haben, können ohne weiteren Borbereitungsdienſt als Bureaudiatare ein⸗ geſtellt werden. § 17. Im Allgemeinen haben die Supernumerare wie die Bureaudiätare (§§ 6, 12, 1/ die Verpflichtung, ſich auch ohne beſondere dienſtliche An⸗ ordnung oder Anregung innerhalb und außerhalb der Dienſtſtunden mit 2 4 — den Geſchäften in der geſammten ſtädtiſchen Verwaltung vertraut zu machen. Beſond re Beſtimmungen über die Zurücklegung der einzelnen Stationen 1892, namentlich des § 2 letzter Abſatz, §§ 4, 6 und 7 wird durch die vor⸗ bleiben vorbehalten. 2 § 18. Es beſtehen die Kommiſſionen für die Prüfung ſtehenden Beſtimmungen Nichts geändert. 3) der Aſſiſtenten aus einem Mitgliede des Magiſtrats und zwei Burcau⸗ (Kaſſen⸗)Beamten, (Kaſſen⸗) Beamten. Beide Prüfungen ſind ſchriftlich und mündlich. beſteht, erhält das Zeugniß „vorſchriftsmäßig“ oder „gut“ oder „mit Aus⸗ zeichnung“ beſtanden. Die Prüfungskommiſſionen beſchließen nach Stimmenmehcheit. Je⸗ doch gehört zur Ertheilung des Zeugniſſes „mit Auszeichnung beſtanden“ in allen Fällen Einſtimmigkeit. Die mündliche Prüfung wird zuleht abgelegt. Für die Frage, ob die Aſſiſtentenprüfung beſtanden iſt, giebt leviglich das Geſammtergebniß derſelben den Ausſchlag; die Wiederholung nur einzelner Theile der Aſſiſtentenprüfung iſt ausgeſchloſſen. Die Prüfungs⸗ kommiſſion iſt befugt, ſchon bei gänzlich ungenügendem Ausfall der ſchrift⸗ lichen Prüfung die Geſammiprüfung ats nicht beſtanden zu erklären, ohne den Kandidaten zur mündlichen Prüfung zuzulaſſen (§§ 2 und 3). Wegen der Sekretärprüfung wird auf § 21 verwieſen. Es iſt auch den jetzt bereits in Klaſſe III eingereihten Beamten geſtattet, ſich der c) Perſonen, auch ohne Ablegung der Sekretärprüfung als Beamte der Klaſſen 1 bis 111 anzuſtellen, welche eine der Sekretärprüfung gleich⸗ merthig zu erachtende Prüfung im Staatsdienſt oder im Dienſt einer anderen Gemeinde abgelegt haben, oder zur Wahrnehmung beſtimmter, namentlich techniſcher Funktionen außerhalb des eigentlichen Burean⸗(Kaſſen⸗) Dienſtes berufen werden ſollen. § 23. un den Beſtimmungen der Anſtellungsbedingungen vom 18. Mai Dasſelbe gilt vom Penſions⸗ reglement vom 15. Januar 1891, deſſen §§ 11, 12 Nr. 2 und 13 Abſ. 1 42 — auch auf die als Sekretäre angeſtellten Civilanwärter Anwendung finden. b) der Sekretäre aus zwei Mitgliedern des Magiſtrats und einem Bureau⸗ Wer die Prüfung Charlottenburg, den 24. Auguſt 1892. Der Magiſtrat. Fritſche. In dem Beamtenperſonal ſind folgende Verän derungen vor⸗ gekommen: Sekretärprüfung zu unterziehen; der etwaige ungünſtige Ausfall der Prüfung hat indeſſen keinen Emfluß auf die Einkommensverhältniſſe der geprüften Beamten. § 19. Die Aſſiſtentenprüfung richtet ſich auf folgende Materien: Einrichtung. der beſtehenden Verwalmungsabtheilungen, Bureaus und Kaſſen, Stadthaushalts⸗Etat in ſeinen Grundlagen; Geſchäftsführung in den Bureaus und Kaſſen; kaltulatoriſche Fertigken für die einfacheren Rechnungsgeſchäfte; verwaltung und die Zuſtändigkeit, der Stempel⸗, Steuer⸗ und Armen⸗ 1 Neu angeſtellt ſind: Der Wachtmeiſter und Zahlmeiſteraſpirant Mar Becker am 1. Juni 1892, der Wachtmeiſter und Zahlmeiſteraſpirant Guſtav Leer und der Feldwebel und Zahlmeiſteraſpirant Emil Brieſe⸗ meiſter am 1. Oktober 1892, der Vizefeldwebel und Bataillonsſchreiher Robert Friedrich und der . Franz Bzowka am 1 November 1892, der Eiſenbahn⸗Kürean⸗Mpt Johann Rieſe und der Feldwebel und Hahlmeiſteraſpirant Alfred Reimann am 1. Dezember 1892 als Büreau⸗ bezw. Kaſſen⸗Aſſiſtenten:; der Oberlazarethgehülfe Guſtav Juriſch am 1. Juni 1892 als Kanzliſt; der Schutzmann Auguſt Sawade am 1. Juni 1892, der Vizefeldwebel Friedrich Zinke am 1. November 1892 und der Schutzmann Friedrich Heſſe am 1. Januar 1893, als Boten 2. Ernannt bezw. befördert ſind: Der Buchhalter Winkler und der Kalkulator Peiſt am 1. April 1892 unter Verſetzung nach Klaſſe 11 zu Aüreau⸗Vorſtehern, die Vüreau⸗ bezw. Kaſſen⸗Aſſiſtenten Nerg er, Riewe, Krüger 11, Wagner und Seibt am 1 April 1892 unter BVerſetzung nach geſethgebung, endlich der Geldbeitreibung im Verwaltungszwangs⸗ verfahren Die ſchriftliche Prüfung beſteht aus einer kalkulatoriſchen Arbeit und zwei anderen Arbeiten, die ſämmtlich in der Clauſur zu fertigen ſind. In 30. September 1892. geordnetem Gedankengange ohne ſprachliche und orthographiſche Verſtöße praktiſch brauchbar zu fertigen vermag § 20. Die Sekretärprüfung umfaßt die bei der Aſſiſtentenprüfung gemäß § 19 a und b zu berückſichtigenden Materien in allen ihren Einzelheiten und verlangt ausgebildete kalkulatoriſche Fertigkeit, ſowie genaue Kenntniß von dem Inhalt und der Einrichtung der ſtädtiſchen Etats. Klaſſe 111 zu Sekretären, der Kaſſenbote Romeike am 1. Februar 1393 zum Steuererheber und der Bote Voigt am 1. Februar 1893 zum Kaſſenboten 3. Als Supernumerare ſind angenommen: Fritz Drechsler ute T. amün⸗ von hier am 1. Oktober 1892, Otto Brabant aus Verlin und Paul Lube die Grundlagen der Städteordnung, der Geſetze über die Landes⸗ 9 15 Kalt Lik aus Niemegk am 1. März 1893. 4. Ausgeſchieden ſind: Die Büreau⸗Aſſtſtenten Beeck und Friedrich am 30. Juni 1892 bezw. 31. März 1893, der Kanzliſt Fricke am 5. Verſtorben ſind: der Steuererheber Died rich am 2. Oktober 1892 0 5 5 525 — un Lanzliſt Juriſch am 23. Dezember 1 892. letzteren ſoll der Kandidat nachweiſen, daß er einfachere Expeditionen mit und der mtt Turc um Kerr 6. Entlaſſen iſt: Der Bote Stern am 30. Juni 1292. Der für Hilfsarbeiter und Stellvertrerungen im Etat vorgeſehene Betrag von 20500 Mk iſt um 10392 Mt. 11 Pf. überſchritten worden. Von der Geſammtausgabe von 30892 Mk. 11 Pf. entfallen 12129 Mk 6 Pf auf die ſogenannten „ſtändigen“ Hilfsarbeiter; das ſind diejenigen, Außerdem muß der Kanditat im Allgemeinen mit den in der ſtädtiſchen Verwaltung zur Anwendung gelangenden wichtigeren Normen des öffentlichen und pri⸗ vaten Rechtes bekannt ſein. Hierher gehören namentlich die im § 19 4 erwähnten Geſetze, die geſetzlichen Beſtimmungen über die Form der Willenserklärungen, Miethe und Pacht, Grundbuchs⸗ angelegenheiten, Gewerbeordnung, die ſozialpolitiſchen Geſetze, die das Veamtenverhältniß regelnden Beſtimmungen, Polizeiverwaltung, Grundlagen des Gerichtsverfaſſungsgeſetes, Civilprozeßkoſten, Ver⸗ fahren vor den Amtsgerichten, Rechtsmittel im Cwilprozeß, Mahn⸗ verfahren und Zwangsvollſtreckung, Geſetz über die Anlegung der Straßen und über die Enteignung, endlich die in der hieſigen Ge⸗ meindeverwaltung zur Anwendung gelangenden Ortsſtatute, Reglements und ſonſtigen Beſtimmungen. § 21. Die ſchriftliche Sekretärprüfung beſteht aus einer kalkulatoriſchen Arbeit, einer praktiſchen und einer theoretiſchen Arbeit. Mindeſtens eine der ſchriftlichen Arbeiten wird in der Clauſur gefertigt. Dem Ermeſſen der Prüfungskommiſſion bleibt über aſſen, geeigneten Falles die ganze Prüfung oder nur einzelne Theile derſelben zu wiederholen. Jedoch gilt in allen ſolchen Fällen die Geſammtprüfung als nicht beſtanden. (§ 4 letzter Abſatz § 22. Der Magiſtrat behält ſich vor: 3) auf den Antrag der Prüfungskommiſſion in beſonderen Aus⸗ nahmefällen eine zweite Wiederholung der Sekretärprüfung zu geſtatten: b) umer denſelben Vorausſetzungen wie zu a den Büreaudiätar, welcher die Sekretärprüfung endgültig nicht beſtanden hat, als Bureanaſſiſtenten anzuſtellen. welche nach einer beſtimmten Skala auf Grund eines Generalmandats Monats⸗ diäten erhalten. Die ſonſtigen Hilfsarbeiter erhalten 3 Mark Tagesdiäten auf Grund beſonderer Liquidationen. Für die zum Zwecke der Stenerver⸗ veranlagung beſchäftigt geweſenen Hilfskräfte ſind 3547 Mk. 43 Pf. für die in den übrigen Verwaltungszweigen beſchäftigt geweſenen 13581 Mt 49 Pf und für die zur Stellvertrerung erkrankter Beamten erforderlich ge⸗ weſenen Hilfskräfte ſind 1634 Mk 13 Pf. veransgabt. Um die Kanzleiarbeiten auf das Kanzleiperſonal rationeller vertheilen zu können, haben wir vom 1 Dezember 1892 ab durch Zuſammenlegung der Büreaukanzleien drei Generalkanzleien eingerichtet. Es beſtehen deren je eine für die im Rathhauſe befindlichen Büreaus, für die im Miethshauſe Verliner Straße Nr. 77 befindlichen Büreaus, ſowie für die geſammte Steuer⸗ verwaltung. Dieſe Einrichtung hat ſich bisher gut bewährt Mit dem 1. April 1893 iſt für die Kanzleien das Lohnſchreiberweſen eingeführt. Dadurch iſt namentlich auch erreicht, daß die Kanzleiarbenten ſchneller als bisher fertig geſtellt werden. Vei der Brandenburg ſchen Wittwen⸗ und Waiſenverſor⸗ gungsanſtalt war die Stadt Charlottenburg am Schluſſe des Berichtjahres mit 143 Beamten und Lehrern betheiligt. Das geſammte Dienſtemkommen derſelben betrug 375609 Mk. 50 Pf. wovon für das abgelaufene Jahr 21974 Mk. 22 Pf. Beirräge zu entrichlen waren Der Zugang gegen das Vorjahr beträgt 7 Beamten und Lehrer mit 22357 Mk. 50 Pf. Einkommen und 779 Mt. 10 Pf. Beurugennnnnnn An Reiſekoſten und Mt. gezahlt und gegen die ſpart. Von den Pf.