vom 26. October d. Is. enthaltenen Ausführungen beigetreten werden. Das Ortsſtatut beabſichtigt, öffentlich rechtlich bindende Normen für die Bebauung des Stadttheils Weſtend, insbeſondere hinſichtlich des Bauſtils für die Wohngebände und des Ausſchluſſes von Fabriken und gewerblichen Anlagen mit Dampfbetrieb ein⸗ zuführen. Was zunächſt den letzten Punkt anlangt, ſo beſteht in dem geltenden Rechte keine Beſtimmung, nach welcher durch ortsſtatutariſche Vorſchriften in gewiſſen Stadt⸗ theilen die Anlage von gewerblichen Anlagen der fraglichen Art verboten werden kann, da das in dem § 23 Abſ. 3 der Gewerbe⸗Ordnung der Landesgeſetzgebung vorbehaltene bezügliche Geſetz für den preußiſchen Staat nicht erlaſſen iſt. Es fehlt alſo für den § 1 Nr. 4 des Ortsſtatuts an der erforderlichen rechtlichen Grundlage. Daſſelbe gilt aber auch von den die Erhaltung des villenartigen Bauſtils in Weſtend betreffenden Beſtimmungen des Orteſtatuts. Dieſelben beſchränken die Grund⸗ eigenthümer in der Ausnutzung ihres Grund und Bodens in geſetzlich unzuläſſiger Weiſe. Weder der von dem Magiſtrat allegirte § 130 Tit. 8 Th. 1 A. L. N.