Deputirten der Hochbau⸗Deputation und dem Hauskommiſſar zu prüfen und zu beſcheinigen, worauf die kalkulatoriſche Nachprüfung und die Zahlungsanweiſung erfolgen. § 15. Zur Beaufſichtigung der ausſchließlich zum Geſchäftskreis der Hochbau⸗Deputation gehörenden Gebäude (§ 11) werden Special⸗Deputirte derſelben nicht beſtellt. Die Beauſſichtigung liegt vielmehr lediglich dem Hauswart und Hauskommiſſar ob, unbeſchadet der Pflicht und Zuſtändigkeit des Stadt⸗ bauraths zur Kontrole dieſer Organe und der Reviſion der Gebäude einſchließlich der Dienſtwohnungen. Meinungsverſchiedenheiten zwiſchen dem Hauskommiſſar und dem Stadtbaurath ſind durch Beſchluß der Deputation zu entſcheiden. Die Rechnungen ſind außer vom Stadtbaurath und dem Hauskommiſſar von einem dritten Mit⸗ gliede der Hochbau⸗Deputation zu beſcheinigen. Die Letztere kann dazu mehrere Mitglieder ernennen, die ſich im Einvernehmen mit dem Stadtbaurath abwechſeln. § 16. Die Beaufſichtigung und gewöhnliche Unterhaltung der zum Geſchäftskreis der Krankenhaus⸗ Deputation gehörenden Gebäude — zur Zeit Krankenhaus und Nebengebäude — liegt derſelben un⸗ beſchadet des § 14 in der Regel ohne Mitwirkung der Hochbau⸗Deputation ob. Die danach für die Innehaltung der verfügbaren Mittel allein verantwortliche Krankenhaus⸗Deputation iſt jedoch befugt, die Hochbau⸗Deputation um Ausführung einzelner Reparaturen zu requiriren und die Hochbau⸗Deputation einer ſolchen Requiſition Folge zu leiſten verpflichtet. Ueber die ſeitens der Hochbau⸗Deputation etwa erhobenen bautechniſchen Bedenken entſcheidet event. der Magiſtrat (§ 145). Die Rechnungen werden vom Inſpektor vorgeprüft und von dem Vorſitzenden, dem Haus⸗ kommiſſar, ſowie einem dritten Mitgliede der Krankenhaus⸗Deputation beſcheinigt. Im Falle der Aus⸗ führung ſeitens der Hochbau⸗Deputation hat der betreffende Techniker die von dem Stadtbaurath zu viſirende Vorprüfung zu bewirken, wonächſt die Prüfung und Beſcheinigung wie vorſtehend beſtimmt erfolgt. § 17. So lange der Magiſtrat die Verdingung gewiſſer, zur Unterhaltung der ſtädtiſchen Gebäude er⸗ forderlichen Leiſtungen und Lieferungen, z. B. der Schornſteinfegerarbeiten, Glaſerarbeiten und Fuhren aller Art beibehält, müſſen ſich die betheiligten Verwaltungsinſtanzen ausſchließlich der betreffenden Unternehmer bedienen. III. Inuentarien. § 18. Auf die Ausſtattung eines Neubaues oder eines Umbaues von erheblicher Bedeutung mit den erforderlichen Utenſilien finden die §§ 7 bis 10 ſinngemäße Anwendung, während im Uebrigen für die Unterhaltung und Ergänzung der Inventarien die §§ 11 bis 17 maßgebend ſind. IV. Srennmaterial. § 19. Der Ankauf des Brennmaterials und die Kürzung des Holzes reſſortiren von der Hochbau⸗ Deputation, welche bezüglich der anzuſchaffenden Stoffe und Mengen den Requiſitionen der anderen Verwaltungsinſtanzen Folge leiſten muß. Die etatsmäßige Verrechnung liegt der Hochbau⸗Deputation, die Controle des Verbrauches ſelbſt lediglich der betreffenden Verwaltungsinſtanz beziehungsweiſe durch ihre Organe ob (§ 12). V. Feneruerſicherung. § 20. Der Stadtbaurath für den Hochbau iſt dafür verantwortlich, daß die den Verſicherungswerth ſämmtlicher Gebäude beeinfluſſenden Veränderungen rechtzeitig zu den über die Feuerverſicherung ge⸗ führten General⸗Akten mitgetheilt werden. Der Mittheilung müſſen die vollſtändigen Materialien, namentlich auch die einſchlägigen Beſchlüſſe der Hochbau⸗Deputation beigefügt ſein, ſo daß der Ver⸗ waltungsdecernent in die Lage geſetzt wird, das Weitere in geſchäftlicher und civilrechtlicher Beziehung 3 Hierher gehören u. A. Neuverſicherungen bei Neubauten, Erweiterungen und Verringerungen, ſowie Löſchungen.