— 24 — vI. Bon den Ausſchüſſen. § 39. Zur Vorberathung beſtimmter Gattungen von Gegenſtänden ſowie für einzelne Angelegen⸗ heiten kann die Verſammlung beſondere Ausſchüſſe nach Maßgabe des ſich herausſtellenden Bedürfniſſes beſtellen. Der Auftrag der Ausſchüſſe erliſcht mit ſeiner Erfüllung, ſpäteſtens mit Ablauf des Kalender⸗ jahres. Die Ausſchüſſe beſtehen entweder aus 5 oder 7 oder 9 Mitgliedern. § 40. Durch Beſchluß der Verſammlung kann die Wahl eines Ausſchuſſes dem Vorſteher in Ge⸗ meinſchaft mit dem in der Sitzung thätigen Beiſitzer übertragen werden. Können indeß Vorſteher und Beiſitzer ſich über die Bildung des Ausſchuſſes bis zum Schluß der Sitzung nicht einigen, ſo muß die Wahl durch die Verſammlung erfolgen. § 41. Die Ausſchüſſe wählen unmittelbar nach der Sitzung, in welcher ſie eingeſetzt ſind, aus ihrer Mitte einen Vorſitzenden, einen Schriftführer und Stellvertreter für beide. Die Ausſchüſſe ſind be⸗ ſchlußfähig, ſobald mindeſtens die Hälfte der Mitglieder anweſend iſt. Der Vorſitzende des Ausſchuſſes führt den zur Aufklärung der Sache etwa nothwendigen Briefwechſel mit dem Magiſtrat. Die Aus⸗ ſchüſſe regeln ihre Tagesordnung ſelbſt. Den Ausſchüſſen ſind auch die zu von ihnen zu behandelnden Gegenſtänden eingegangenen Petitionen zur Berichterſtattung zu überweiſen. Der Vorſteher führt in den Sitzungen derjenigen Ausſchüſſe, deren Mitglied er iſt, den Vorſitz und hat das Recht, auch den übrigen Ausſchußſitzungen, jedoch nur mit berathender Stimme, beizuwohnen. § 42. Den Verhandlungen der Ausſchüſſe können, wenn in der Vollſitzung nicht anders beſchloſſen wird, alle Stadtverordnete als Zuhörer beiwohnen. Der Magiſtrat kann, wenn in der Vollſitzung nicht ausdrücklich das Gegentheil beſchloſſen iſt, ſich in den Ausſchüſſen vertreten laſſen. Von dem Zuſammentreten der Ausſchüſſe ſowie von dem Gegenſtande der Verhandlungen muß dem Magiſtrat Kenntniß gegeben werden. § 43. Wird einem Ausſchuſſe die Vorberathung eines von Mitgliedern der Verſammlung geſtellten Antrages überwieſen, ſo nimmt der Antragſteller und, falls der Antrag von mehreren Mitgliedern unterzeichnet iſt, das zuerſt unterzeichnete Mitglied, auch wenn es nicht Mitglied des Ausſchuſſes iſt, an den Verhandlungen deſſelben mit berathender Stimme theil. § 44. Nach geſchloſſener Berathung wählt der Ausſchuß aus ſeiner Mitte einen Berichterſtatter für die Vollſitzung. Abänderungsanträge des Ausſchuſſes ſind der Regel nach mit der Tagesordnung der Vollſitzung, in welcher dieſelben zur Verhandlung ſtehen, zu vertheilen. Im Uebrigen finden die Vorſchriften der Geſchäftsordnung für die Vollſitzungen auf die Ausſchußſitzungen ſinngemäße Anwendung.