— 18 — legung und Unterhaltung der öffentlichen unterirdiſchen Entwäſſerungsleitungen außerhalb der Schwemmkanaliſation, einſchließlich der Reinigung und Desinficirung derſelben und der Gullies (ef. § 5): ) die Brücken und Bohlwerke: d) die Handhabung der in Folge des Geſetzes vom 2. Juli 1875, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen erlaſſenen ortsgeſetzlichen Beſtimmungen, ausſchließlich Feſtſetzun der Fluchtlinien: die Benutzung der öffentlichen Wege, Straßen, Plätze pp. auf oder unter der Oberfläche zu Privatzwecken (Straßenbahnen, Anſchlagsſäulen, Verkaufsbuden, Bedürfnißanſtalten, Vorgärten pp.): f) die öffentlichen Bewäſſerungsanlagen und Straßenbrunnen: g) die ſtädtiſchen Lazerplätze, die Sand⸗ und Kiesgruben; ) die Feldwege und Feldgräben, ſoweit dieſelben von der ſtädtiſchen Verwaltung reſſortiren; j) die Bearbeitung der Requiſitions⸗ und Auftragsſachen in den zu a bis erwähnten Angelegenheiten 6 § 5. Der ſtädtiſchen Deputation für die Verwaltung der Kanaliſationswerke werden mit der aus Ab⸗ ſchnitt O dieſes Reglements erſichtlichen Ausdehnung ſämmtliche das Projekt der Schwemmkanaliſation und den Betrieb derſelben ſowie die Handhabung der bezüglichen ortsgeſetzlichen Beſtimmungen betreffenden Angelegenheiten einſchließlich der Hausanſchlüſſe (auch der ſtädtiſchen Gebäude), endlich die Bewirthſchaftung der Rieſelfelder überwieſen (ef § 40). Die Deputation hat auch die zu den betreffenden Verhandlungen mit Behörden und Privaten über Bauerlaubniß, Grunderwerb, Grundgerechtigkeiten, Rechtsſtreitigkeiten pp. erforderlichen Grundlagen vorzubereiten und zu prüfen. Endlich reſſortiren von der Deputation ſämmtliche aus dem Berliner Anſchlußvertrage herzuleitenden Angelegenheiten. Zur Bearbeitung der laufenden Angelegenheiten iſt aus der Mitte der Deputation eine aus 6 Mit⸗ gliedern — darunter 2 Mitglieder des Magiſtrats — beſtehende Subkommiſſion zu bilden, deren Organiſation der Deputation überlaſſen bleibt Die letztere iſt befugt, jede der Subkommiſſion überwieſene Angelegenheit ihrer eigenen Kenntnißnahme und Beſchlußfaſſung zu unterziehen § 6. Der Grundeigenthums⸗Deputation wird die Verwaltung aller derjenigen ſtädtiſchen Grundſtücke übertragen, welche nicht beſon deren Zwecken dienen und deshalb den betreffenden Verwaltungs⸗Deputationen überwieſen ſind. Sie hat für die Vermiethung dieſer Grundſtücke beziehungsweiſe der Wohnungen pp. ſowie für die Verpachtung der Aecker, Wieſen, Jagden, Seeen und Gerechtigkeiten zu ſorgen und bearbeitet die Separations⸗ und Ablöſungsſachen. Von der Grundeigenthums Deputation reſſortiren ferner a) die Vorbereitung und Ausſührung aller Erwerbungen und Veräußerungen von Grundſtücken, mit Ausnahme der in den §§ 4a und 5 vorgeſehenen Fälle, b) die Weichbildgrenzen. B. Die Hochban-Deputation Abtheilung I. insbeſondere ihr Berhältuiß zu den anderen gleichgeordneten Berwaltungsinſtanzen. 1. Menbauten, Ambanten und größerr Reparaturen. § 7. Das Bedürfniß zu einem Neubau, Umbau oder einer größeren beſonders zu beſchließenden Reparatur (§ 8) wird durch Berathung innerhalb der ordentlichen Verwaltungsinſtanz (Deputation, Direktion, Kuratorium pp.) feſtgeſtellt. Die Letztere hat dabei den Stadtbaurath für den Hochbau zuzuziehen und im Verein mit demſelben das Bauprogramm zu entwerfen. Nach Anerkennung des Bedürfniſſes und Genehmigung des Bauprogrammes ſeitens des Magiſtrats arbeitet der Stadtbaurath die Baufkizze nebſt Koſtenüberſchlag aus und legt Beides der Hochbau⸗Deputation ſowie der außerdem betheiligten Ver⸗ waltungs⸗Deputation zur Begutachtung vor. Demnächſt und nach Genehmigung der Skizze durch Gemeinde⸗ beſchluß iſt vom Stadtbaurath der ſpezielle Entwurf nebſt Koſtenanſchlag auszuarbeiten und nach vorheriger Begutachtung durch die Hochbau⸗Deputation und die außerdem betheiligte Verwaltungs⸗Deputation durch Gemeindebeſchluß feſtzuſtellen.