45 — 4. Anlagegebühren für Schiſfe und Kähne. Von der Tragfähigkeit 1—45 Tonnen über 45 Tonnen oder oder 1—45 000 kg über 45 000 Kg für die 1. Woche 5 Mart 6 Mark für die 2. Woche 7 Mart 10 Mart bis 1 Monat u. Krahngebühren. Minimalſatz für Benutzung des Krahnes pro 100o ks 0,02 Mk. oder für die Benutzung auf Zeit pro Stuunde 1,00 Mk. C. Wiegegeld. auf der Schenkelwaage für ein Gewicht von 25 kg bruttovs 0,05 Mk. auf der Brückenwaage 2) für ein Gewicht von 50 Ks brutto (einſchließlich Wagen bei Kohlen) 0,01 Me. b) für ein Gewicht von 50 kg brutto (einſchließlich Wagen) bei Heu, Stroh, Borke und anderen Gegenſtäahden. 0,02 Mek. Allgemeine Bedingungen. Der ſtädtiſche Ausladeplatz, ſowie die Krahn⸗ und Wiege⸗Anlage iſt für das Publikum wochentäglich geöffnet und zwar vom 1. April bis einſchließlich 30. September von 7 bis 12 Uhr Vormittags und 1 bis 7 Uhr Nachmittags, vom 1. Oktober bis einſchließlich 31. März von 8 bis 12 Uhr Vormittags und 1 bis 5 Uhr Nachmittags. Den Anordnungen der ſtädtiſchen Verwaltung über das Anlegen der Fahrzeuge, Ein⸗ und Ausladen, ſowie Verwiegen der Güter iſt unbedingt Folge zu leiſten. Die aus⸗ und einzuladenden Güter ſind täglich und längſtens binnen 24 Stunden vom Ausladeplatz event. auf Koſten und Gefahr des Empfängers reſp. Verſenders zu entfernen. Auf der Schenkel⸗Waage werden für jede angefangenen 25 K8 des Gewichtes 5 Pf. Ge⸗ bühren entrichtet. Auf der Brücken⸗Waage werden für den jedesmaligen Gebrauch der⸗ ſelben, falls durch das (Gewicht 20 Pfg. Gebühren nicht erreicht werden, 20 Pfg. Ge⸗ bühren Minimalſatz entrichtet. Jede angefangenen 50 18 des Gewichtes werden für voll gerechnet. Der Wagen, auf welchem die Fracht zur Brückenwaage kommt, oder die Tara, deren Richtigkeit der Controle der Intereſſenten überlaſſen bleibt, werden auf Verlangen ohne beſondere Vergütung gewogen. Für Ausfertigung eines Duplikats der zu verab⸗ folgenden Wiegeſcheine werden an beſonderen Gebühren 10 Pfg. erhoben. Sämmtliche zu erhebende Gebühren ſind ſofort und vor Fortſchaffung der betreffenden Güter zu entrichten.