— 119 — Gegen die Reklamations⸗Entſcheidungen wurden Rekurſe an das Königliche Finanz⸗ Miniſterium nicht eingelegt. Nach Vorſtehendem beträgt das Veranlagungs⸗Soll der Gewerbeſteuer pro 1889/90: 0 Rolle Zugang Abgang Klaſſe Cen⸗ Cen⸗ Cen⸗ ſiten ℳ ſiten 2 ſiten 1 A 1 32 9972 1 288 1 288 A II 274 13296 54 1512 51 1526 B I1 753 13554 B 11 70 1260 1 5643 354 3721 C 315 11418 115 1950 94 1286 I1 274 4920 89 1248 56 644,50 K 118 2195 67 838,67 47 467 Summa ]1836 56615 811 11479,67, 603 7932,50 Dazu Nachſteuer aus dem Straf⸗ Eerfahren 321,00 Als Abgang, unbeitreiblich geweſene Gewerbeſteuer 24 22 4. 157,00 Summa ſ1836 56615 ] 811] 1180,67] 603 809,50 Zugang 811 11800,67 giebt 2647 48415,67 Abgang. . . 603 3089,50 bleibt Gewerbeſteuer 1889/900. J2044 60326,17 Gewerbeſteuer⸗Prozeſſe waren 28 anhängig gemacht und wurden in 24 Fällen an Strafen 106 ℳ und als Nachſteuern 450,75 ℳ ſeitens der Königlichen Regierung zu Potsdam feſtgeſetzt; in 3 Fällen wurde das Strafverfahren eingeſtellt, während in 1 Falle das Verfahren zur Zeit noch ſchwebt. f. Hundeſteuer. An Hundeſteuer werden pro Jahr für jeden Lurushund 9 ℳ und für jeden Geſchäfts⸗ hund 0,30 ℳ in halbjährlichen Raten erhoben. Hofhunde an der Kette ſind ſteuerfrei. Das Veranlagungs⸗Soll betrug im I. Halbjahr 1889/90 6076,35 ℳ „ 1I. , „ 6908,35 „ zuſammen 12984,70 d Dazu tritt Zugang im lI. Halbjahr 1889/90 794,50 „ II. — — 644,10 „ giebt zuſammen 14423,30 ℳ und geht ab als Abgang und Ausfall im 1. Halbjahr 1889/90 157,50 ℳ „I11. „ 348,90 „ ſind 506,40 ℳ ſo daß ein Soll verbleibt voann 13916,90 . 7