— 34. — E Nach der Einzelabſtimmung muß noch eine Schlußabſtimmung über den ganzen zur Berathung ſtehenden Gegenſtand ſtattfinden. § 18. Sind Verbeſſerungsanträge zu einer Vorlage angenommen worden, ſo kann die Verſamm⸗ lung eine dritte Berathung beſchließen, welche alsdann in derſelben oder in der nächſten Sitzung ſtattzufinden hat. §. 19. Abänderungsvorſchläge können zu jeder Zeit vor dem Schluß der Berathung geſtellt werden. Dieſelben müſſen mit der Hauptfrage in weſentlicher Verbindung ſtehen und werden dem Vorſteher ſchriftlich übergeben. Dieſelben bedürfen keiner Unterſtützung, und die Begründung derſelben kann nur in der Reihenfolge der Redner ſtattfinden. Alle Verbeſſerungsanträge, die nicht bereits gedruckt vertheilt ſind, ſind unmittelbar nach ihrer Einreichung zu verleſen. § 20. Vorlagen des Magiſtrats, welche die Anſtellung bezw. Penſionirung von beſoldeten Gemeinde⸗ Beamten, Wahlen von Mitgliedern der ſtändigen Verwaltungs⸗ Deputationen, Naturaliſationen oder die Wahl reſp. Entlaſſung der unbeſoldeten Gemeindebeamten und Schiedsmänner betreffen, gehen an ven zur Begutachtung derartiger Vorlagen von der Verſammlung für die Dauer des Kalenderjahres eingeſetzten Ausſchuß. Vorlagen, gegen welche der Ausſchuß nichts zu erinnern findet, ſowie die Vor⸗ ſchläge des Ausſchuſſes in Bezug auf die Wahlen gelangen zur Erledigung durch Ankündigung in der Tagesordnung, daß ſolche Vorlagen bezw. Wahlvorſchläge in der betreffenden Sitzung ausliegen werden, und durch Auslegung der Akten zur Einſichtnahme bis zum Schluß der öffentlichen Sitzung. Wenn bis zum Schluß der öffentlichen Sitzung kein Widerſpruch gegen die Vorlage bezw. Wahlvorſchläge beim Vorſteher angemeldet iſt, ſo wird das Einverſtändniß der Verſammlung angenommen. Wird Widerſpruch angemeldet, ſo iſt derſelbe in der geheimen Sitzung zu begründen. Bei den Berichterſtattungen dieſes Ausſchuſſes iſt die Oeffentlichkeit ausgeſchloſſen. Ueber Vorlagen, welche den Feſtſetzungen des Etats hinſichtlich der Zahl der Stellen, der Dienſteinnahme und Art der Beſetzung nicht entſprechen, muß in allen Fällen Berichterſtattung ſtattfinden. § 21. Alle Wahlen müſſen durch Stimmzettel erfolgen, ſobald 8 Mitglieder es verlangen. § 22. Nach geſchloſſener Berathung ſtellt der Vorſteher die Fragen ſo, daß ſie einfach durch Ja oder Nein beantwortet werden können. Ueber die Frageſtellung und Reihenfolge der Fragen iſt Be⸗ rathung zuläſſig. In zweifelhaften Fällen entſcheidet die Verſammlung. § 23. Die Abſtimmung geſchieht durch Handaufheben oder Erheben von den Plätzen. Die abſo⸗ lute Mehrheit der Abſtimmenden entſcheidet. Iſt das Ergebniß zweifelhaft, ſo wird die Gegenprobe gemacht. Liefert auch dieſe noch kein ſicheres Ergebniß, ſo erfolgt namentliche Abſtimmung. Auf namentliche Abſtimmung kann ſtets bis zur Aufforderung zur Abſtimmung angetragen werden; ſie muß erfolgen, wenn mindeſtens 5 Mitglieder darauf antragen. Der Vorſteher erklärt die namentliche Abſtimmung für geſchloſſen, ſobald der Aufruf ſämmtlicher Mitglieder erfolgt und nach Beendigung deſſelben durch nochmalige Aufforderung Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben iſt.