— 16 — jedoch nur inſoweit, als das letztere die von den in Rede ſtehenden Gemeindebeamten eventuell erdiente Invalidenpenſion überſteigt. Die übrigen auf Kündigung angeſtellten, in den Normalctat eingereihten Gemeindebeamten erhalten eine nach Maßgabe des erſten Abſatzes zu berechnende Penſion. In allen Fällen wird das Ruhegehalt nur dann gewährt, wenn der Beamte in Folge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ſeiner körperlichen oder geiſtigen Kräfte zu der Erfüllung ſeiner Amtspflichten dauernd unfälig iſt und deshalb in den Ruheſtand verſetzt beziehungsweiſe nach erfolgter Kündigung entlaſſen wird. § 13 Durch die Beſtimmungen im § 12 wird das Kündigungsrecht des Magiſtrats gegenüber den Unterbeamten in keiner Weiſe eingeſchränkt; namentlich ſteht denſelben eintretenden Falles nicht das Recht zu, die Kündigung ſelbſt bezichungsweiſe die Veranlaſſung dazu anzufechten. § 11. Bei der Einreihung der derzeitigen Gemeindebeamten in den neuen Normaletat ſind die Ge⸗ meindebehörden in keiner Weiſe an letzteren gebunden, namentlich nicht, ſoweit es ſich um die Ein⸗ reihung in die einzelnen Klaſſen, die Feſtſetzung der Gehalte und die Beſtimmung der Aufrückungs⸗ termine handelt. Ausgeſchloſſen iſt nur eine Verſchlechterung der derzeitigen Beamten gegen ihr bis⸗ heriges beziehungsweiſe durch Alterszulagen geſichertes höheres Dienſteinkommen Die in die neue Klaſſe V einzureihenden Beamten, welche bereits als „Sekretäre“ angeſtellt ſind, behalten dieſe Bezeichnung bei. Es bleibt der Beſchlußfaſſung der Gemeindebehörden vorbehalten, die gleiche Vertheilung der Stellen auf die Klaſſen IV und V und beziehungsweiſe VvI und vII (§ 6) nicht ſchon bei Feſt⸗ ſetzung des Erats pro 1889/90, ſondern erſt nach und nach durchzuführen. § 15. Jeder mit Penſionsberechtigung beziehungsweiſe mit eventueller Penſionsberechtigung angeſtellte Gemeindebeamte iſt auf Grund des Ortsſtatuts vom 21-Aa Na 1884 betreffend die von den Ge⸗ 3 meindebeamten zu zahlenden Wittwen⸗ und Waiſengeldbeiträge verpflichtet, ſich 3 pCt. ſeines penſions⸗ fähigen Dienſteinkommens, des Wartegeldes oder der Penſion als Wittwen⸗ und Waiſengeldbeitrag in Abzug bringen zu laſſen, wofür die Wittwe und die hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legitimirten Kinder das Recht auf Gewährung von Wittwen⸗ und Waiſengeld aus der Branden⸗ burg'ſchen Wittwen⸗ und Waiſen⸗Verſorgungsanſtalt nach Maßgabe der für dieſe Anſtalt erlaſſenen provinziellen Satzungen erwerben. § 16. Abweichungen von den Beſtimmungen dieſes Reglements (§§ 1 bis 15) können nur durch Ge⸗ meindebeſchluß feſtgeſetzt werden. Charlottenburg, den 6. Februar 1889. Der Magiſtrat. Fritſche. Im Laufe des Berichtsjahres hat ſich eine umfangreiche Organiſation im Bereiche der Bau⸗ verwaltung vollzogen. Bald nach Beginn der Ausführung der Kanaliſation hatte ſich bereits das Bedürfniß zur anderweiten Organiſation der Bauverwaltung fühlbar gemacht, welches zu der Neubegründung der zweiten Stadtbaurathsſtelle führte. Es wurden die bisherige Baudeputation, Kanaliſationdeputation und Deputation fur Straßenbahnen aufgeloſt und an Stelle derſelben eine Hochban⸗Deputation, eine Tiefbau⸗Depntation, eine Kanaliſations⸗Deputation und eine Grund⸗ eigenthume⸗Deputation neu gebildet. Das Nähere über die den einzelnen Deputationen zugetheilten Dienſtzweige ſowie über das Verhaltniß der Depmtationen unter ſich iſt aus dem nachſtehend ab⸗ gedruckten Reglement vom 19. Dezember 1888 erſichtlich: ,