— 19 — Wenn der Vorſteher während der Ferien eine außerordentliche Sitzung anberaumt, ſo muß gleichwohl die Beſchlußfaſſung über diejenigen Gegenſtände unterbleiben, bei deren Berathung 8 Mit⸗ glieder Einſpruch erheben. Auf Antrag des Magiſtrats ſind jedoch die betreffenden Gegenſtände auf die Tagesordnung einer nach 2 Wochen anzuberaumenden Sitzung zu ſetzen, auf welche die Be⸗ ſtimmungen des erſten Satzes dieſes Abſatzes nicht anwendbar ſind. § 9. Außerordentliche Sitzungen finden ſtatt, ſobald es von einem Viertel der Mitglieder, von dem Vorſteher oder von dem Magiſtrat verlangt wird. § 10. Für einzelne Gegenſtände kann die Verhandlung unter Ausſchluß der Oeffentlichkeit ſtattfinden. Auf Antrag des Vorſtehers, des Magiſtrats oder von 5 Mitgliedern tritt die Verſammlung zu einer geheimen Sitzung zuſammen, in welcher dann zunächſt über den Antrag auf Ausſchluß der Oeffentlich⸗ keit zu beſchließen iſt. In geheimer Sitzung ſind ſtets zu erledigen die Verhandlungen über: 1. alle perſönlichen Angelegenheiten der Beamten und Lehrer, namentlich alle Anträge auf Bewilligung von Gehaltszulagen, Gratifikationen und Unterſtützungen für die Gemeinde⸗ beamten und Lehrer; 2. die Präſentation zu Anſtellungen; 3. die Wahlen der ſtädtiſchen Ehrenbeamten einſchließlich der Mitglieder der Verwaltungs⸗ Deputationen (Kuratorien pp.), jedoch ausſchließlich der unbeſoldeten Stadträthe. 4. Naturaliſationsgeſuche. § 11. Das Protokoll jeder Sitzung wird unmittelbar nach derſelben vom Vorſteher und minde ſtens drei Stadtverordneten durch Unterſchrift vollzogen. Es gilt als genehmigt, wenn nicht bis zum Schluß der nächſtfolgenden Sitzung Widerſpruch dagegen erhoben iſt. Das Protokoll muß enthalten: 1. ſämmtliche geſchäftsordnungsmäßig eingebrachten Anträge und die Beſchlüſſe in wörtlicher Faſſung; 2. die Anfragen in wörtlicher Faſſung nebſt der Bemerkung, ob ſie beantwortet ſind; 3. die amtlichen Anzeigen des Vorſtehers und diejenigen Mittheilungen, bei denen es darauf ankommt, die Kenntnißnahme der Verſammlung feſtzuſtellen. Wird gegen die Faſſung des Protokolls Einſpruch erhoben, ſo entſcheidet die Verſammlung. § 12. Die Zuſammenberufung der Stadtverordneten und die Einladung des Magiſtrats erfolgen durch den Vorſteher unter Ueberſendung eines Druckexemplars der Tagesordnung an jedes Mitglied ſowie durch mindeſtens einmalige Bekanntmachung der Tagesordnung in einem in Charlottenburg wenigſtens ſechsmal wöchentlich erſcheinenden Anzeigeblatt. Zum Nachweiſe der ordnungsmäßigen Zu⸗ ſammenberufung beziehungsweiſe Einladung im Sinne der §§ 38 bis 40 der Städteordnung genügt die rechtzeitige Bekanntmachung des Sitzungstages und der Tagesordnung im Anzeigeblatt. Erfolgt die Zuſammenberufung nicht wenigſtens zwei freie Tage vor dem Sitzungstage, ſo muß die Beſchlußfaſſung über diejenigen Gegenſtände, bei deren Verhandlung von 8 Jitgliedern Widerſpruch erhoben wird, unterbleiben. 3*