— 23 — Perſönliche Bemerkungen ſind erſt nach dem Schluß der Berathung oder im Falle der Ver⸗ tagung derſelben nach Annahme der Vertagung geſtattet. § 32. Die Redner ſprechen ſtehend vom Platze. Das Ableſen ſchriftlich abgefaßter Reden iſt unzuläſſig. Der Berichterſtatter nimmt während der Verhandlung über die von ihm vorzutragende Sache ſeinen Sitz am Vorſtandstiſche. § 33. Der Schluß der Verhandlung erfolgt durch den Vorſteher, wenn ſich kein Redner meldet, oder auf Beſchluß der Verſammlung. Anträge auf Vertagung oder Schluß einer Berathung bedürfen der Unterſtützung von 5 Mitgliedern. Ueber dieſelben wird demnächſt ohne weitere Begründung oder Beſprechung des Antrages abgeſtimmt. Mit dem Antrag auf Vertagung kann der Antrag, die Berathung in einer beſtimmten Sitzung wieder aufzunehmen und Magiſtratskommiſſarien zu fordern, verbunden werden. § 34. Nimmt ein Vertreter des Magiſtrats nach dem Schluſſe der Berathung das Wort, ſo gilt dieſe auf's Neue für eröffnet. Antragſteller oder Berichterſtatter erhalten, wenn ſie es verlangen, das Wort ſowohl am Beginn wie nach Schluß der Berathung. v. Ordnung⸗beſtimmungen. § 35. Wenn ein Mitglied die Ordnung verletzt, ſo wird es von dem Vorſteher mit Nennung des Namens darauf zurückgewieſen. Das Mitglied iſt berechtigt, dagegen ſchriftlich Einſpruch zu thun, worauf die Verſammlung, jedoch erſt in der nächſtfolgenden Sitzung, ohne Verhandlung entſcheidet, ob der Ordnungsruf gerechtfertigt iſt. § 36. Wenn in der Verſammlung ſtörende Unruhe entſteht, ſo kann der Vorſteher die Sitzung auf unbeſtimmte Zeit ausſetzen oder ganz aufheben. Kann ſich der Vorſteher kein Gehör verſchaffen, ſo verläßt er den Sitz. Hierdurch iſt die Sitzung auf eine halbe Stunde unterbrochen. § 37. Dem Vorſteher ſteht die Handhabung der Polizei im Sitzungsſaal, den Zuhörerräumen und den für die Verſammlung beſtimmten Nebenräumen zu. Wer aus dem Zuhörerraum Zeichen des Beifalles oder Mißfallens giebt oder ſonſt die Ordnung verletzt, wird auf der Stelle entfernt. Entſteht eine ſtörende Unruhe im Zuhörerraum, ſo kann der Vorſteher anordnen, daß alle, die ſich zur Zeit dort befinden, denſelben räumen. s 38. Iſt ein Mitglied verhindert, an den Sitzungen Theil zu nehmen, ſo iſt daſſelbe verpflichtet, dies dem Vorſteher ſogleich, möglichſt mit Angabe der Dauer der Behinderung, anzuzeigen. ueber die Beurlaubungen wird ein Verzeichniß geführt.