5 kann zur Unterſtützung der beabſichtigten Eigenthumsbeſchränkungen angeführt werden, noch können feuerpolizeiliche Rückſichten dieſelben rechtfertigen, zumal den letzteren nicht in einem Ortsſtatut, ſondern in einer Ortspolizei⸗Verordnug Rechnung zu tragen ſein würde. Auch kann der Umſtand, daß der Erlaß des Ortsſtatuts angeblich den Wünſchen der betheiligten Grundbeſitzer mit Ausnahme des Reſtaurateurs Moritz entſprechen ſoll, für die Zuläſſigkeit der öffentlich rechtlichen Regelung des Bauſtils nicht maßgebend ſein. Ebenſowenig ergiebt ſich die letztere aus der Thatſache, daß die gewollten Bau⸗ beſchränkungen zur Zeit bereits auf den meiſten in Frage kommenden Grundſtücken auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung im Grundbuch eingetragen ſind. Abgeſehen von dem Umſtande, daß dieſe privatrechtliche Regelung nicht bezw. nicht mehr für ſämmt⸗ liche Grundſtücke Weſtend's beſteht, fehlt es an einer geſetzlichen Beſtimmung, dieſelbe in öffentlich rechtlicher Weiſe durch Ortsſtatut in Gemäßheit des § 11 Abſ. 2 der Städte-Ordnung zu fixiren. Unter dieſen Umſtänden muß, wenn auch nicht verkannt werden ſoll, daß es ſowohl im Intereſſe der Stadtgemeinde Charlottenburg, wie im Intereſſe derjenigen Grundbefitzer, welche ihren Grund und Boden in bisheriger Weiſe benutzen wollen, liegt, den villenartigen Charakter des fraglichen Stadttheils zu er⸗ halten, unter Beſtätigung der angefochtenen Vorentſcheidung, die erhobene Beſchwerde zurückgewieſen werden. Potsdam, den 14. Dezember 1887. Der Provinzialrath der Provinz Brandenburg. (L. S.) gez. Achen bach. Die mit den Intereſſenten veranlaßten Verhandlungen behufs Durchlegung der Wall⸗ Straße nach der Bismarck⸗Straße führten gleichfalls nicht zu dem gewünſchten Reſultate und ſcheiterten, trotzdem die Stadtgemeinde für den erforderlichen Grunderwerb ſich zur Zahlung à fonds perdu bis zu 50,000 Mark bereit erklärte, an dem zu geringen Entgegenkommen der an dieſer Straßen Durchlegung beſonders intereſſirten Grundſtücksbefitzer. Unter dem 24. Juni 1887 iſt unter Zuſtimmung des Bezirksausſchuſſes zu Potsdam für den Stadtkreis Charlottenburg und mehrere den Kreiſen Nieder⸗Barnim und Teltow angehörige Gemeinde⸗ bezirke eine neue Baupolizei⸗Ordnung ergangen, welche im weſentlichen der für den Stadtkreis Berlin unter dem 15. Jannar 1887 erlaſſenen Baupolizei⸗Ordnung nachgebildet iſt. Das große Unternehmen der ſuyſtematiſchen Entwäſſerung der Stadt durch Schwemm⸗ kanaliſation iſt wiederum weſentlich gefördert. Auf ein an Seine Hochſelige Majeſtät den Kaiſer Wilhelm 1. vom Magiſtrat gerichtetes Bittgeſuch, welches darin gipfelte: den gegen die Verwendung des Gutes Carolinenhöhe und der Feldmark Gatow zu Berieſelungszwecken erhobenen Widerſprüchen keine Folge zu geben, event. aber der Stadtgemeinde Charlottenburg die Anlegung eines Rieſelfeldes auf der Feldmark des Rittergutes Gr. Glienicke zu geſtatten, iſt dem Magiſtrat folgender Miniſterial⸗Erlaß zugegangen: Berlin, den 16. Januar 1888. Die von dem Magiſtrat an Seine Majeſtät den Kaiſer und König unter dem 6. September v. Js. gerichtete Eingabe, betreffend die Anlage von Rieſelfeldern für die Stadt Charlottenburg, deren Anlagen wieder angeſchloſſen ſind, iſt uns zur Bericht⸗ erſtattung zugegangen. Nachdem die letztere ſtattgefunden hat, haben Seine Majeſtät