XI. Armen⸗ und Waiſenpflege; Hrankenhaus⸗Derwaltung. = a) Reu-Ordnung der Armen- Berwaltung. Im Etatjahre 1888/89 iſt die öffentliche Armen⸗ und Waiſenpflege in Charlottenburg neu organiſirt worden. Bisher wurde dieſelbe derartig ausgeübt, daß die Feſtſtellung der Hülfsbe⸗ dürftigkeit durch Armenvorſteher erfolgte, und daß — abgeſehen von außerordentlichen Unter⸗ ſtützungen — über die Gewährung von laufenden Almoſen durch die Armen⸗Deputation Beſchluß gefaßt wurde. Es waren im Ganzen nur 24 Armenvorſteher in Funktion, von denen einige einem Bezirke mit über 40 Almoſenempfängern vorſtanden. Eine eingehende ſtetige Prüfung der mit öffentlicher Unterſtützung verſehenen Perſonen war unter dieſen Umſtänden äußerſt ſchwierig, auch entbehrte die Beſchlußfaſſung über die zu gewäh⸗ renden Almoſen durch das Plenum der Armen⸗Deputation des Zweckes, da ſtets nur wenige Mit⸗ glieder derſelben über die betreffenden Verhältniſſe orientirt waren. Es erſchien deshalb zweck⸗ mäßig unter Einrichtung beſonderer Armen⸗Kommiſſionen, die Zahl der Armenpfleger erheblich zu vermehren, um durch ein individualiſirendes Armenpflege⸗Syſtem die Hülfsbedürftigkeit in den ein⸗ zelnen Fällen möglichſt ſicher feſtſtellen und die Abhülfe in rationeller Weiſe eintreten laſſen zu können. Zugleich war eine Trennung der öffentlichen Waiſenpflege von der Armenpflege und die Einſetzung eines beſonderen mit der Aufſicht der geſchloſſenen Armenanſtalten betrauten Organs wünſchenswerth. Dieſen Geſichtspunkten wurde in dem Gemeindebeſchluſſe vom 27. Inni 1888 in folgender Weiſe Rechnung getragen: 1. Die öffentliche Waiſenpflege wurde von der öffentlichen Armenpflege geſondert und es wurden die Waiſenräthe mit der erſteren betraut. Da bereits nach § 53 der Vor⸗ mundſchaftsordnung die Waiſenräthe berufen ſind, die Aufſicht über das perſönliche Wohl der Mündel und über deren Erziehung zu führen, ſo boten ſich in denſelben die geeignetſten Organe für die Ausübung dieſes Zweiges der öffentlichen Fürſorge dar. Eine beſondere Inſtruktion, welche ſich an das Berliner Muſter anſchließt, beſtimmt des Näheren den Wirkungskreis der Waiſenräthe; abgeſehen von den ihnen nach der Vormundſchafts⸗Ordnung obliegenden Funktionen haben ſie nunmehr die Kontrolle über die in Koſtpflege untergebrachten Waiſenkinder auszuüben und die Auszahlung der Pflegegelder an die Pflegeeltern zu bewirken. Die Zahl der Waiſenräthe — je einer für jeden der 18 Stadtbezirke — iſt unverändert geblieben. 2. Für die Leitung der öffentlichen Armenpflege wurde eine beſondere Armen⸗Direktion ge⸗ bildet, beſtehend aus zwei Magiſtratsmitgliedern, vier Stadtverordneten und den Vorſtehern der Armen⸗Kommiſſionen. Ihr liegt es ob, generelle Anordnungen über die Ausübnng der öffentlichen Armenpflege zu treffen, über die Vertheilung der Zinſen aus Stiftungen zu be⸗ ſchließen, ſoweit nicht der Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlungen ſich hierfür die Beſchlußfaſſung vorbehalten haben, und den Etat für die Armenpflege zu entwerfen. 3. Für die Ausübung der öffentlichen Armenpflege wurden 13 Armenkommiſſionen, be⸗ ſtehend aus je einem Vorſteher und 4 bis 8 Armenpflegern, gebildet. Man ging davon aus, daß etwa ſieben Almoſenempfänger auf den einzelnen Pfleger entfallen ſollten, eine Zahl, welche die Kontrolle über die perſönlichen und Vermögens⸗Verhältniſſe der in den einzelnen Revieren wohnhaften Armen ermöglicht. Im Ganzen unterziehen ſich jetzt — von den Armen⸗Kommiſſionsvorſtehern abgeſehen —