—.446 — 6. Wird der Ausladeplatz und die Erhebung der Gebühren von der Stadtgemeinde verpachtet, ſo gehen vorſtehende Berechtigungen und Verpflichtungen auf den Pächter über. Etwaige Streitigkeiten über die Höhe der berechneten Gebühren entſcheidet zunächſt der Magiſtrat in Charlottenburg. Charlottenburg, den 29. Januar 1890. Der Magiſtrat. gez. Fritſche. — Vorſtehender Tarif wird hierdurch von mir im Einverſtändniß mit dem Herrn Provin⸗ zial⸗Steuer⸗Direktor für die Zeit vom 1. April 1890 bis dahin 1893 genehmigt. Potsdam, den 22. März 1890. (L. 8.) DZer Regierungs Präſident. W. 2204. i. V.: Freiherr v. Richthofen. Der neue Tarif unterſcheidet ſich von dem bis 1. April 1890 noch gültigen Tarif darin, daß zukünftig Anlagegebühren nur von Schiffen und Kähnen von 1 bis 45 Tonnen und darüber und nur von 1 Woche und darüber bis 1 Monat erhoben werden, während der frühere Tarif nach der Tragfähigkeit von 1 bis 10, 10 bis 45 Tonnen und darüber ſowie nach Zeit für 1 Woche, 1 Woche bis 1 Monat und darüber Anlagegebühren vorſah. Die Gebühren ſelbſt ſind in ihren Sätzen mäßig erhöht. Das Lagern der Schiffe über einen Monat und insbeſondere das ſtändige Lagern von Obſtkähnen ꝛc. zum Gewerbebetriebe ſoll zukünftig gänzlich unterſagt werden, da zu dieſen Zwecken die Bohlwerksanlage nicht beſtimmt iſt und die Ausübung dieſes Gewerbebetriebes den übrigen geſchäftlichen Verkehr hindert und ſtört. Die mäßige Erhöhung der Anlagegebühren kann von den Frachtführern getragen und iſt auch von der Aufſichtsbehörde zugeſtanden worden. Die Bohlwerks⸗Anlage hat ergeben: in Einnahme in Ausgabe 1887/88 2736,21 Mk. 1193,89 Mk. 1888/89 4462,42 „ 1617,19 „ mithin einen Nettoertrag 1887/88 von 1542,32 Mk. 1888/89 von 2845,23 „ Da die Bohlwerks⸗Anlage einſchließlich Grunderwerb 95700 Mk. Koſten verurſacht hat und hiervon ein Prozent, mithin 957 Mt. für Amortiſation und Abnutzung der Anlage gerechnet werden muß, ſo verblieb nur ein wirklicher Nutzen von rund 585 beziehungsweiſe 1887 Mk. Die Erhöhung der Anlagegebühren war daher nicht nur gerechtfertigt, ſondern auch im Intereſſe der ſtädtiſchen Finanzen geboten. Die aus Privatkreiſen ferner in Anregung gebrachten Wünſche a. das Wiegen der Fuhrwerke (Wagen) auf der Centeſimal⸗Waage bei Bezahlung der Wiegegebühren nicht in Anrechnung zu bringen, p an Stelle der Krahngebühren nach dem Gewichte eine Miethe für Benutzung des Krahnes auf Zeit zu erheben, haben wir in Erwägung gezogen, fonnten denſelben aber nur ad b hinſichtlich der Krahn⸗ gebühren entſprechen. Hinſichtlich der Wiegegeldgebühr mußte es dagegen bei dem bisher bewährten Verfahren belaſſen bleiben. Abgeſehen davon, daß auch in Berlin bei der öffentlichen Rathswaage die Fuhrwerke (Wagen) mit ihrem Gewichte bei der Gebührenerhebung voll in