— 22 — § 24. Bei allen Abſtimmungen hat die überſtimmte Minderheit ſowohl, wie jedes einzelne Mitglied das Recht, ſeine abweichende Abſtimmung kurz begründet ſchriftlich dem Vorſteher zu übergeben und deren Aufnahme in das Protokoll ohne vorherige Verleſung in der Verſammlung zu verlangen. § 25. Bei Stimmengleichheit entſcheidet die Stimme des Vorſtehers. Enthält ſich derſelbe der Ab⸗ ſtimmung, ſo gilt die Frage für verneint. § 26. Selbſtſtändige Anfragen an den Magiſtrat (Interpellationen), welche nicht auf der Tages⸗ ordnung ſtehen, müſſen beſtimmt formulirt und von 3 Mitgliedern unterzeichnet dem Vorſteher über⸗ reicht werden, welcher ſie ſofort zur Kenntniß der Verſammlung bringt, dem Magiſtrat mittheilt und denſelben zur Erklärung darüber auffordert, ob und wann er die Anfrage beantworten werde. Erklärt der Magiſtrat ſich zur Beantwortung bereit, ſo wird in der von ihm beſtimmten Sitzung dem Frage⸗ ſteller zur näheren Begründung das Wort verſtattet. § 27. An die Beantwortuug der Anfragen oder deren Ablehnung darf ſich eine ſofortige Beſprechung des Gegenſtandes derſelben ſchließen, wenn mindeſtens 5 Nitglieder darauf antragen. Die Stellung eines Antrages bei dieſer Beſprechung iſt unzuläſſig. Es bleibt aber jedem Mitgliede über⸗ laſſen, den Gegenſtand in Form eines Antrages weiter zu verfolgen. § 28. Zuſchriften von Privatperſonen, welche lediglich Kenntnißnahme der Verſammlung bezwecken, werden durch Auslegung in der nächſten Sitzung erledigt; Zuſchriften, welche Bittgeſuche oder Be⸗ ſchwerden enthalten (Petitionen), ſind mit Bezeichnung des Abſenders und des Gegenſtandes durch die Tagesordnung zur Kenntniß der Mitglieder zu bringen. Zuſchriften über Gegenſtände, welche bereits auf der Tagesordnung der nächſten Sitzung ſtehen, ſind vom Vorſteher in dieſer Sitzung offen zu legen. Der Vorſteher hat Eingangs der betref⸗ fenden Verhandlung auf ſolche Zuſchriften unter Bezeichnung des Abſenders und ihres Gegenſtandes au fmerkſam zu machen. Sofern die Verſammlung nicht anders beſchließt, gelten ſolche Zuſchriften als durch die ſtattgehabte Erledigung des Gegenſtandes, auf welchen ſie ſich beziehen, miterledigt. § 29. Der Vorſteher iſt befugt, zu allen Gegenſtänden, deren nähere Begründung nicht gedruckt der Tagesordnung beigefügt iſt, ſowie zur Verhandlung über Petitionen Berichterſtatter zu ernennen. Er muß dies thun, ſobald die Verſammlung es beſchließt. IV. Redeordnung. § 30. Kein Mitglied der Verſammlung und des Magiſtrats darf ſprechen, ohne vorher das Wort verlangt und vom Vorſteher erhalten zu haben. Will der Vorſteher ſich an der Berathung betheiligen, ſo muß er den Vorſitz abtreten. Die Zulaſſung zum Wort geſchieht nach der Reihenfolge der Meldungen. § 31. Sofortige Zulaſſung zum Wort können nur verlangen: 1. die Vertreter des Magiſtrats, 2. diejenigen Mitglieder, welche zur Geſchäftsordnung reden wollen.