— 20. — § 12. Als Organe der im § 11 bezeichneten Verwaltungsinſtanzen fungiren a) der für jedes Gebäude mit Ausnahme des Obduktionshauſes einzuſetzende Hauswart, deſſen Obliegenheiten ſich jedoch nicht auf die in dem betreffenden Gebäude außer der ſeinigen ſonſt noch befindliche Dienſtwohnung erſtreckt; für letztere iſt der Inhaber Hauswart. Die Pflichten des Hauswarts für das Krankenhaus nebſt Zubehör werden bis auf Weiteres dem Inſpektor übertragen; b) der für jedes Gebäude von der betreffenden Verwaltungsinſtanz aus ihrer Mitte vorbe⸗ haltlich des Widerrufes zu ernennende Hauskommiſſar. Es iſt zuläſſig, für mehrere Ge⸗ bäude nur einen Hauskommiſſar zu ernennen. § 13. Die Obliegenheiten der Hauswarte und Hauskommiſſare werden, unbeſchadet der von einzelnen Verwaltungsinſtanzen erlaſſenen beſonderen, dieſem Reglement nicht zuwiderlaufenden Beſtimmungen (3. B. Inſtruktion der Schuldiener), im Allgemeinen wie folgt geregelt: a) b) () der Hauswart hat die Hausordnung zu üben und die unmittelbare Aufſicht über das ſeiner Obhut anvertraute Grundſtück zu führen. Er iſt namentlich verpflichtet, dem Haus⸗ kommiſſar über jede erforderliche Unterhaltungsmaßregel zu berichten. In dem Sub⸗ ordinationsverhältniß des Hauswarts zu den mit ihren Amtsgeſchäften auf das Gebäude angewieſenen Perſonen (3 B. Schuldirigenten) wird durch dieſe Beſtimmung Nichts geändert; der dem Hauswart vorgeordnete Hauskommiſſar hat die Thätigkeit desſelben zu kontroliren, das ihm unterſtellte Grundſtück einſchließlich der Dienſtwohnungen von Zeit zu Zeit zu revidiren und die Mittheilungen und Wünſche der zu a erwähnten Perſonen entgegen zu nehmen:; der Hauswart reſp. Inhaber einer Dienſtwohnung in erſter Linie und nächſt ihnen der Hauskommiſſar ſind für die Unterhaltung der ihrer Aufſicht unterſtellten Gebäude nebſt Zubehör verantwortlich. § 14. Die Mitwirkung der Hochbau⸗Deputation bei der gewöhnlichen Unterhaltung der zum Geſchäfts⸗ kreiſe einer anderen Verwaltungoinſtanz gehörenden Gebäude wiy? wie folgt geregelt: a) b) d) die Hochbau⸗Deputation ernennt aus ihrer Micte für jeves dieſer Gebäude oder für mehrere Gebäude zuſammen einen Special⸗Deputirten, erhält ſich über den baulichen Zuſtand der Gebäude durch den Stadtbaurath und den Special⸗Deputirten fortlaufend in Kenntniß und bringt die nach ihrer Anſicht zur Erhaltung und Verbeſſerung des baulichen Zuſtandes erforderlichen Maßregeln bei der betreffenden Verwaltungsinſtanz event. bei dem Magiſtrat in Anregung. Der Stadtbaurath beziehungsweiſe der Special⸗Deputirte haben den Hauskommiſſar von der beabſichtigten Beſichtigung thunlichſt vorher in Kenntniß zu ſetzen; der Hochbau⸗Deputation beziehungsweiſe ihren Organen verbleibt abgeſehen vom Kranken⸗ hauſe (§ 16) die Ausführung ſämmtlicher Unterhaltungsmaßregeln mit der Maßgabe, daß ſie ſich der Ausführung nur auf ſchriftliche Requiſttion des Hauskommiſſars oder der be⸗ treffenden Verwaltungsinſtanz unterzieht. Einer beſtimmten Form bedarf es nicht: es ge⸗ nügt bei geringfügigen Reparaturen und Beſchaffungen ſogar ein bloßer von dem Haus⸗ kommiſſar unterſchriebener Beſtellzettel. Die Hochbau⸗Deputation, welche die Kontrole über die Verwendung der etatmäßigen oder ſonſt bewilligten Mittel behält, hat die Requiſition als Richtſchnur für die Aus⸗ führung anzuerkennen und darf die Ausführung nur aus bautechniſchen Gründen, ſowie in dem Falle beanſtanden, wenn die verfügbaren Mittel erſchöpft ſind oder unter Berückſichtigung der bereits geleiſteten Zahlungen vorausſichtlich nicht ausreichen werden. Iſt in dieſen Fällen ein Einverſtändniß mit dem Hauskommiſſar, event. unter Zu⸗ ziehung der beiderſeitigen Vorfitzenden, zu kurzer Hand nicht zu erzielen, ſo entſcheidet der Magiſtrat. Abweichungen von den in den §§ 13 und 14a und b aufgeſtellten Grundſätzen ſind nur bei wirklicher Gefahr im Verzuge geſtattet und beziehungsweiſe geboten. Die über die Arbeiten und Lieferungen zu b und e ausgeſtellten Rechnungen ſind wie bisher techniſch vorzuprüfen und von dem Stadtbaurath, dem betreffenden Special⸗