— 76 — — 2 Die Einquartierung ad 4—7 iſt auf außerordentliche Begebenheiten zurückzuführen; die Einquartierung ad 4 und 5. war anläßlich der Beiſetzung weiland Sr. Majeſtät des Kaiſers Wilhelm I. im Mauſoleum hierſelbſt nothwendig, während die ſeit dem 18. März andauernde Einquartierung dadurch hervorgerufen iſt, daß Se. Majeſtät der Kaiſer Friedrich nach ſeiner Rück⸗ kehr aus St. Remo im hieſigen Königlichen Reſidenzſchloſſe ſeinen Aufenthalt nahm. Bei den letzten Einquartierungen haben faſt ſämmtliche Offiziere und durchſchnittlich 50 pCt. der Mannſchaften auf Anſuchen und für Rechnung der betreffenden Hausbeſitzer anderweitig unter⸗ gebracht werden müſſen; in vielen Fällen wollen die Hausbeſitzer die mit der Einquartierung ver⸗ bundenen Unbequemlichkeiten vermeiden, andere Hausbeſitzer waren dagegen zur Aufnahme der Einquartierung überhaupt nicht im Stande. Die mit der Ausmiethung verbundenen Unkoſten waren für die Hausbeſitzer recht bedeutend, z. B. waren zu zahlen: für einen Offizier auf 1 Tag 6 Metk., für einen Mann auf 1 Tag mit Verpflegung. . . 3 7 ohne „ „„ 1,50. „ während vom Staate an Servis pro Tag für einen Offtizier im Winter 1,46 Mk., im Sommer 1,04 Mk., für einen Mann „ „ ,15 „ „ 8 0,10 „ und für Verpflegung pro Mann und Tag 80 Pf. erſtattet werden. Dieſe Verhältniſſe haben zur Erörterung der Frage geführt, ob es nicht angezeigt ſei, ſämmtliche Einquartierung ſeitens der Stadt unterzubringen und die dadurch entſtehenden Koſten alljährlich auf die Hausbeſitzer nach Verhältniß der Staatsgebäudeſteuer umzulegen. Dieſe Frage iſt zum Gemeindebeſchluß erhoben und ſchweben zur Zeit die Verhandlungen wegen Ausführung des Beſchluſſes. 5) Borſpann. Die Stellung der Militair⸗Vorſpannwagen iſt ſeit einer Reihe von Jahren dahin geregelt, daß die Pferdebeſitzer — mit wenigen Ausnahmen — ihre bezügliche Verpflichtung alljährlich durch Zahlung einer Vergütigung von 50 Pfg. pro Pferd an die ſogen. Vorſpannkaſſe ablöſen, wofür ſeitens der Stadt der erforderliche Vorſpann beſchafft wird. Diejenigen Pferde⸗ beſitzer, welche ſich zur Zahlung der Ablöſungsvergütigung nicht bereit erklären, werden, ſobald ſie nach dem alphabetiſch geordneten Verzeichniß an die Reihe kommen, zur Naturalleiſtung heran⸗ gezogen. Seitens der Stadt iſt die Stellung der Vorſpannfuhren dem Fuhrherrn Papritz über⸗ tragen, welcher hierfür folgende Einheitsſätze erhält: für Pferd und Wagen auf 7. kIm (1 Meile) oder auf einen halben Tag 9,00 Mk. auf einen Tag . . 12,00 Met⸗ für 2 Pferde und Wagen auf 7⅝ kIm Entfernung. 12,00 Mk. auf einen halben Tag 13,50 Mk. auf einen Tag. 18,00 Mt. Nach dem Bundesrathsbeſchluß vom 23. Dezember 1879 (Min.⸗Bl. S. 125) gehört die hieſige Stadt zur IV. Klaſſe der Vergütigungsſätze und werden hiernach vom Staate an Vergütigungen gewährt: für ein mit einem Pferde beſpanntes Fuhrwerk mit Führer 7,00 Mk. für jedes weitere Pferd „ 9,50 Mt. für ein mit zwei Pferden beſpanntes Rahrwert * Führer 10,50 Mk.