29 Die Erhebung der Ufer⸗, Anlage⸗, Krahn⸗ und Wiegegebühren für die Benutzung der Aualadeſtelle erfolgt auf Grund des nachſtehend abgedruckten, bis zum 1. April 1890 gültigen Tarifes: 4. Anlagegebühren für Schiſfe und Kähne. Von der Tragfähigkeit. 1—10 Tonnen 10—45 Tonnen über 45 Tonnen oder oder oder 1—10000 k3 10001—45000 kg über 45000 Kg für die 1. Woche 2 Mark 3 Mark v5Mart für die 2. Woche bis 1 Monat für jeden neu angefange⸗ s Marr s8 art 15 Mart nen Monat 4 Mark 5 Mark 10 Mark B. Kraßngebühren. Minimalſatz für Benutzung des Krahnes pro 100 k8s8. 0,02 Mark. 10 10 21 auf der Schenkel⸗Waage für ein Gewicht von 25 kg brutto 0,05 (C. Wiegegeld. auf der Brücken⸗Waage a) für ein Gewicht von 50 Kg brutto (incl. Wagen bei Kohlen) 0,01 p) für ein Gewicht von 50 ks brutto (inel. Wagen) bei Heu, Stroh, Borke und anderen Gegenſtänden. 0,02 Allgemeine Beſtimmungen. . Der ſtädtiſche Ausladeplatz, ſowie Krahn⸗ und Wiege⸗Anlage iſt für das Publikum wochentäglich geöffnet und zwar vom 1. April bis incl. 30. September von 7 Uhr Morgens bis § Uhr Abends, vom 1. Oktober bis inel. 31. März von §8 Uhr Morgens bis 4 Uhr Abends. . Den Anordnungen der ſtädtiſchen Verwaltung über das Anlegen der Fahrzeuge, Ein⸗ und Ausladen ſowie Verwiegen der Güter iſt unbedingt Folge zu leiſten. Die aus⸗ und einzuladenden Güter ſind täglich und längſtens binnen 24 Stunden vom Ausladeplatz ev. auf Koſten und Gefahr des Empfängers reſp. Verſenders zu entfernen. . Auf der Schenkelwaage werden für jede angefangenen 25 Kg des Gewichtes 5 Pfg. Gebühren entrichtet. Auf der Brücken⸗Waage werden für den jedesmaligen Gebrauch derſelben, falls durch das Gewicht 20 Pfg. Gebühren nicht erreicht werden, 20 Pfg. Gebühren Minimalſatz entrichtet. Jede angefangene 50 kg des Gewichtes werden für voll gerechnet. Der Wagen, auf welchem die Fracht zur Brückenwaage kommt, oder die Tara, deren Richtigkeit der Controle der Intereſſenten überlaſſen bleibt, werden auf Verlangen ohne beſondere Vergütigung gewogen. Für Ausfertigung eines Duplikats der zu verabfolgenden Wiegeſcheine werden an beſonderen Gebühren 10 Pfg. erhoben. Sämmtliche zu erhebende Gebühren ſind ſofort und vor Fortſchaffung der betreffenden Güter zu entrichten.