— 89 — geduldet werden, ſo hätte man ſolchen Anträgen Charlottenburgs wohl oder übel Folge geben müſſen. Es liegt auf der Hand, daß die Folgen für die mit zum Theil großſtädtiſcher Bebauung verſehenen Gemeinden hätten die ſchlimmſten werden müſſen. Weil Charlottenburg den nach Maß⸗ gabe des Wernekinkſchen Projects auszuführenden Kanal ohne beſonderen Vertrag nicht in ſein Kanaliſationsſyſtem aufnehmen konnte, ſo hätten für die Erbauung deſſelben ca. 350 000 ℳ ohne weiteren Nutzen und ohne Ausſicht auf theilweiſe Erſtattung geopfert werden müſſen. Deshalb hatten ſowohl die Landgemeinden als auch die Stadtgemeinde Charlottenburg ein Intereſſe daran, die Regelung der Schwarzen Graben⸗Frage in anderer, beſſerer Weiſe zu bewirken, und es iſt ge⸗ lungen, einen Vertrag zu Stande zu bringen, wonach Charlottenburg den Schwarzen Graben an der Wilmersdorfer Straßen⸗Brücke ſüdlich der Stadtbahn in ſeine Kanaliſationsleitungen aufnimmt und die Reinigung der Abwäſſer auf ſeinen Rieſelfeldern veranlaßt. Der Vertrag iſt bis zum Jahre 1905 geſchloſſen und hört dann ohne Kündigung auf, wenn nicht beide Parteien ſich über eine Verlängerung geeinigt haben. Die obenliegenden Gemeinden haben das Recht, bei ſich die Schwemmkanaliſation durch Ortsſtatut einzuführen und in den Schwarzen Graben ſo viel A wäſſer einzuleiten, als der bereits im Jahre 1887 bis an die Wilmersdorfer Straße heran an Stelle des Grabens erbaute Kanal aufnehmen kann. Als Gegenleiſtung zahlen die drei Landgemeinden gemeinſchaftlich an Charlottenburg von der Inbetriebſetzung der Schwemmkanaliſation an bis zum 1. April 1893 eine jährliche Pauſchal⸗ ſumme von 20,000 ℳ und ſpäter 4/ pro Kubikmeter der in die Charlottenburger Leitungen eingeführten Waſſermengen. Die Meſſung erfolgt nach einer im Vertrage genau vorgeſehenen Methode alle zwei Jahre mit der Wirkung, daß die ermittelte Jahreswaſſermenge für die zwei folgenden Jahre als Grundlage für die Berechnung der zu zahlenden Abgabe Gültigkeit behält. In dem Meſſungsjahre wird durch beiderſeitige Beamte allmonatlich vier mal gemeſſen. Die Landgemeinden verzichten ferner auf das Vorfluthrecht am Schwarzen Graben von der Wilmersdorfer Straße an bis zur Spree und verpflichten ſich, bis zum 1. April 1903 ein zur landespolizeilichen Genehmigung geeignetes Projekt für die Kanaliſation ihrer Gebiete vor⸗ zulegen. Da ſie hierbei für die ubführung der durch Pumpſtationen nicht zu bewältigenden Regen⸗ waſſermengen auf die Vorfluth nach dem Landwehrkanal bezw. der Spree angewieſen ſind, ſo hat ſich die Stadtgemeinde Charlottenburg vertragsmäßig verpflichtet, ihnen vier näher bezeichnete Straßenzüge für die Erbamumng von Vorfluthkanälen frei zu halten. Es ſind dies a) die Luther⸗straße bis zur Berliner Weichbildsgrenze, b) die Joachimsthaler Straße und deren Fortſetzung bis an den Landwehrkanal, c) die Leibniz⸗Straße und Cauer⸗Straße, d) die Wilmersdorfer Straße von Süden her bis zur Kant⸗Straße, dann dieſe Straße nach Oſten bis zur Straße 12, Abth. V, Sekt. 2, ferner die Straße 12 ſelbſt bis zur Berliner Straße und den Luiſen⸗Platz. Die Landgemeinden haben unter ſich die Vertheilung der Laſten und Rechte durch beſonderen Vertrag geregelt. Da die Bauausführungen des für die Aufnahme des Schwarzen Grabens beſtimmten ge⸗ mauerten Kanals in der Wilmersdorfer Straße, ſowie des Hauptſammlers in der Scharren⸗Straße von der Schwarzen Graben⸗Brücke bis zur Wilmersdorfer Straße, in der ſicheren Erwartung des Zuſtandekommens des Vertrages bereits im Frühling des Jahres 1888 begonnen hatten, ſo war die Beſeitigung des Schwarzen Grabens als offenen Waſſerlaufs am Schluſſe des Etatjahres geſichert. Die Folgen des Vertragsabſchluſſes traten ſchon ein, bevor derſelbe in allen Theilen perfect war. Sofort trat ein größeres Conſortium, welches die Terrains weſtlich und öſtlich von der Wilmers⸗ dorfer Straße, von der Peſtalozzi⸗Straße bis zur Stadtbahn einerſeits und der Straße 6b Abth. v