47. Anſatz gebracht werden, würde es auch zu Weiterungen und Unzuträglichkeiten führen, ſollten die Wagen nur einmal beim Wiegen mit ihrem Gewichte in Anſatz gebracht und bei ſpäteren weiteren Verwiegungen in Abzug gebracht werden. Bei den Krahngebühren haben wir dem aus dem Publikum geäußerten Wunſche entſprechend neben den Gewichtsſätzen für Benutzung des Krahnes auch die Benutzung des Krahnes auf Zeit geſtattet und hierbei die Minimaldauer der Benutzung von 1 Stunde, ſowie den Minimalpreis von 1 Mk. vorgeſehen. Hinſichtlich der allgemeinen Beſtimmungen iſt zu bemerken, daß No. 1 wie folgt abgeändert iſt: Der ſtädtiſche Ausladeplatz, ſowie die Krahn⸗ und Wiege⸗Anlage iſt für das Publikum wochentäglich geöffnet und zwar vom 1. April bis einſchließlich 30. September 7 bis 12 Uhr Vormittags 1 bis 7 Uhr Nachmittags vom 1. Oktober bis einſchließlich 31. März . 8 bis 12 Uhr Vormittags 1 bis 5 Uhr Nachmittags. Durch dieſe Abänderung iſt unter einer geringen Kürzung der Geſchäftszeit im Sommer dem Bohlwerkswärter eine Mittagspauſe von einer Stunde gewährt, was unbedenklich zu geſtatten iſt, da während dieſer Mittagszeit auch der geſchäftliche Verkehr am Bohlwerke zu ruhen pflegt.