1 2. für die von der II. Wählerabtheilung gewählten Stadtverordneten und zwar für den am 26. Dezember 1888 verſtorbenen Rentier Fried rich Paebsdorff für den Reſt der Wahlperiode 1. Januar 1886 bis 31. Dezember 1891; für den am 26. Februar 1889 verſtorbenen Rentier Wilhelm Brieſe für den Reſt der Wahlperiode 1. Januar 1888 bis 31. Dezember 1893. Die Ergänzungs⸗ und Erſatzwahlen ſind am 18., 19., 20., 21. und 23. November vollzogen und dabei folgende Stadtverordneten nen reſp. wiedergewählt: von der III. Wählerabtheilung im We ſt bezirk die bisherigen Stadtwwerordneten Vorſteher Munckel und Maentell, im Mittel bezirk der bisherige Stadtwerordnete Barnewitz, Seilermeiſter Troitzſch, im Oſt bezirk Rechtsanwalt und Notar Schmilinsky. von der II. Wählerabtheilung die bisherigen Stadtverordneten Franke, Sommer, Thümen, und Bäckermeiſter Krehahn, Maurermeiſter Johnke 1 I. T Apothekenbeſtter Dr. Wachsmann) c ſe üe von der I. Wählerabtheilung die bisherigen Stadwerordneten B. Brandt, Dr. Frank und Sin ogowitz, ferner Profeſſor Dr. F. Rüdorff, Direktor a. D. Ur. med. Wendt, Profeſſor Or. H. Bre ßlau als Erſatzmann. Das Mandat des Profeſſors Dr. Breßlau erledigte ſich bereits wieder im März 1890 in Folge Verſetzung des Genannten nach Straßburg i. E. Die Stadtverordneten⸗Verſammlung hat 22 öffentliche und in Verbindung mit den⸗ ſelben 18 nicht öffentliche Sitzungen abgehalten. In 2 Fällen war die Abhaltung außer⸗ ordentlicher Sitzungen erforderlich. An die Verſammlung ſind 283 Vorlagen und Mittheilungen gegen 327 im Vorjahre gelangt. Hiervon wurden berathen: in öffentlicher Sitzung 190, in nicht öffentlicher Sitzung 93. Die Stadtverordneten⸗Verſammlung hat an Stelle der bisherigen Geſchäftsordnung vom 19. Dezember 1877 mit Genehmigung des Magiſtrats eine neue Geſchäftsordnung er⸗ laſſen, welche nachſtehend abgedruckt und am 1. Januar 1890 in Kraft geſetzt iſt. Geſchäftsordunng für die Stadtverordneten⸗Derſammlung in Charlottenburg. 1. Bon dem Vorſtande und den Beamten der Htadtverordneten Berſammlung. § 1. Den Vorſtand der Verſammlung bilden der Vorſteher, deſſen Stellvertreter und zwei Beiftzer, welche in der erſten Sitzung nach Neujahr nach dem im § 32 der Städteordnung vorgeſchriebenen Verfahren auf Jahresfriſt gewählt werden. 3