419 — Bei bloßen Reparaturen und ſonſtigen einfachen Bauten können die vorbeſchriebenen Maßnahmen den Verhältniſſen entſprechend zuſammengcezogen werden, namentlich bei allen im Ordinarium des Etats vorgeſehenen Baulichkeiten, außerdem auch bei denjenigen Gattungen häufig wiederkehrender größerer Bauten, für welche das Bauprogramm als allgemein feſtgeſtellt erachtet werden kann. § 8 Der Hochbau⸗Deputation liegt die alleinige verantwortliche Ausführung aller derjenigen Bauprojekte ob, welche durch Gemeindebeſchluß unter Anweiſung der erforderlichen Geldmittel beſonders feſtgeſetzt ſind (§ 7), inſoweit nicht die Gemeindebehörden im einzelnen Falle über die Aus führung eine abweichende Be⸗ ſtimmung getroffen haben. Die Mitwirkung der Deputation bei der örtlichen Beaufſichtigung der Neubauten wird dahin geregelt, daß dieſelbe für einen jeden ſolchen Bau zwei Specialdeputirte aus ihrer Mitte ernennt; dieſe Deputirten ſind verpflichtet, den Bau fortdauernd zu überwachen und darauf zu ſehen, daß der Bau dem Plane und Anſchlage gemäß ausgeführt wird, auch ſchlechte Materialien nicht verwendet werden. Dieſelben dürfen indeſſen in die techniſche Ausführung nicht unmittelbar eingreifen, namentlich keine Anordnungen treffen. Sie haben aber den bauleitenden ſtädtiſchen Techniker auf Mängel, Verſäumniſſe pp. auf⸗ merkſam event. dem Stadtbaurath Anzeige zu machen und beziehungsweiſe in der Sitzung der Deputation Vortrag zu halten. Anlangend die Umbauten und größeren Reparaturen im Sinne des § 7, ſo werden die vor⸗ beſchriebenen Qbliegenheiten bei den zum engeren Geſchäftskreiſe der Hochbau⸗Deputation gehörenden Ge⸗ bäuden von dem Hauskommiſſar (§ 130) und einem für die Dauer des Baues aus der Mitte der De⸗ putation zu ernennenden Specialdeputirten erfüllt. Bei den Umbauten und größeren Reparaturen in allen anderen Gebäuden treten der ſtändige Specialdeputirte der Bau⸗Deputation (§ 14a) und der Haus⸗ kommiſſar mit der Maßgabe ein, daß der letztere die betreffende Angelegenheit erforderlichen Falles in ſeiner Deputation zur Sprache bringt. § 9. Die über die Arbeiten und Lieferungen (§8 7 und 8) ausgeſtellten Rechnungen ſind wie bisher techniſch vorzuprüfen und von dem Stadtbaurath und den beiden Specialdeputirten beziehungsweiſe von dem Stadtbaurath, dem Specialdeputirten und dem Hauskommiſſar zu revidiren und zu beſcheinigen, wo⸗ rauf die kalkulatoriſche Nachprüfung und Zahlungsanweiſung erfolgt (ct. § 28). § 10. Sämmtliche Neubauten, Umbauten und größeren Reparaturen ſind förmlich abzunehmen. Die Abnahme erfolgt durch den Stadtbaurath und zwei Mitglieder der Hochbau⸗Deputation, die bei dem Bau weder als Specialdeputirte noch als Hauskommiſſar thätig geweſen ſind. Jedoch ſind die Special⸗ deputirten und Hauskommiſſare bei der Abnahme zuzuziehen. Wenn das betreffende Gebäude zum Geſchäftskreiſe einer anderen Verwaltungsinſtanz gehört, ſo iſt derſelben von der bevorſtehenden Abnahme behufs Entſendung eines Mitgliedes (außer dem Haus⸗ kommiſſar) rechtzeitig Kenntniß zu geben. Bei Neubauten und erheblicheren Umbauten bleibt es ſowohl der Hochbau⸗Deputation wie der außerdem betheiligten Verwaltungsinſtanz überlaſſen, zur Abnahme mehrere oder ſämmtliche Mitglieder zu entſenden, unbeſchadet der Zuſtändigkeit der Gemeindebehörden, auch ihre unmittelbare Zuziehung vorzuſchreiben. Ueber jede Abnahme, die in allen Fällen vom Stadtbaurath geleitet wird, iſt ein Protokoll auf⸗ zunehmen. II. Gewöhnliche Anterhaltung. § 11. Die gewöhnliche Unterhaltung der zum Geſchäftskreis einer ſtändigen Deputation gehörenden Gebäude und Zubehör wird unmittelbar unter der Aufſicht und Verantwortlichkeit dieſer Deputation und unter der in den §§ 14 bis 23 geordneten Mitwirkung der Hochbau⸗Deputation ausgeführt. Alle übrigen Gebäude nebſt Zubehör — zur Zeit die auf den Rathhausgrundſtücken Berliner Straße Nr. 72 und 73, und auf den Grundſtücken Kirch Straße Nr. 2 befindlichen Gebäude pp. ſowie das Obductionshaus — werden ausſchließlich von der Hochbau⸗Deputation beaufſichtigt und unterhalten. 34