1) die Kranken⸗ und Begräbnißkaſſe des Verbandes der Porzellan⸗, Glas⸗ und verwandter Arbeiter, 2) die Doktor⸗ und Medizin⸗Kaſſe für die Mitglieder der Charlotten⸗ burger Fabrik⸗ und Handarbeiter⸗Krankenkaſſe, 3) die Kranken⸗Unterſtützungs⸗ und Sterbekaſſe des Gewerkvereins der deutſchen Klempner und Metallarbeiter. Ihren Sitz hat 1 Kaſſe nach außerhalb verlegt und zwar die Kranken⸗ und Begräbnißkaſſe des Gewerkvereins der deutſchen Klempner und Mectall⸗ arbeiter. 8 Am Jahresſchluß domizilirten daher am hieſigen Orte noch 6 eingeſchriebene Hülfskaſſen, von denen 4 den Anforderungen des § 75 des Kranken⸗Ver⸗ ſicherungs⸗Geſetzes in der Faſſung vom 10. April 1892 laut Beſcheinigung des Miniſters für Handel und Gewerbe genügen, ſo daß ihre Mitglieder von der geſetzlichen Verpflichtung, einer anderen Zwangs⸗Krankenkaſſe an⸗ zugehören, befreit ſind. Ueber die Thätigkeit und Finanzlage der hier beſtehenden Kranken⸗ 4 1 Jahre 1893 geben die nachfolgenden vier Nachweiſungen ufſchluß.