— 45 — Zu jeder Verſchiebung der in den Klaſſen 1 bis III bereits vorhandenen Stellen ſowie zur Einreihung neuer Stellen in dieſe Klaſſen bedarf es eines Gemeindebeſchluſſes, unter Feſtſetzung der dienſtlichen Verrichtungen bei neuen Stellen. § 6. Alle übrigen mit Büreau⸗ und Kaſſenbeamten zu beſetzenden Stellen werden ohne Rückſicht auf beſtimmte dienſtliche Verrichtungen (3. B. Kontroleur, Kalkulator, Botenmeiſter u. ſ. w.) auf die Gehalts⸗ klaſſe IV (Sekretäre) und v (Aſſiſtenten) gleich vertheilt, was auch für die Neuſchaffung ſolcher Stellen gilt. Die überſchießende Stelle fällt der unteren Klaſſe zu. Die vorſtehenden Grundſätze finden auf die Unterbeamten in Klaſſe vI und vII (Steuererheber, Boten, Kanzliſten u. ſ. w.) ſinngemäße Anwendung. § 7. Der Beamte, welcher mit ſeiner Zuſtimmung aus einer unteren Gehaltsklaſſe in eine obere befördert wird, beginnt in letzterer — inſoweit es ſich um Aufrückung in die höheren Gehaltsſtufen handelt — ein neues Dienſtalter. Iſt jedoch ſein in der unteren Klaſſe bereits erreichtes Gehalt höher als das Mindeſtgehalt der oberen Klaſſe, oder würde es das letztere bei der nächſten Alterszulage über⸗ ſteigen, ſo iſt behufs Gewährung der Alterszulage in der oberen Klaſſe die nächſt höhere Gehaltsſtufe der letzteren unter Beibehaltung des bisherigen Steigungstermines zu Grunde zu legen. § 8. Als Anfangstermin für die Berechnung der Alterszulagen werden ausſchließlich der 1. April oder 1. Oktober mit der Maßgabe feſtgeſetzt, daß das Dienſtalter eines in der Zeit vom 1. bis 15. April beziehungsweiſe vom 1. bis 15 Oktober — einſchließlich — neu eintrerenden oder aufrückenden Beamten auf den betreffenden Monatserſten, in allen anderen Fällen aber auf den nächſten 1 Oktober reſp. 1. April verlegt wird. § 9. Kein Beamter hat ein Recht auf die Verwaltung einer beſtimmten Stelle und muß ſich — unbeſchadet ſeines klaſſenmäßigen Dienſteinkommens und der demſelben entſprechenden Alterszulagen — die anderweite Verwendung im Gemeindedienſt mit folgenden Maßgaben gefallen laſſen: a) die in die Klaſſen I, 11 und III eingereihten Beamten ſind zur Uebernahme jeder Stelle verpflichtet, welche bis dahin von einem anderen, dieſen Klaſſen angehörenden Beamten verwaltet wurde; b) die Beſtimmung zu a findet ſinngemäße Anwendung auf die Beamten der Klaſſen III und IV, IV und v, VvI und VII. c) zur dauernden Verwaltung einer mit der hauptamtlichen ſtändigen Erhebung reſp. Veraus⸗ gabung ſtädtiſcher Gelder verbundenen Stelle können die übrigen Beamten nicht genöthigt werden. § 10. Der Präſentation bei der Stadtverordneten Verſammlung (§ 56 Nr. 6 der Städteordnung) bedarf es außer bei Neuanſtellungen a) wenn ein Unterbeamter als Büreau⸗ (Kaſſen) Beamter angeſtellt und b) ein Beamter der Klaſſen IV und V in eine der drei oberen Klaſſen befördert werden oll, ſowie c) 7 Beförderungen von Beamten der Klaſſe 11I1 nach II und von letzterer nach Klaſſe I. § 11. Die Anſtellung der Büreau⸗ und Kaſſen⸗Beamten erfolgt auf Lebenszeit, die der Unterbeamten auf dreimonatliche Kündigung, in beiden Fällen unbeſchadet der üblichen Probedienſtzeit. § 12. Für die im Uebrigen nach Maßgabe der geſetzlichen Beſtimmungen zu regelnde Penſions⸗ berechtigung der auf Lebenszeit angeſtellten Gemeindebeamten entſcheidet in allen Fällen, ſoweit nicht beſondere Vereinbarungen mit dem in den Ruheſtand zu verſetzenden Beamten getroffen ſind, das im hieſigen ſtädtiſchen Dienſt zurückgelegte Geſammtdienſtalter und das letzte penſionsberechtigte Einkommen. Den auf Kündigung angeſtellten, in den Normaletat eingereihten militairverſorgungsberechtigten Gemeindebeamten wird, obwohl denſelben ein geſetzlicher Anſpruch auf Ruhegehalt nicht zuſteht (§ 65 der Städteordnung), zwar ein nach den vorſtehenden Grundſätzen zu berechnendes Ruhegehalt gewährt,