— 23 2— d) das Grundſtück Salz⸗Ufer Nr. 21 reſſortirt mit den Maßgaben zu c von der Kanaliſations⸗ Deputation, desgleichen der Lagerplatz Lützow Nr. 7/8 und die in dem Hauſe Lützow Nr. 6 befindlichen Miethsräume. § 25. Die Mitwirkung der Tiefbau⸗Deputation und der Kanaliſations⸗Deputation reſp. der aus letzterer gebildeten Subkommiſſion bei der örtlichen Ausführung der zu ihren betreffenden Reſſorts gehörenden Tiefbauten wird wie folgt geregelt: a) Die Tiefbau⸗Deputation hat alljährlich mit Beginn des Etatsjahres ſämmtliche zur Aus⸗ führung gelangenden Tiefbauten ihres Reſſorts einſchließl ich der gewöhnlichen Reparaturen in mehrere Gruppen zu theilen und aus ihrer Mitte zur Beaufſichtigung einer jeden Gruppe zwei Spezialdeputirte zu ernennen, deren Pflichten und Zuſtändigkeiten durch den § 8 beſtimmt werden; b) die Rechnungen zu a müſſen vom Stadtbaurath und den beiden Spezialdeputirten geprüft und beſcheinigt ſein; c) auf die Abnahme der Neubauten, Umbauten und größeren Reparaturen findet zu à der § 10 ſinngemäße Anwendung; d) es bleibt vorbehalten, die Mitwirkung der für die laufenden Angelegenheiten der Kanaliſations Deputation eingeſetzten Subkommiſſion bei der örtlichen Kontrole der Ange⸗ legenheiten ihres Reſſorts zu regeln. Bis dahin ernennt die Subkommiſſion aus ihrer Mitte zwei Mitglieder, denen im Verein mit dem Stadtbaurath die Prüfung und Be⸗ ſcheinigung der den Geſchäftskreis der Subkommiſſion betreffenden Rechnungen obliegt. 5. Allgemeine Beſtimmungen. § 26. Auf die Verwaltung der ſtädtiſchen Gasanſtalten findet dieſes Reglement keine Anwendung. § 27. Von den Beſtimmungen dieſes Reglements werden die Zuſtändigkeiten des Magiſtrats und ſeines Dirigenten, ſowie der Stadtverordneten⸗Verſammlung nicht betroffen. Auch wird durch dieſes Reglement kein Vorurtheil darüber geſchaffen, welche Angelegenheiten in den Deputationen zum Vortrage gelangen müſſen (§§ 8, 26, 28, 29 der Inſtruktion für die Stadt⸗Magiſträte vom 25. Mai 1835). § 28. Für ſämmtliche in Handhabung dieſes Reglements zu prüfenden und zu beſcheinigenden Rechnungen gilt die Regel, daß die damit beauftragten Perſonen zum Zweck der Prüfung und Beſcheinigung thun⸗ lichſt zuſammen kommen. Bei allen Lohnliſten und ähnlichen regelmäßigen wiederkehrenden Ausgaben genügt vorbehaltlich der Vorprüfung und der kalkulatoriſchen Nachprüfung die Prüfung und Beſcheinigung des Stadtbauraths allein. Rechnungen, welche den Geſammtbetrag von 30 Mark nicht überſteigen, werden durch den Stadtbaurath und den Hauskommiſſar, beziehungsweiſe durch den Stadtbaurath und nur einen Spezial⸗ deputirten gültig revidirt und atteſtirt. Im Bereich der Grundeigenthums⸗Deputation tritt an die Stelle des Stadtbauraths der Vorſitzende. § 29. Die Spezialdeputirten und beziehungsweiſe die Haustommiſſare können ſich mit Genehmigung des Stadtbauraths gegenſeitig vertreten. Der Stadtbaurath iſt ermächtigt, diesfallige allgemeine Be⸗ ſtimmungen mit der Maßgabe zu treffen, daß Hauskommiſſare nur durch Hauskommiſſare und Spezial⸗ deputirte nur durch Spezial⸗Deputirte vertreten werden. Er hat darauf zu halten, daß ſolche Ver⸗ tretungen nur im Falle der wirklichen Behinderung vorkommen, was namentlich von der Prüfung und inigung der Rechnungen gilt. 2.4 4 100 ghe als Hauskommiſſar noch als Spezialdeputirter fungiren. Er iſt gehalten, den Zeitpunkt der Inangriffnahme derjenigen baulichen Arbeiten, welche vorausſichtlich den betrieb innerhalb des betreffenden Gebäudes beeinfluſſen, mit dem Hauskommiſſar zu vereinbaren. Den Spezialdeputirten hat der Stadtbaurath von dem Zeitpunkt des Beginnens der Arbeiten und beziehungsweiſe Lieferungen Mittheilung zu machen.