— 18 — Die Wahl des Vorſtehers leitet das an Jahren älteſte Mitglied der Verſammlung. Die Gewählten bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt und ſind nach Ablauf der Wahlzeit wieder wählbar. § 2. Scheidet ein Vorſtandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ſo findet für die noch übrige Zeit eine Erſatzwahl für den Ausgeſchiedenen ſtatt. § 3. Bei gleichzeitiger Behinderung oder gleichzeitigem Ausſcheiden des Vorſtehers und des Stell⸗ vertreters übernimmt das an Jahren älteſte Mitglied der Verſammlung die Geſchäfte. § 4. Der Vorſteher ſtellt die Tagesordnung auf, beruft zu den Sitzungen, leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung in denſelben. Ihm liegt die Vertretung der Verſammlung nach Außen ob. Er hat das Recht, den Sitzungen der Ausſchüſſe, welchen er nicht ſchon als Mitglied angehört, mit berathender Stimme beizuwohnen. Der Stellvertreter vertritt den Vorſteher in Behinderungsfällen. § 5. Der Vorſteher eröffnet alle eingehenden Sachen, prüft die Vollſtändigkeit der für die Ver⸗ ſammlung beſtimmten Vorlagen und läßt das etwa fehlende ergänzen. Er überwacht die ſchwebenden, dem Magiſtrat zur Erledigung vorliegenden Sachen und erläßt die etwa nothwendigen Erinnerungs⸗ ſchreiben. Mit Ausnahme der letzteren und der darauf eingehenden vorläufigen Antworten des Magiſtrats ſowie des zur Vervollſtändigung der Vorlagen erforderlichen Schriftwechſels, mit Ausnahme endlich etwaiger die Vertretung der Verſammlung nach Außen und den Geſchäftsgang betreffenden Fälle von außerſter Dringlichkeit darf der Vorſteher eine für die Verſammlung beſtimmte Angelegen⸗ heit nicht ohne Beſchluß derſelben erledigen. Demſelben iſt das Beamten⸗ und Dienſtperſonal, welches der Verſammlung vom Magiſtrat zur Verfügung geſtellt iſt, untergeordnet. Ueber die zur Beſtreitung der Bedürfniſſe der Stadtverordneten⸗Verſammlung in dem Etat be⸗ reitgeſtellten Mittel darf der Vorſteher ohne Beſchluß der Verſammlung Beſtimmung treffen. § 6. Von den Beiſitzern iſt in jeder Sitzung abwechſelnd einer in Thätigkeit, derſelbe führt die Liſte der Anweſenden, lieſt auf Verlangen des Vorſtehers die Schriftſtücke vor, hält den Namens⸗ aufruf und hat den Vorſteher in der Handhabung der Geſchäfte zu unterſtützen. § 7. Die Geſchäfte des Schriftführers werden von dem aus der Zahl der Gemeindebeamten auf jederzeitigen Widerruf zu wählenden Büreauvorſteher der Verſammlung und bei deſſen Behinderung von einem anderen Gemeindebeamten verſehen. Für die in der nicht öffentlichen Sitzung zu ver⸗ handelnden Angelegenheiten kann der Vorſteher die Schriftführung einem der Beiſitzer übertragen; die Verſammlung kann beſchließen, daß letzteres geſchehen muß. II. Vorſchriften für die Bollſtzungen. § 8. Die ordentlichen Sitzungen werden am Mittwoch abgehalten und beginnen Nachmittags 5 Uhr. Die Sitzungstage werden in der erſten Sitzung nach Neujahr für das erſte Halbjahr und in der letzten Sitzung des Monats Juni für das zweite Halbjahr feſtgeſetzt. Der erſte Sitzungstag nach Neujahr wird in der letzten Dezemberſitzung beſtimmt. In der erſten ordentlichen Sitzung des Monats Mai wird über die Dauer der Sommerferien, welche in die Zeit von Anfang Juli bis Anfang September zu verlegen ſind, Beſchluß gefaßt.