— 20 — III. Aehandkung der Anträge und Magiſtratsvorlagen. § 13. Alle von Mitgliedern der Verſammlung ausgehenden ſelbſtſtändigen, d. h. nicht im Laufe der Berathung geſtellten Anträge müſſen ſchriftlich eingereicht und von mindeſtens 5 Mitgliedern unterſtützt werden. Jeder Antrag kann zurückgezogen, jedoch von einem anderen Mitgliede wieder aufgenommen werden. Er bedarf alsdann keiner weiteren Unterſtützung. Anträge von Mitgliedern, welche eine Geldbewilligung in ſich ſchließen oder in Zukunft herbeizuführen beſtimmt ſind, müſſen nach Begrün⸗ dung durch den Antragſteller, ſofern ſie nicht durch Tagesordnung beſeitigt werden, in jedem Falle einem Ausſchuſſe zur Vorberathung überwieſen werden und dürfen zur Abſtimmung erſt gelangen, nachdem die Berichterſtattung ſeitens des Ausſchuſſes erfolgt iſt. § 14. Die Vorlagen des Magiſtrats, ſowie alle vor Aufſtellung der Tagesordnung ſchriftlich einge⸗ gangenen ſelbſtändigen Anträge von Mitgliedern ſind auf die Tagesordnung zu ſetzen und von dem Vorſteher zum Druck und zur Vertheilung an die Mitglieder zu befördern. In beſonderen Ausnahmefällen kann der Vorſteher von dem Drucke abſehen. § 15. Die auf Gegenſtände der Tagesordnung bezüglichen Aktenſtücke müſſen zur Einſicht der Stadtverordneten vom Tage der Verſendung der Tagesordnung an bis zum Beginn der Sitzung in den Stunden von 9 bis 1 Uhr Mittags und von 3 bis 6 Uhr Nachmittags auf dem Rathhauſe aufliegen. Von dieſem Verfahren darf nur in dringenden Fällen abgewichen werden und müſſen dann die Akten wenigſtens am Tage der Sitzung ſelbſt von Morgens 9 Uhr an ausliegen. § 16. Die erſte Berathung über Vorlagen des Magiſtrats oder ſelbſtſtändige Anträge von Mit⸗ gliedern erfolgt früheſtens, nachdem die gedruckte Tagesordnung zwei freie Tage hindurch in den Händen der Mitglieder geweſen iſt. Iſt dieſe Friſt nicht innegehalten, ſo kann die Verhandlung nur dann ſtattfinden, wenn deren Dringlichkeit vom Magiſtrat oder von 8 Mitgliedern beantragt und von der Verſammlung beſchloſſen iſt. Die erſte Berathung iſt auf eine allgemeine Beſprechung der Vor⸗ lage zu beſchränken. Nach dem Schluß der erſten Berathung kann die Verſammlung auf Antrag beſchließen, ob ein Ausſchuß mit der Vorberathung der Vorlage zu betrauen iſt, oder ob Berichterſtatter vom Vorſteher zu ernennen ſind. Wird Keines von Beiden beſchloſſen, ſo wird zur zweiten Berathung geſchritten. Letztere darf jedoch in derſelben Sitzung nicht vorgenommen werden, ſobald bei Beginn der zweiten Berathung 8 Mitglieder Widerſpruch dagegen erheben. Erfolgt dieſer Widerſpruch, ſo findet die zweite Berathung in der nächſten Sitzung ſtatt Mittheilungen des Magiſtrats, welche einen Antrag nicht enthalten und nur zur Kenntniß⸗ nahme der Verſammlung beſtimmt ſind, können in einer einmaligen Berathung erledigt werden. § 17. In der zweiten Berathung wird über die einzelnen Theile der Vorlage (Paragraphen, Artikel, Etatpoſitionen ꝛc.) der Reihenfolge nach die Berathung eröffnet und geſchloſſen und die Abſtimmung herbeigeführt. Auf Beſchluß der Verſammlung kann die Reihenfolge verlaſſen, in gleicher Weiſe die Berathung über mehrere Theile (Paragraphen ꝛc.) verbunden oder über verſchiedene zu demſelben Theile geſtellte Abänderungs⸗ Vorſchläge getrennt werden.