Bei dem Hauptnothauslaſſe, welcher bis zur Betriebseröffnung mit auszuführen iſt, und welcher von der Pumpſtation in der Sophie Charlotten⸗Straße direkt in die Spree geht, war eine geſonderte Prüfung in allen Einzelheiten um deswillen geboten, weil derſelbe die Geleiſe von drei Eiſenbahn⸗Verwaltungen kreuzt, nämlich 3 Geleiſe der Stadt⸗ und Ringbahn und je 2 Geleiſe der Lehrter bezw. Hamburger Bahn. Da der Nothauslaß ein großer gemauerter Kanal von 2,30 m Breite und 1,30 m Höhe iſt, der faſt ganz im Grundwaſſer liegt, ſo ſind ſchwierige Fundirungsarbeiten unter Verwendung von Spundbohlen nothwendig, welche eine zeitweiſe Verlegung der Geleiſe unvermeidlich machen. Daß die Eiſenbahn⸗Verwaltungen bei ſolcher Sachlage ſich die peinlichſte Prüfung der Einzelheiten des Projects ſowohl, wie der Bauausführung vorbehalten mußten, iſt begreiflich. Die Verhand⸗ lungen ſind eingeleitet und verſprechen im Laufe des Etatjahres 1889/)0 zum Abſchluß zu kommen. Die Specialprojekte für das Druckrohr und das Rieſelfeld ſind am Schluſſe dieſes Etat⸗ jahres durch Beſchlußfaſſungen der Gemeindebehörden gleichfalls feſtgeſetzt und dem Herrn Regierungs⸗ Präſidenten in Potsdam mit dem Antrage auf landespolizeiliche Genehmigung überreicht. Da bei der 9200 m langen Druckrohrſpur vier Gemeindegebiete, nämlich Charlottenburg, Kreis Teltow, Spandau und Kreis Oſthavelland durchſchnitten werden, wobei eine Provinzialchauſſee be⸗ nutzt, zweimal Eiſenbahnen und, abgeſehen von mehreren kleinen Waſſerläufen, einmal die Havel unterſchritten werden muß, auch die Spandauer Feſtungsrayons berührt werden, ſo iſt allein wegen des Druckrohrs mit 10 Lokalbehörden über Einzelheiten zu verhandeln. Bezüglich des Rieſelfeldes macht die der Miniſterialkommiſſion zur Beaufſichtigung der Rieſelfelder unterbreitete Frage Schwierigteiten, ob und mie weit die Rieſelanlage von unſerer nach Spandau zugekehrten Beſitzgrenze zurückbleiben ſoll und welche ſonſtigen Maßnahmen zur Beſeitigung aller ſeitens der Militair⸗ und Communal⸗Behörden von Spandau geltend gemachten Bedenken zu treffen ſind. Es iſt jedoch zu hoffen, daß im Laufe des Etatjahres 1889/90 die landespolizeiliche Genehmigung auch für den zweiten Theil des Geſammtprojekts ertheilt wird. Im Vertrauen auf die baldige Durchführung des ganzen Unternehmens hat die Stadt⸗ gemeinde mit den Landgemeinden Schöneberg, Wilmersdorf und Friedenau einen Vertrag ab⸗ geſchloſſen zur Beſeitigung des Schwarzen Grabens als offenen Waſſerlaufs, welcher von weit⸗ tragenden und guten Folgen für alle Theile werden muß. Durch Entſcheidung des Oberverwaltungs⸗ gerichts vom 2 Jannar 1888 war die Stadtgemeinde Charlottenburg rechtskräftig verurtheilt, den Schwarzen Graben innerhalb ihres Gemeindegebietes nach Maßgabe eines vom Regierungs⸗ und Baurath a. D. Wernekink aufgeſtellten Projects zu überdecken. Dieſes Project, nur von dem einen Geſichtspunkt der Beſeitigung des offenen Grabens ausgehend, wollte den letzteren in ein 1,4 m hohes Eiprofil aufnehmen, und die Stadtgemeinde Charlottenburg ſollte vor der Einmündung in die Spree eine Reinigungsanlage erbauen und in Betrieb nehmen. Wie dieſe Reinigungsanſtalt und auf welchem Grundſtück dieſelbe zu erbauen ſei, blieb unbeſtimmt. Der Stadtgemeinde Charlottenburg war es überlaſſen, ev. im Civilprozeßwege eine Beiſteuer zum Anlage⸗ und Betriebskapital der Reinigungsanſtalt zu erſtreiten. War ſchon dieſe gedachte Anſtalt nach Lage der Verhältniſſe in techniſcher Beziehung ein Unding, ſo blieb ſie auch in recht⸗ licher Hinſicht ein Unicum, weil Charlottenburg den Schwarzen Graben nach Durchführung der Schwemmkanaliſation, welche in einigen Jahren zu erwarten ſtand, abſolut nicht mehr zu benutzen beabſichtigte und ſo in die Zwangslage kam, die von den oben liegenden Gemeinden allein rechts⸗ widrig verunreinigten Gewäſſer des Schwarzen Grabens gegen ihren Willen zu reinigen. Die ſelbſtverſtändliche Folge wäre zunächſt geweſen, daß Charlottenburg mit allen Mitteln die Beſeitigung aller unreinen Zuflüſſe zum Schwarzen Graben in den obenliegenden Gemeinden verlangt hätte, und da dieſe thatſächlich beſtehenden Zuflüſſe vorſchriftswidrig ſind und nur ſtillſchweigend