— 59. 2 2 — 6. Wird der Ausladeplatz und die Erhebung der Gebühren von der Stadtgemeinde ver⸗ pachtet, ſo gehen vorſtehende Berechtigungen und Verpflichtungen auf den Pächter über. 7. Etwaige Streitigkeiten über die Höhe der berechneten Gebühren entſcheidet zunächſt der Magiſtrat in Charlottenburg. Charlottenburg, den 6. October 1886. Der Magiſtrat. Fritſche. Vorſtehender Tarif wird hiermit für die Zeit vom 1. April 1887 bis dahin 1890 genehmigt. Berlin und Potsdam im October 1886. Der Provinzial⸗Steuer⸗Director. Der Regierungs⸗Präſident. Hellwig. von Neefe. Der Tarif iſt durch Gemeindebeſchluß vom 14 22% 1888 dahin geändert, daß während des amtlichen Schluſſes der Schiffahrt von den lediglich zur Ueberwinterung lagernden Schiffern, welche weder ein⸗ noch ausladen, eine Ausladegebühr nicht zu erheben iſt. Der normale Ober Waſſerſtand, welcher durch das Wehr gehalten wird, liegt auf + 30,40 N. N. Der höchſte im Jahre 1887 oorgekommene Ober⸗Waſſerſtand lag auf 30,50 N. N. IX. Bandel und Gewerbe. a) Fabrillen und beſondere Gewerbe. Am Schluſſe des Jahres 1887 waren hier vorhanden Fabriken mit Dampfbetrieubſ . 67 mit anderen Maſchinen. 8 ohne Maſchinen 16 mit jugendlichen Arbeitern 42 Von den Fabriken ſind 4177 männliche Arbeiter gegen 4284 im Vorjahr und 668 weibliche Arbeiter gegen 560 im Vorjahr beſchäftigt. Beſondere Gewerbe. Tröner.. 14 Rückkaufshändler 2 1 Tanz⸗, Turn⸗ und Schwimmlehrer 3 Geſindevermiether 5 Agenten für Feuerverſicherungg 39 für Lebensverſicheringg. 5 Beſitzer öffentlicher Fuhrwerke. 39 Aerge. 44 Thierärzte. 3 Apotherer 3