— — — — —— ————— —2 E — — 1— E 5 ] Meſtgehalt ] Lochſtgehalt Alter zulagen — je Bemerkungen. — E Mart Marl Mark Bürean- und Kaſſenbeamte 1 3500 5000 200 und 175 Die in die Klaſſen 1 bis 1II einge⸗ abwechſelnd reihten Stellen ſind ausſchließlich für 11 3000 4500 desgl. beſtimmte dienſtliche Verrichtungen ge⸗ 1I1 2500 4000 desgl. ſchaffen (§ 5). 1 2100 3300 150 (Secretaire) V 1600 2600 7 zu 120 (Aſſiſtenten) 1 zu 160 Anterbeamte. v1 1250 2100 7 zu 100 1 zu 150 VII 1150 2000 desgl. = ꝭi 3 Die auf ambulanten Dienſt angewieſenen Unterbeamten erhalten 100 Mark Kleidergeld jährlich mit der Verpflichtung, Uniform zu tragen. Ein aus dem aml ulanten in den niederen Büreaudienſt übernommener Unterbeamter bezieht das Kleidergeld noch bis zum Ablauf des betreffenden Etatjahres. Behufs ausnahmsweiſer weiterer Gewährung bedarf es eines Gemeindebeſchluſſes. Die als Steuererheber beſchäftigten Unterbeamten erhalten eine Tantieme von 2 Pfennig pro Quittung. Kleidergeld und Tantieme ſind jederzeit ohne Entſchädigung widerruflich und werden bei Feſt⸗ ſetzung des Ruhegehaltes nicht angerechnet. § 4. Der Normaletat hat nur für den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung Bedeutung, und es erlangt durchaus kein Beamter irgend welche Anſprüche oder Rechte auf Beförderung in eine höhere Gehaltsklaſe. Für ſämmtliche Beamte ſind in dieſer Beziehung lediglich die Brauchbarkeit, die Befähigung, der Fleiß und die Fuhrung nach Maßgabe des Urtheils des Magiſtrats entſcheidend. Die Aufrückung in eine höhere Altersſtufe kann jedoch nur wegen „Unwürdigkeit“ auf Grund eines beſonderen Magiſtratsbeſchluſſes auf beſtimmte Zeit gehindert werden. § 5. Die Stellen der Klaſſen 1, 1I und III erfordern vorzügliche Befähigung und beſonderes Ver⸗ trauen und ſind ausſchließlich für beſtimmte dienſtliche Verrichtungen geſchaffen. Für jetzt werden die betreffenden Stellen wie folgt gruppirt: Klaſſe 1: der Rendant der Stadt⸗Hauptkaſſe (Hauptrendant), der Kanzleidirektor (zwei Stellen) Klaſſe 11: der Stadtſecretair, der Rechnungs⸗Reviſor (bisher Kalkulatur⸗Vorſteher), die Rendanten der Steuerkaſſe und der Gaskaſſe (vier Stellen); Klaſſe III: die Rendanten der Sparkaſſe und der Kaſſe der Gemeinde⸗Krankenverſicherung, die Vorſteher der Büreaus II, III und IV. (fünf Stellen).