— 50 —— Rmmmcgggtrtrrr----II vor dem Die Klagen wurden erledigt Vorſitzenden Spruchgericht Summa durch Zurücknahme vor dem Termin — — 15 „ Zurücknahme im Termin 44 — 44 „„ Bergleich 232 16 248 „ Anerkenntniß „ 16 2 18 „„ BVerſäumniß⸗Urtheil gegen Kläger — 2 2 „„ Verſäumniß⸗Urtheil gegen Be⸗ klagten 46 9 55 „„ Verurtheilung mnach kontradit⸗ — 65 65 „„ Abweiſung der toriſcher Ver⸗ Klage handlung 8 57 65 auf andere Weiſe (Ruhenlaſſen des Prozeſſes pp.) — 118 — 118 Summa A 154 630 unerledigt blieben am Jahresſchluß — 1. 34 Berufungen gegen Endurtheile des Gewerbegerichts wurden in 10 Fällen eingelegt, von denen bis zum Jahresſchluß nur eine erledigt war und zwar durch Aufhebung der verurtheilenden Entſcheidung des Gewerbegerichts. Beweiserhebung war in 89 Streitſachen erforderlich. Es wurden 193 Zeugen und Sachverſtändige vernommen. Die anhängig gemachten Streitſachen wurden an 78 Terminstagen verhandelt. 63 Sitzungen wurden von dem Vorſitzenden beziehungsweiſe deſſen Stellvertretern allein, 15 Sitzungen (Spruchſitzungen) unter Zu⸗ ziehung von je 4 Beiſitzern abgehalten. Von dieſen Sitzungen wurden abgehalten bezw. geleitet von dem Vorſitzenden Stadtſyndikus Dr. Hirſekorn 47 bezw. 12 „„ „„ 1. Stellvertreter Stadtrath Wöllmer 6 1 „ , 2. 4, 7 Boll 10 „„ 2. Die Sitzungen vor dem Vorſitzenden fanden in der Regel wöchentlich einmal am Mittwoch, die Spruchſitzungen monatlich einmal am Freitag ſtatt. Abweichend hiervon mußten in Folge der bedeutenden Vermehrung der Streitſachen gegen Ende des Jahres 1893 ſowohl die Sitzungen vor dem Vorſitzenden wie die Spruchſitzungen um eine pro Woche beziehungs⸗ weiſe pro Monat vermehrt werden. Die Spruchſitzungen wurden für längere Zeitabſchnitte im Boraus feſtgeſetzt und wurden gleichzeitig die Beiſitzer, 2 Arbeitgeber und 2 Arbeimehmer für jede Sitzung, durch Aus⸗ looſung auf die einzelnen Sitzungen vertheilt. Die Sitzungen nahmen häufig wegen der großen Zahl der zu ver⸗ handelnden einzelnen Streitſachen beziehungsweiſe wegen der Schwierigkeit des Klagegegenſtandes oder der Hartnäckigkeit der Parteien eine erhebliche Zeitdauer in Anſpruch. Die Höchſtzahl der an einem Tage verhandelten Streitſachen betrug vor dem Vorſitzenden 20, vor dem Spruchgericht 15. Nach dem Jahresdurchſchnitt entfielen auf jede Sitzung vor dem Vorſitzenden 11 und auf jede Spruchſitzung 18 einzelne Streitſachen. Im Ganzen ſind an den verſchiedenen Terminstagen vor dem Vorſitzenden „ „„ Spruchgericht 672 184 Summa 856 Einzeltermine abgehalten worden. Die erſte Verhandlung über die anhängig gemachten Klagen fand mit vereinzelten Ausnahmen gemäß § 54 des Geſetzes vom 29. Juli 1890 vor dem Vorfitzenden allein ſtatt und nur die in dieſen Terminen ſtreitig gebliebenen Sachen pflegten unter Zuziehung der Beiſitzer weiter verhandelt zu werden. Dies Verfahren hat ſich bewährt, wie die obige Tabelle zeigt. Denn von allen verhandelten Streitſachen wurden 76% in den Terminen vor dem Vorſitzenden zur Erledigung gebracht. Die Erledigung der Streitſachen erfolgte in 16 Fällen nach 1—3 Tagen 233 7 % 4—7 „, 381 „, ſpäter⸗ Von den Klagen wurden 538 — 81 % zum Protokoll des Gerichtsſchreibers erklärt einſchließlich derjenigen, welche zwar ſchriftlich eingereicht waren, deren verworrener Inhalt aber die nachträgliche proto⸗ kollariſche Aufnahme der Klage erforderlich machte. Die übrigen 126 wurden in brauchbarer Faſſung ſchriftlich eingereicht. Zu Ordnungsſtrafen von 6 beziehungsweiſe 10 Mark wurden 3 Bei⸗ ſitzer wegen unentſchuldigten Ausbleibens in den Sitzungen verurtheilt; in 2 Fällen wurde aber wegen nachträglicher begründeter Entſchuldigung die Verurtheilung wieder aufgehoben. Die Ausgaben haben betragen 1. Entſchädigung an die Beiſitzeenete 216,00 Mk. 2. Gebühren an die Zeugen und Sachverſtändigen 376,35 „, An Einnahmen — erſtattete Auslagen des Gewerbegerichts — waren zum Soll geſtellt 319,15 Mk. Davon ſind als unbeitreiblich in Abgang geſtellt . 74,15 Mk. wirkliche Einnahme 238,49 „, — 312,558 Mt. mithin Reſt 6,60 Mk. Als Einigungsamt iſt das Gewerbegericht nicht angerufen worden. Zufolge der von dem Herrn Miniſter für Handel und Gewerbe ver⸗ anlaßten Erhebungen über die Frage, für welche Gewerbe, für welche Stunden und unter welchen Be⸗ dingungen Ausnahmen von den Vorſchriften über die Sonntagsruhe nach § 105e Abſatz 1 der Gewerbe⸗Ordnung zuzulaſſen ſein werden, hat das Gewerbegericht auf Erſuchen des Magiſtrats über dieſe Frage ein durch Geſammt⸗Berathung feſtgeſtelltes Gutachten abgegeben. Es fanden zu dieſem Zweck 2 außerordentliche Sitzungen des Geſammt⸗Gewerbegerichts am 19. Juni und 3. Juli v. Js. ſtatt. Charlottenburg, den 2. Auguſt 1894. Der Vorfitzende des Gewerbegerichts. Boll. Stadtrath.