heiten ein beſonderes Vermaltungsbüreau (Vüreau vI1) neu geſchaffen. Dieſe Neueinrichtungen ſowie die Vermehrung der Arbeiten in den übrigen Verwaltungsbüreaus haben auch die Vermehrung des Beamtenperſonals zur Folge gehabt. Es ſind vom Veginn des Berichtjahres ab 2 Büreau⸗ vorſteherſtellen (Klaſſe 11) für die Vürcaus 1112 und v1l und 2 Büreau⸗ beamtenſtellen der IV. Gehaltsklaſſe für die Büreaus Iv und », ſowie vom 1 Oktober 1892 ab ferner 5 Büreaubeamtenſtellen für das Veran⸗ lagungsbüreau und das Büreau IIIn neu geſchaffen. Endlich ſind 2 neue techniſche Stellen eingerichtet, und zwar die Stelle eines Betriebsinſpektors der Kanaliſation und eines Straßenbauaufſebers für den Tiefbau. Bei Berathung des Stadthaushaltsetats für das Jahr 1892/93 iſt der Normaletat der Gemeindebeamten einer Reviſion unterzogen führung der aus dieſem Anlaß gefaßten Veſchlüſſe ſind folgende Anſtellungsbedingungen für die (Hemeindebeamten der Stadt Charlottenburg angenom men. § 1. Die bei dem Magiſtrat in Charlottenburg angeſtellten etatsmäßigen Gemeindebeamten (§ 56 Nr. 6 der Städteordnung vom 0. Mai 1853), ſind, abgeſehen von den oberen Leamten und den ſonſtigen durch Gemeinde⸗ beſchluß feſtgeſeyten und noch feſtzuſetenden Ausnahmen, in 7 Klaſſen ein⸗ gereiht, innerhalb deren das Aufrücken von Mindeſtgehalt bis zum Höchſt⸗ gehalt während eines Geſammtzeitraumes von 15 Dienſtjahren in Klaſſe I und 11 18 1 111 21 „ „ „ I bis vII ohne Anrechnung auswärtiger Dienſtzeit in Abſtufungen von 5 zu 3 Jahren ſtattfindet. §2 Die Gehaltsklaſſen mit dem Mindeſt⸗ und Höchſigehalt ſowie die Alterszulagen ſind in dem nachſtehenden Normal-Etat dargeſtellt: 7 , 2 2 2 2 2 2 — 25 22 2=2 3 2 5 2 2 22 2 2— Vemerkungen. S2 — * 2 2. 5 E %/ % — „% I Bürcan, Kaſſen⸗ und techniſche Beamte. 1 3600 5100 5 300 n Klaſſe 1 ſind z. 3. eingereiht der Rendanr der Stadthaupttaſſe, der Kanzleidirektor, Stadtſekretär, Rech⸗ nungsreviſor und Stadigeometer (5 Stellen). 11 2000 14500 5 (%0 In Klaſſe 11 ſind z. 3t eingereiht die Aendanten der Steuerkaſſe, Gaskaſſe und Sparkaſſe, der Oberbuchhalter der Stadthauptkaſſe, der Inſpektor der Straßenreinigung (Brandmeiſter), der Stadtbau-Afſiſtent für den Tiefbau und 7 Vureau-⸗Vor ſteher (13 Stellen). 3300 6 200 Sekretäre. 7 150 Aſſiſtenren und Materialien⸗Verwalter. B. Unterbeamte. 130 Unterbeamte, deren Dienſtleiſtungen nicht lediglich mechaniſche ſind (Steuer⸗ erheber, Kaſſenboten, Bollwerkswärter, Vauaufſeher, Rieſelmeiſter). 111 2100 1v 1600 2650 —1 * 1350 2260 LI 1300 V I1 2175 7 125 Kanzliſten. 1200 2075 7 125 Boten pp. Der mit ſeiner Zuſtimmung in eine höbere Gehaltsklaſſe beförderte Beamie beginnt in letterer — inſoweit es ſich um die Aufrückung in die höheren Gehaltsſtufen handelt — ein neues Dienſtalter. Von dieſer Veſtimmung kann auf Grund eines Gemeindebeſchluſſes abgewichen werden. § 3. Die mit der Erhebung der Steuern beauftragten Veamten der Klaſſe erhalten eine nicht penſionsberechtigte Funktionszulage im Höhe von 150 Mk. pro Ja hr, welche in Wegfall kommt, ſobald den genannten Beamten die Erh ebung der Steuern wieder abgenommen wird. Cine Quittungs⸗ tantieme pp. wird für die Steuererhebung ferner nicht gewährt. Die Beamten der Klaſſen “ und vII erhalten ein widerrufliches nicht penſionsberechtigtes Kleidergeld in Höhe von 100 Mk. pro Jahr und haben die Verpflichtung, Uniform zu tragen. 10 In Aus⸗ § 4. Die Stellen der Klaſſen I und II nnd ausſchließlich für beſtimmte dienſtliche Verrichtungen geſchaffen. Alle übrigen zur Gruppe à gehörenden Stellen werden ohne Rückſicht auf beſtimmte dienſtliche Verrichtungen (3. B. Kontroleur, Buchhalter, Kalkulator) auf die Gehaltsklaſſen III und IV gleich vertheilt, wobei die überſchießende Stelle der unteren Klaſſe zuf ällt. Der Magiſtrat iſt ermächtigt, die Einreihung reſp Beförderung in degen Gehaltsklaſſen von Ablegung einer Prüfung abhängig zu machen §5 Die Anſtellung der zur Gruppe A, ſowie der zur Klaſſe Y gehören⸗ den Beamten erfolgt auf Lebenszeit, die der übrigen Unterbeamten (Klaſſen vI und „11) auf dreimonatliche Kündigung, in beiden Fällen unbeſchadet einer Probezeit. Während der Probezeit ſind beide Theile zur einmonatlichen Kündigung berechtigt. Wenn der Magtſtrat den zur Probedienſtleiſtung einberufenen Beamten nach Ablauf der Probezeit nicht anſtellt, bezw denſelben während der Probe⸗ zeit nach einmonatlicher Kündigung entläßt, oder wenn einem feſt ange⸗ ſtellten Beamten der Klaſſen vI und vII der Dienſt mit dreimonatlicher Friſt gekündigt wird, ſo bedarf es keiner Begründung dieſer Maßregeln. hinſichtlich deren dem Magiſtrat die alleinige Entſchließung, unter Ausſchluß jeglichen Rechtsmittels für den betreffenden Beamten, zuſteht. Sobald den Beamten die lebenslängliche beziehungsweiſe feſte An⸗ ſtellung bekannt gemacht iſt, dürfen dieſelben den Dienſt nur nach drei⸗ monatlicher Kündigung aufgeben. Sämmtliche Kündigungen müſſen ſchriftlich und zum Monatserſten erfolgen. § 6. Der Normaletat hat nur für den Magiſtrat und die Stadwerordneten⸗ Verſammlung Bedeutung und es erlangt daraus kein Beamter, auch nach Ablegung der vorgeſchriebenen Prüfungen, einen rechtlichen Anſprilch auf Beförderung in eine höhere Gehaltsklaſſe. Die Aufrückung in eine höhere Gehaltsſtufe kann jedoch nur wegen „Unwürdigkeit“ auf Grund eines beſonderen, der Anfechtung durch ein Rechtsmittel im Uebrigen nicht unterliegenden, Magiſtratsbeſchluſſes und nur für beſtimmte Zeit gehindert werden. Kein Veamter hat ein Recht auf die Verwaltung der ihm über⸗ tragenen Stelle und muß ſich, unbeſchadet ſeines klaſſenmäßigen Dienſt⸗ einkommens und der demſelben entſprechenden Alterszulagen, die anderweite Verwendung im Gemeindedienſt nach Maßgabe ſeiner Berufsbildung ge⸗ fallen laſſen, auch wenn die von ihm bisher verwaltete Stelle in eine höhere Klaſſe eingereiht iſt und der Beamte die erforderliche Prüfung be⸗ ſtanden hatte. Dieſe Beſtimmungen gelten jedoch mit folgenden Einſchränkungen: 4) die in die Klaſſe ] eingereihten Beamten dürfen außerhalb dieſer Klaſſe nur zur Verwaltung einer in die Klaſſe 11 eingereihten Stelle verwendet werden, b) die veſtimmung zu a findet ſinngemäße Anwendung auf die Beamten der Klaſſen I1 und 111, 111 und 1, ſowie v, vI, vII, () zur dauernden hauptamtlichen Erhebung reſp. Verausgabung ſtädtiſcher Gelder können die Veamten nicht genöthigt werdeu. § 7. Als Anfangstermin für die Berechnung der Alterszulagen werden ausſchüeßlich der 1. April oder 1. Oktober mit der Maßgabe feſtgeſetzt, daß das Dienſtalter eines in der Zeit vom 1. bis 15. April beziehungs⸗ weiſe vom 1. bis 15. Oktober einſchließlich — neu eintretenden oder aufrückenden Beamten auf den betreffenden Monatserſten, in allen anderen Fällen aber auf den nächſten 1. Ottober reſp. 1. April verlegt wird. § 8 Für die Penſionsberechtigung der Gemeindebeamten iſt das Penſions⸗Reglement der Stadt Charlottenburg maßgebend, deſſen § 24 letzter Abſatz wie folgt lautet: „Mit Ausnahme der oberen Gemeindebeamten und der Leiter der ſtädtiſchen Lehranſtalten dürfen die neu anzuſtellenden Perſonen. welche nach dieſem Reglement penſionsberechtigt ſind, ſoweit nicht auch hier durch Gemeindebeſchluß Ausnahmen zugelaſſen werden, bei ihrer Anſtellung das 35 Lebensjahr nicht überſchritten haben. § 9. Die Wittwe und die hinterbliebenen ehelichen oder durch nachge⸗ folgte Che legitimirten Kinder der mit Penſionsberechtigung angeſtellten Ge⸗ meindebeamten haben das Recht auf Gewährung von Wittwen⸗ und Wuſen⸗ geld aus der Brandenburgiſchen Wittwen⸗ und Waiſenverſorgungs⸗Anſtalt nach Maßgabe der für dieſe Anſtalt erlaſſenen provinziellen Satzungen. Wittwen⸗ und Waiſengeldbeiträge werden von den Gemeindebeamten nicht erhoben. § 10. Der Präſentation bei der Stadtverordneten⸗Verſammlung (§ 56, Nr. 6 der Städteordnung) bedarf es außer bei Reuanſtellungen 4. wenn ein Unterbeamter in Gruppe 4 (§ 2) und b ein Beamter der Klaſſen III1 und Iv in eine der beiden oberſten Klaſſen befördert werden ſoll, ſowie ..