§ 21. Der Vorſitzende der betreffenden Verwaltungs⸗Deputation, reſp. bei dem Mangel einer ſolchen der Decernent, iſt im Umfange des § 20 für die rechtzeitige Mittheilung ſämmtlicher den Verſicherungs⸗ werth der Mobilien beeinfluſſenden Veränderungen verantwortlich. Hierher gehören u. A Verſicherungen neu angeſchaffter Inventarien, Aenderungen der Verſicherung in Folge weſentlicher Vermehrung oder Einſchränkung. nicht minder Wechſel in dem Standort (Trans⸗ lokationen). In dieſer Verantwortlichkeit wird Nichts geändert durch den Umſtand, daß die Gegenſtände ſeitens der Hochbau⸗Deputution reſp. ſeitens des Stadtbauraths auf Requiſition beſchafft oder translocirt ſind. VI. Aufnellung der Yoranſchläge für den Etat. § 22 Inſoweit es ſich um Neubauten, Umbauten und größere Reparaturen im Sinne der §§ 7 bis 10 und 18 handelt, ſind die betreffenden Verhandlungen der Regel nach geſondert zu führen und dergeſtalt zu fordern, daß der ungefähre Koſtenbetrag ſpäteſtens am 1. Dezember feſtgeſtellt iſt. § 23. Zum Zweck der gewöhnlichen Unterhaltung finden alljährlich in der erſten Hälfte des September Baureviſionen ſtatt, bei welchen die Hauswarte und Hauskommiſſare auf Grund der von ihnen ge⸗ ſammelten Notizen die baulichen Bedürfniſſe für das nächſte Etatjahr gehörig nachzuweiſen haben. Zu dieſen vom Stadtbaurath anzuberaumenden und zu leitenden Baureviſionen ſind der Haus⸗ wart, der Hauskommiſſar und der Spezialdeputirte (§ 14a), beziehungsweiſe bei den im § 15 be⸗ zeichneten Gebäuden ein drittes Mitglied der Bau⸗Deputation, außerdem die im § 13a erwähnten Perſonen, zuzuziehen. Die Termine ſind dergeſtalt geräumig anzuſetzen, daß den Hauskommiſſaren Zeit bleibt, ſich Inſtruktion von ihren Deputationen einzuholen. Ueber den Befund iſt für jedes einzelne Gebäude ein Protokoll aufzunehmen, oder es ſind in dem gemeinſamen Protokolle die einzelnen Gebäude vollſtändig zu ſondern. Meinungsverſchiedenheiten ſind zu vermerken. Die Ergänzung und Unterhaltung des Inventars kann bei den Baurcviſionen ebenfalls zur Sprache gebracht werden. Die Bau⸗Deputation läßt zu den Akten über die nicht zu ihrem Geſchäftskreis gehörenden Grundſtücke Auszüge aus dem Protokoll unter Beifügung ihres Gutachtens, insbeſondere auch über die Höhe der in den Etat eimzuſtellenden pauſchalen Koſtenbeträge gelangen. Wenn nach ihrer Anſicht eine von dem Hauskommiſſar für erforderlich erachtete bauliche Maßregel unter den § 7 fällt, ſo hat ſie ſich darüber beſonders zu äußern und einen ſpeziellen Koſtenanſchlag beizufügen. Auf Grund dieſer Unterlagen machen die betreffenden Deputationen ihre Vorſchläge für den Etat. Die Hochbau⸗Deputation beſchließt endlich über diejenigen Etatſummen, welche ſie zur Unter⸗ haltung der zu ihrem engeren Geſchäftskreiſe gehörenden Gebäude für nöthig erachtet. (0. Die Fiefban-Deputation und die Kanaliſations-Deputation. § 24. Die Errichtung und Unterhaltung der zum Geſchäftskreiſe der Tiefbau⸗ Deputation und Kanaliſations⸗Deputation gehörenden Gebäude, einſchließlich der Miethsräume, die Beſchaffung und Unterhaltung der betreffenden Inventarien, ſowie die Verwaltung der den Zwecken der genannten Deputationen dienenden beziehungsweiſe dazu beſtimmten Liegenſchaften wird denſelben unter Ausſchluß der Mitwirkung der Hochbau⸗Deputation mit folgenden Maßgaben übertragen: a) inſoweit es die gemäß § 17 zur Zeit bereits geſchloſſenen Verträge rechtlich erfordern, haben ſich auch die beiden Deputationen danach zu richten. Ueber dieſe Grenze hinaus ſich der betreffenden Unternehmer zu bedienen bleibt ihnen im Einvernehmen mit der Hochbau⸗Deputation überlaſſen; b, der Bedarf an Brennmaterial iſt bis auf Weiteres der Regel nach bei der Hochbau⸗ Deputation zu beſtellen: c) im Uebrigen finden die Beſtimmungen dieſes Reglements auf alle zum Geſchäftskreiſe der Tiefbau⸗Deputation und der Kanaliſations⸗Deputation gehörenden Hochbauten im vollen Umfange ſinngemäße Anwendung (ek. namentlich 88 4b und 5);