RmMe N An verſchiedenen Gebühren ſind 1312 Mt. 87 Pf. entſtanden. Von denſelben ſind 809 Mk. für die Feſtſtellung der Nutzungswerthe der noch nicht zur Staatsgebäudeſteuer veranlagten Neubauten behufs Ver⸗ anlagung derſelben zur laufenden Kanaliſations⸗Abgabe gezahlt. Dieſe Koſten fallen für die Folge dem Spezialetat der Kanaliſations⸗ Verwaltung zur Laſt. Von den verbleibenden 503 Mk. 87 Pf. entfallen 182 Mk. auf Hundeſteuermarken. Der Reſt iſt in 78 verſchiedenen Poſten für Auszüge aus den Grund⸗ und Gebäudeſteuer⸗Rollen, Beſchaffung von Auflaſſungs⸗ materialien und dergleichen verausgabt. Die Verwaltungsräume ſind gegen geblieben. Nach dem mit dem 1. April 1893 in Kraft getretenen Geſetz betreffend die Koſten der Königlichen Polizei⸗Verwaltungen in Stadt⸗ gemeinden vom 20. April 1892 hatte der Königliche Fiskus dauernde Weiterbenutzung des das Vorjahr unverändert Anſpruch auf der Königlichen Polizei⸗Direktion über⸗ Ot wieſenen Hintergebäudes auf dem Rathhausgrundſtücke, während wir be⸗ rechtigt waren, die Dienſtwohnung des Hauswarts Werdermann im Kellergeſchoß des obigen Hauſes weiter zu benutzen. Es erſchien jedoch zweckmäßig, dieſe Wohnung der Königlichen Polizei⸗Direktion als Dienſt⸗ wohnung für ihren Gefangenwärter zu überlaſſen. Die Miethsentſchädigung wurde auf 200 Mk. jährlich vereinbart. Wegen der von der Polizei⸗ Direktion zu den Koſten der Reinigung und Beleuchtung des Hofes ſowie der Aborte zu leiſtenden Beiträge iſt ein beſonderes Abkommen getroffen. Dem Hauswart des Rathhauſes wurde eine Dienſtwohnung in der oberen Etage des linken Seitenflügels auf dem Grundſtücke Berliner⸗Straße 72 überwieſen. BVereits ſeit längerer Zeit hatte ſich der Mangel an disponiblen Räumen bemerkbar gemacht. Die Stadtverordneten⸗Verſammlung erklärte ſich deshalb auf unſeren Antrag damit einverſtanden, das Berliner⸗Straße 72 vom 1. April 1894 ab miethsfrei zu ſtellen. deſſen wurde den Miethern, ſoweit dies angängig war, gekündigt. Einige der dadurch frei gewordenen Gebäude ſind abgebrochen, während die übrigen Räume reſtaurirt und für ſtädtiſche Zwecke nutzbar gemacht ſind. Für Unterhaltung der Fernſprechleitungen und an Fernſprech⸗ gebühren ſind 1286 Mk. 65 Pf. gezahlt und gegen die Etatſumme 513 Mk. 35 Pf. erſpart. Am Schluſſe des Berichtiahres waren nachſtehend verzeichnete Gebäude bezw. Verwaltungen mit Fernſprechanſchlüſſen verſehen: A. Fernſprechanſchlüſſe an das Vermittelungsamt. 1) Rathhaus, Berliner⸗Straße 73, mit 3 beſonderen Apparaten und 1 befonderen Wecker, 2) Gasanſtalt I1, Charlottenburger⸗Ufer 17 ohne beſonderen Apparat mit 2 beſonderen Weckern. B. Fernſprechanſchlüſſe an die Fernſprechſtelle im Rathhauſe. von 1) Steuerbüreau, Kirch⸗Straße 4, 2) Tiefbauverwaltung, Lützow 6, 3) Hauptpumpſtation, Sophie⸗Charlotten-Straße 114 und Rieſelfeld⸗ verwaltung, Carolinenhöhe —Gatow, 4) Gasanſtalt 1, Charlottenburger⸗Ufer 17, 5) Gasanſtalt 1I1, Gauß Straße, 6) Gasanſtalt II1, Gauß⸗Straße (Verbindung mit Gasanſtalt 1), 7) Büreaus II, IV und vI, Spree⸗Straße 3c, 8) Krankenhaus, Kirch⸗Straße 18, 9) Hochbauverwaltung, Lützow 7/8. Für die Verſicherung der neu hinzugekommenen ſtädtiſchen Gebäude und Mobilien gegen Feuersgefahr ſind 1243 Mk. 65 Pf. gezahlt. Unter den neu verficherten Gebäuden befanden ſich u. A. der Krankenhauspavillon mit 317 Mk. 20 Pf. Prämie und das Gemeindedoppelſchulhaus jenſeits der Spree mit 708 Mk. Prämie. Der mit der Preußiſchen National⸗Verſicherungsgeſellſchaft in Stettin geſchloſſene Vertrag über die BVerſicherung der ſtädtiſchen Gebäude und Mobilien lief am 31. März 1894 ab. Wegen der anderweiten Verſicherung wurden bereits im November 1893 die erforderlichen Verhandlungen ein⸗ geleitet, welche ſchließlich zu folgenden Beſchlüſſen führten: I. Die am 31. März 1894 auf Grund des beſtehenden Vertrages bei der Preußiſchen National⸗Verſicherungsgeſellſhaft in Stettin gegen Brandſchaden verſicherten Gebäude und Mobilien werden bei derſelben Geſellſchaft für die Zeit vom 1. April 1894 bis 31. März 1899 zu den allgemeinen und beſonderen Bedingungen der beſtehenden Policen, wie folgt, gegen Brandſchaden verſichert. Für die Gebäude und Mobilien der ſtädtiſchen Gasanſtalten wird eine jährliche Prämie von 1% 0%, und für die ſämmtlichen übrigen Gebäude und Mobilien eine ſolche von %,o unter Voraus⸗ 1 4 der geſammten Prämienſumme enteichtet. Gewährt 2 und eine Bonifikation von 10% der Prämien⸗ 1. n werden die nicht verfallenen Prämien der über Ter 31. 184 e, Verſicherungen. Grundſtück meinen 40 Pf. pro Tag. In Folge Ueberſchuß auf den Betrag von II. Die im Laufe der Verſicherungsperiode hinzukommenden ſtädtiſchen Gebäude und Mobilien werden bei derſelben Geſellſchaft unter gleichen allgemeinen und beſonderen Bedingungen der Policen, wie folgt, gegen Brandſchaden verſichert: 1. Für Rohbauten wird bis zur definitiven Verſicherung eine jährliche Prämie von ⅝ % abzüglich einer Bonifikation von 10% der Prämienſumme bezahlt. Für die bis zum 31. März 1899 hinzukommenden definitiven Verſicherungen tritt eine jährliche Verſicherung mit jahrlicher Prämienzahlung ein. Letztere beträgt jährlich 1¼ % für Gebäude und Mobilien der Gasanſtalten und ¼ %, für ſonſtige Gebäude und Mobilien unter Gewährung einer Boni⸗ kation von 10% der Prämienſumme. Für die im letzten Vertragsjahre hinzutretenden Verſiche⸗ rungen tritt eine Reduktion der Prämien nach Verhältniß der Zeitdauer ein. Die Preußiſche National⸗Verſicherungsgeſellſchaft hat ſich mit den vor⸗ ſtehenden Bedingungen einverſtanden erklärt und iſt dementſprechend ein neuer Vertrag geſchloſſen. Wie im Vorjahre bildete das Füſelier⸗Bataillon Königin Eliſabeth Garde⸗Grenadier⸗Regiments Nr. 3 die hieſige Garniſon. Bis zum 1. Oktober 1893 lagen etwa 2 Kompagnien in den beiden Kaſernen, die übrigen waren in Bürgerquartieren untergebracht. Nachdem am 1. Oktober 1893 die neuerbauten Kaſernen bezogen ſinde werden Mannſchaften in Bürgerquartieren nicht mehr untergebracht. Die Ausmiethungskoſten be⸗ trugen für 1 Feldwebel 75 Pf., für 1 Unteroffizier 50 Pf. und für 1 Ge⸗ Bei den Kantonnementstruppen ſtellten ſich die Preiſe um 20 Pf. pro Kopf und Tag höher. Für die Zeit vom 1. April 1893 bis 31. März 1894 wurden im Ganzen 17725 Mk. 99 Pf. Ausmiethungs⸗ koſten bezahlt und darauf an ſtaatlichen Servis 4648 Mk. 83 Pf. erſtattet. Es war mithin ein Zuſchuß von 13077 Mk. 16 Pf. erforderlich, der nach Vorſchrift des Ortsſtatuts vom 11. Juli 1888 auf die Hausbeſitzer nach Maßgabe ihrer Staatsgebäudeſteuer umgelegt iſt. In Ausführung des Reichsgeſetzes vom 10. Mai 1892 betreffend die Unterſtützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannſchaften, wurden auf 44 berechtigte Anträge 753 Mk. 75 Pf. Unterſtützungen gezahlt, deren Er⸗ ſtattung nach Prüfung der Beläge durch die Königliche Regierung aus Reichs⸗ mitteln erfolgt. Der Final⸗Abſchluß der Stadt⸗Haupt⸗Kaſſe (ſiehe Anlage I1V) weiſt für das Mechnungjahr 1893/94 im Ordinarium eine Einnahme 3 838 794 Mk. 44 Pf. 3 876 462 „„ 49 „, 37 668 Mt. 05 Pf. 122 369 „ 66 „ 1 eine Ausgabe von mithin einen Fehlbetrag von auf. Zu dieſem treten die am bliebenen Reſtausgaben mit Dem Rechnungsjahre 1893/94 fallen ſomit an Aus⸗ gaben noch zur Laſt Dieſer Ausgabe⸗Summe ſtehen Reſteinnahmen in Höhe von gegenüber, ſo daß ſich der wirthſchaftliche Ueberſchuß des Ordinariums auf. . 212 657 Mi. 95 Pf. ſtellt. Von vorſtehender Summe ſind jedoch 2 2422 20 „„ 90 „ doppelt vereinnahmte laufende Kanaliſationsabgabe in Abzug zu bringen, wodurch ſich der vorberechnete Jahresſchluß ver⸗ 160 037 Mk. 71 Pf. 372 695 „ 36 „ .212 637 Mt. 05 Pf. verringert. Nachträglich iſt, wie hier nebenbei bemerkt wird, feſtgeſtellt worden, daß dem . a Rechnungsjahre noch eine Summe von 4106 Mk. 4 Pf. zur Laſt fällt, welche als Beſtand der Militair⸗Aus⸗ miethungskoſten dem Rechnungsjahre 1894/95 zuzuführen war. Der Ueberſchuß von 212 637 Mk. 5 Pf. ſett ſich wie folgt zu⸗ ſammen: Nach dem Haushalts⸗Etat ſollten im abgelaufenen Rechnungsjahre 1893/94 die Einnahmen und die Ausgaben des Ordinariums 3 749 900 Mk. berragen. Die Führung des Haushalts hat dagegen nach Seite 2/3 des Jahres⸗ Abſchluſſes eine rechnungsmäßige Soll⸗Einnahme von 4 211 469 Mt. 20 Pf. und eine Soll Ausgabe von 3 998 832 „ 15 „ ergeben. In dieſen Summen ſind jedoc Reſte der Einnahmen und Aus⸗ gaben ſuherer Rechnungsjahre enthalten, deren Beträge bis zum Jahres⸗ ſchluß 1892/93 nicht eingezogen und gezahlt werden konnten und welche daher in die Rechnung des Jahres 1893/94 als Soll⸗Eimnahme und Soll⸗ Ausgabe „aus Reſten der vorigen Rechnung“ zu übertragen waren. Die Ausgabereſte dieſer Art betrugen