3 c. bei Beförderung von Beamten der Klaſſe 11 nach Klaſſe 1. Charlottenburg, den 18. Mai 1892. Der Magiſtrat. Fritſche. Die Ausdehnung der Verwaltung und die ſich daraus von ſelbſt er⸗ gebende Nothwendigkeit, an die Vefähigung und Leiſtungen der Beamten erhöhte Anſprüche zu ſtellen in Verbindung mit dem Umſtande, daß es bei dem Aufrücken der Aſſiſtenten in die Selretärklaſſe immer ſchwieriger wurde, die Befähigung der dafür in Betracht kommenden Beamten ſicher zu beurtheilen (vergl. § 4 der An ſtellungsbedingungen), hatte der ſtädtiſchen Verwaltung ſchon ſeit längerer Zeit die Einführung von Prüfungen nale gelegt. Die Einführung mußte geſchehen, als das Militäranwärtergeſetz (vom 21. Juli 1892) in Kraft trar und geſtattete,die Hälfte der Bureau⸗ (und Kaſſen⸗) Veamtenſtellen mit Civilanwärter zu beſetzen, deren Ausbildung den Gemeinden überlaſſen und daher zu regeln war. Wir haben in Folge deſſen die nachſtehenden Beſtimmungen über die Befähigung der Bureau⸗ und Kaſſenbeamten in der ſtädtiſchen Verwaltung von Charlottenburg erlaſſen: § 1. Als Bureau⸗(Kaſſen⸗)Aſſiſtent(Klaſſe Iv des Normal⸗Etats) kann nur angeſtellt werden, wer a) im Beſitz des Ciwil⸗Verſorgungsſcheines iſt, v) die Afſiſtentenprüſung beſtanden hat (§§ 18, 19). Bis zur Zurücklegung dieſer Prüfung hat der zur Verwaliung einer Stelle einberufene Militäranwärter einen Ausbildungsdienſt durchzumachen und erhält das Stellengehalt monatlich nachher als Diäten. Während der Ausbildungszeit findet der § 13 Anwendung. § 2. Der Ausbildungsdienſt, während deſſen der Militäranwärter thun⸗ lichſt in mehreren Bureaus und Kaſſen beſchäftigt werden ſoll, dauert mindeſtens ſechs Monate, nach deren Ablauf die Prüſungskommiſſion (§ 184) auf Antrag des Militäranwärters über ſeine Zulaſſung zur Prüſung beſchließt. Iſt die Prüfung, welche nach mindeſtens viermonatlichem Zeiwerlauf einmal wiederholt werden kann, nicht ſpäteſtens nach einjährigem Ausbildungsdienſt beſtanden, ſo wird der Militäranwärter unbeſchadet ſeiner ewaigen An⸗ ſtellung als Unterbeamter oder Beſchäftigung als Hülfsarbeiter entlaſſen. Das Dienſtalter, ſoweit es ſich um die Berechnung der Alterszulagen handelt, beginnt mit dem auf den Tag der beſtandenen Prüfung folgenden 1. (15.) April reſp. Oktober (§ 7 der Anſtellungsbedingungen vom 18. Mai 1892). § 3. Zur Ablegung der Aſſiſtentenprüfung können von der Prüfungs⸗ kommiſſion auch diejenigen Unterbeamten zugelaſſen werden, welche nach mindeſtens einjähriger Dienſtzeit als Unterbeamte einen ſechsmonatlichen Aus⸗ bildungsdienſt in mehreren Bureaus und Kaſſen durchgemacht haben. Zu dieſem Zweck werden die vom Magiſtrat für geeignet erachteten Unterbeamten auf ihren Antrag unter Velaſſung ihres normaletatmäßigen Dienſteinkommens (erkl. der Funktionszulage für die Steuererheber) vom Unterbeamiendienſt entbunden. Wird die Prüfung beſtanden, was ſpäteſtens nach Ablauf eines Jahres vom Beginn der Ausbildungsdienſtzeit entſchieden ſein muß, ſo wird der Unterbeamte bei der nächſten Vakanz als Affiſtent angeſtellt, unter BVerech⸗ unng des Aufrückungsdienſtalters von dem auf den Tag der beſtandenen Prüfung event. der ſpäteren Anſtellung folgenden 1. (15) April reſp. Dktober (§ 7 der Anſtellungsbedingungen vom 18. Mai 1892). Die Prüfung kann nach mindeſtens viermonatlichem Zeiwerlauf ein⸗ mal mit der Maßgabe wiederholr werden, daß der eben erwähnte einjährige Zeitraum nicht überſchritten werden darf. Iſt die Prüfung endgültig nicht beſtanden, ſo tritt der Unterbeamte in ſeine frühere Stellung zurück. § 4. Wer in die Sekrerärklaſſe (111) aufrücken bezw. als Sekretär angeſtellt werden will, muß die Sekretärprüfung beſtanden haben. Zur Sekretärprüſung (8§ 18, 20, 21) werden zugelaſſen 4) die Tureau⸗(Kaſſen⸗)Aſſiſtemen, welche als ſolche 2 Jahre und längſtens 3 Jahre lang angeſtellt ſind, N ) die Civilanwärter, welche im ſtädtiſchen Dienſt als Bureaudiätare nach Maaßgabe der §§ 6 bis 17 vorbereitet und ausgebildet ſind. Die Prüfung rann nach dem Ermeſſen der Prüfungskommiſſion bis zum Ablauf von längſtens 9 Monaten wiederholt werden. Ein längerer Aufſchub wird nicht verſtattet, ebenſowenig eine nochmalige Wiederholung (§ 22). 2 2 5. Mit der Ablegung der Sekretärprüfung erfüllen der Afſiſtent wie der Bureaudiätar nur die Vortedingung für das Aufrücken in die Setretär⸗ klaſſe, beziehungsweiſe für die Anſtellungsfähigkeit als Sekretär (Klaſſe 111). Für die Kerechnung der Alterszulagen iſt der Tag der beſtandenen Sekretärprüfung erent. der Tag der ſpäteren Anſtellung in Verbindung mit dem § 7 der Anſtellungsbedingungen vom 18. Mai 1892 maßgebend. mindeſtens Iſt die Sekretärprüfung endgültig nicht beſtanden, ſo verbleibt der Aſſiſtent in ſeiner bisherigen Stellung, während der Bureaudiätar vor⸗ behaltlich der im § 22b nachgelaſſenen Ausnahme entlaſſen wird. § 6. Zum Zweck der Aushildung von Civilanwärtern für den, von der Ablegung der Sekretärprüfung abhängigen Eintritt in den höheren Bureau⸗ und Kaſſendienſt werden Supernumerare angenommen, welche weder Gehalt noch Remuneration beziehen. Dieſelben müſſen im Keſitz des Zeugniſſes für die Prima eines Gymnaſiun s, Realgymnaſiums oder einer Ober⸗Real⸗ ſchule, höchſtens 24 Jahre alt ſein und den Nachweis führen, daß ſie ſich drei Jahre lang aus eigenen Mitteln oder durch Unterſtützung ihrer An⸗ gehörigen pp. ohne 2 eihülfe der Stadt ſtandesgemäß zu erhalten vermögen. Dem ſchriftlichen Geſuch um Zulaſſung zum Supernumerar ſind außer den vorbezeichneten Nachweiſen noch ein ärztliches Zeugniß über die körper⸗ liche Vefähigung zum Tureau-(Kaſſen⸗) Dienſt, ein polizeiliches Zeugniß über die ſittliche Führung, der Ausweis über die Militairverhältniſſe und ein ſelbſtverfaßter, ſelbſtgeſchriebener Lebenslauf beizufügen. § 7. Die Ausbildung der Supernumerare beginnt damit, daß ſie, in der Regel nicht über 4 Wochen, mit Kanzleiarbeiten, 2ktenheften und ſonſtigen mechaniſchen Dienſtverrichtungen beſchäftigt werden Sodann werden ſie mit dem Journal⸗ und Regiſtraturdienſte vermraut gemacht und demnächſt in die Expeditions, Kalkulatur⸗ und Kaſſengeſchäfte eingeführt. § 8. Die Vorſteher der Bureaus und Kaſſen leiten dieſe Ausbildung. Sie haben die Supernumerare beſtimmten, zur Ausbildung junger Kräfte geeigneten Veamten zuzuweiſen und mit dieſen darauf zu achten, daß die Supernumerare auch die bei den Arbeiten in Vetracht kommenden Geſetze, Reglements etc. kennen lernen. § 9. Jeder Supernumerar hat zum Nachweiſe des Erfolges ſeiner Ve⸗ ſchäftigung in der Expedition und Kalkulatur gegen das Ende ſeiner Aus⸗ bildung in dem betreffenden Vureau eine für brauchbar erachtete Arbeit zu den Dienſtakten abzuliefern. Die jeweilig mit der Ausbildung des Super⸗ numerars in Erpedition, Kalkulatur und Kaſſe betrauten Beamten haben die Aufgaben zu beſtimmen und die Arbeiten zu prüfen. § 10. Veim Aufhören der Beſchäftigung des Supernumerars in einem Bureau oder einer Kaſſe hat derſelbe ſchriftlich den Gang ſeiner Ausbildung, insbeſondere die Art ſeiner praktiſchen und theoreniſchen Beſchäftigung, unter Angabe der Zeit, welche er in der Journal⸗ und Regiſtraturführung, der Erpedition und Kalfulatur der einzelnen Spezialverwaltung etc. zugebracht hat und der Namen der Beamten, denen er überwieſen geweſen, ſowie ferner unter Bezeichnung der Geſetze, Inſtruktion eic., mit denen er ſich vertraut gemacht, darzuſtellen. Dieſe Darſtellung iſt den betreffenden, zu⸗ lept bezeichneten Beamten und dem Bureau-Vorſteher bezw. Rendanten vorzulegen, welche jeder für ſich unter derſelben die Richtigkeit des Inhalts zu beſtätigen und eine kurze Aeußerung über die erlangte Befähigung, den Fleiß, die Auffaſſungsgabe und Führung des Supernumerars, ſowie — auf eigene Wahrnehmungen geſtützt — über die theoretiſche Ausbildung desſelben hinzuzufügen haben. 7 § 11. Der Vorbereitungsdienſt des bei ſeinem Eintritt zu vereidigen⸗ den Supernumerars dauert mindeſtens 2 Jahre, während welchen Zeitraumes der Supernumerar jederzeit ohne Angabe von Gründen entlaſſen werden, aber auch ſeinerſeits ausſcheiden kann. § 12. Sobald der Supernumerar ſämmtliche Stationen (§§ 7 bis 10) mit Erfolg durchgemacht hat, was zur Vermeidung der Entlaffung längſtens binnen 3 Jahren geſchehen ſein muß, wird er vom Magiſtrat zum Bureau⸗ diätar ernannt und erhält monatliche Diäten im Betrage von 75 bis 100 Mark. § 13. Dem Magiſtrat ſowohl wie dem Diätar ſteht die Auf⸗ löſung des Verhältniſſes nach vierwöchentlicher Kündigung jederzeit ohne Angabe von Gründen frei. § 14. Die Beſchäftigung der Bureaudiätare währt in jeder Station ſo lange, bis ſie nach dem ſchriftlich abzugebenden Zeugniſſe des Bureau⸗ vorſtehers oder Rendanten die erforderliche Befähigung zum ſelbſtſtändigen Arbeiten und zur ſelbſtſtändigen Verwaltung einer Beamtenſtelle in dem betreffenden Bureau erlangt haben. Bringt ein Diätar nach ſechsmonatlicher Beſchäftigung in derſelben Station ein ſolches Zeugniß nicht bei, ſo wird der Grund hiervon ermittelt und event. die Entlaſſung in Erwägung gezogen. § 15. Der Ausbildungsdienſt des zum Bureaudiätar ernannten Super⸗ numerars dauert mindeſtens 2 Jahre, nach deren Verlauf der Bureaudiätar, wenn er die vorgeſchriebenen Stationen mit Erfolg durchgemacht hat, von der Prüfungskommiſſon zur Sekretärprüfung zugelaſſen wird. Binnen längſtens drei Jahren muß zur Vermeidung der Entlaſſung der Aus⸗ bildungsdienſt beendigt und die Sekretärprüfung beſtanden ſein. § 16. Civilanwärter, welche die Prüfung als Referendar oder Gerichts⸗ ſchreiber, oder eine dieſen gleichwerthig zu erachtende Prüfung beſtanden 1 2¹