43 —2 Von den Berechtigten haben das Wahlrecht ausgeübt in Abtheilung III im Weſtbezirtrk. 415 im Mittelbezirek. 380 im Oſtoczirrck. 28 1053 15, % in Abtheilung lI. 176 27,“ % in Abtheilung . 36 — 25,2 % Zuſammen . . 1265 17,2 % Wahl⸗Cenſus nach Maßgabe der zu zahlenden direkten Staats⸗ und Communalſteuern in Abtheilung III unter 381 ℳ 36 in Abtheilung II1 von 1288 %ℳ 75 bis 381 ℳ 36 in Abtheilung 1 über 1288 75 . b. 2agiſtrats-Collegium. Der Stadtſyndikus Wittchow hat unterm 27. März 1889 das von ihm ſeit dem 11. Juni 1884 verwaltete Ehrenamt eines zweiten Bürgermeiſters niedergelegt. Die ſtädtiſchen Behörden haben in Folge deſſen beſchloſſen, die Stelle eines beſoldeten Bürgermeiſters, welcher u. A. die Funktionen eines Kämmerers zu verſehen hat, neu zu ſchaffen. Die Anſtellungsbedingungen ſind wie folgt feſtgeſetzt: a. das jährliche Gehalt der neu zu ſchaffenden Stelle eines beſoldeten aetten Bürgermeiſters wird auf 7500 Mark feſtgeſetzt; b. der zu wählende zweite Bürgermeiſter muß die Befähigung als Gerichtsaſſeſſor oder Regierungsaſſeſſor beſitzen und darf öffentliche oder private mit Emolu⸗ menten verbundene Nebenämter ohne Genehmigung der ſtädtiſchen Körperſchaften nicht übernehmen. Derſelbe iſt dem Ortsſtatut vom 2. 1 1884, betreffend die von den Gemeindebeamten zu zahlenden Wittwen⸗ und Waiſengeldbeiträge, unterworfen und darf ſein Amt erſt nach dreimonatlicher Kündigung aufgeben. Durch dieſen Beſchluß war auch eine Aenderung des Ortsſtatuts über die Zahl der Mitglieder des Magiſtrats bedingt, das nunmehr wie folgt lautet: Or tsſtatut der Stadt Charlottenburg, betreffend die Zahl der Mitglieder des Magiſtrats. Auf Grund der §§ 11 und 29 der Städte⸗ Ordnung vom 30. Mai 1853 wird folgendes Statut feſtgeſtellt: § 1. Zum Magiſtrat gehören: 2) 6 beſoldete Mitglieder der erſte Bürgermeiſter (Oberbürgermeiſter),