B. Von der 11. Wählerabtheilung: 1) im 1. Wahlbezirk: Fabrikbeſitzer Jüngſt, Sophie Charlotten⸗Straße Nr. 103, für den Reſt der Wahlperiode bis zum 31. Dezember 1895, 2) im 2. Wahlbezirk: Schuldirektor Schmitt, Kleiſt⸗Straße Nr. 10, für den Reſt der Wahlperiode bis zum 31. Dezember 1899. (. Von der 1. Wählerabtheilung: 1) Kaufmann Barnewitz, Kurfürſtendamm Nr. 113, 2) Zolldirettor a. D. Kleinwächter, Nürnberger⸗Straße Nr. 65, für den Reſt der Wahlperiode bis zum 31. Dezember 1897. Gegen die im 2. Wahlbezirk der III. Wählerabtheilung vollzogene Wahl des Auchdruckers Görke war Proteſt erhoben, zu deſſen Prüfung ſeitens der Stadwerordneten-Verſammlung ein beſonderer Ausſchuß eingeſetzt war. Der Proteſt wurde für begrür det erachtet und die bezeichnete Wahl deshalb für ungültig erklärt. Die Neuwahl fand am 28. Januar 1895 ſtatt, es erhielt jedoch keiner der Kandidaten die abſolute Stimmenmehrheit; in dem neuen Wahltermin am 18. Februar 1895 wurde demnächſt der Geheime expedirende Sekretär Emil Fränken, Rückert ⸗Straße Nr. 4, gewählt. Auch gegen das Reſultat dieſer engeren Wahl wurde Proteſt erhoben. Von dem zur Prüfung deſſelben eingeſetzten Ausſchuſſe wurde die Wahl zwar für ungültig erachtet, das Plenum der Stadtverordneten⸗Verſammlung erklärte jedoch unter Verwerfung des Proteſtes die Wahl für gültig. Das Büreauweſen hat in ſeinen Einrichtungen gegen das Vorjahr feine organiſatoriſchen Veränderungen erfahren. Dagegen hat die mit der Vermehrung der Bevölkerung gleichen Schritt haltende Zunahme der Ge⸗ ſchäfte naturgemäß wieder eine Vermehrung des Beamtenperſonals er⸗ forderlich gemacht. In dem Beamtenperſonal ſind folgende Veränderungen vor⸗ gekommen: 1. Neu angeſtellt ſind: Der Königliche Regierungsbaumeiſter Weber am 1. Dezember 1894 als Stadtbauinſpektor bei der Tief. bauverwaltung. Ferner der Militäranwärter Dinort, der Vizefeldwebel Tolksdorff und der Stadt⸗ und Polizei⸗Sekretär Sporberg am 1. Mai 1894, der Bizefeldwebel und Schreiber bei der vereinigten Artillerie⸗ und Ingenieur⸗Schule Hoos am 1. Juni 1894, der Kriminalſchutzmann Dibbelt, der Vizefeldwebel Gille, der Feldwebel und Zahlmeiſter⸗Aſpirant Lange, am 1. November 1894, die Militäranwärter Geicke und Kammer am 1. Januar 1895, der Rentmeiſter Müller am 1. Februar 1895 als Büreau⸗ Aſſiſtenten; der Hülfsarbeiter Scheibig am 1. April 1894 als Maga⸗ zin-Aſſiſtent bei der Verwaltung der ſtädtiſchen Gasanſtalten; der Kolonnenführer Wodtke am 1. Januar 1895 als Bauaufſeher bei der Hochbauverwaltung: die Militäranwärter Eichler und Nehrkorn am 1. Oftober 1894 als Kanzliſten; der Schutzmann Baumhammel, der Vizewachtmeiſter Schumann, der Sergeant Kahle und der Vizefeldwebel Erdmann am 1. Oktober 1894, der Vizefeldwebel Serwinski am 1. Fe⸗ bruar 1895 als Boten. 2. Ernannt bezw. befördert ſind: Der Büreauvorſteher Schulz am 1. Oktober 1894 zum Kranken hausinſpektor; der Sekretär Schilling am 1. Jannar 1895 zum Ren danten der ſtädtiſchen Steuer⸗ faſſe; die Büreau⸗Aſſiſtenten Becker am 1. Juli 1894, Beer und Bzowka am 1. November 1894 unter Verſetzung nach Klaſſe 11I zu Sekretären; die Kanzliſten Elsholz und Müller unter Verſetzung nach Klaſſe IV am 1. April bezw. 1. Dezember 1894 zu Büreau-Aſſiſtenten: die Boten Hensling und Arndt am 1. Oktober 1894 unter Verſetung nach Klaſſe zum Steuererheber bezw. Kaſſenboten. 3. Als Supernumerare ſind angenommen: Schilling und Braun von hier am 2. April bezw. 1. October 1894 und Kribbe aus Berlin am 1. Februar 1895. 4. Penſionirt iſt: Der Krankenhaus Inſpektor Mau am 1. April 1894. 5. Verſtorben iſt: Der Büreau⸗Vorſteher Dehne am 7. No⸗ vember 1894. 6. Entlaſſen iſt: Der Bauaufſeher Montua am 1. Oktober 1894. 7. Sonſtige Veränderungen: Der gendant der ſtädtiſchen Steuerkaſſe Lemcke (ctr. zu 2) iſt am 1. Januar 1895. unter Belaſſung ſeines bisherigen Einkommens, in die Klaſſe der Sekretäre (1I1) einge⸗ reiht. Die hierdurch, ſowie die durch den Tod des Büreau⸗Vorſtehers Dehne frei gewordene, ferner eine für das Veranlagungs⸗Büreau neu geſchaffene Stelle der Klaſſe I1I werden ſeit 1. Januar 1895 proviſoriſch von den Sekretären Stiewe, Kuhlow und Müller 1 verwaltet. Bei der Brandenburgſchen Wittwen⸗ und Waiſen⸗Ver⸗ ſorgungsanſtalt war die Stadt Charlottenburg am 1. April 1894 mit 145 Beamten und 34 Lehrern der höheren Lehranſtalten betheiligt. 10 Das geſammte Dienſteinkommen der Betheiligten betrug 337 099 Mk. 50 Pf. — 136 664 Mk. — 473 763 Mk. 50 Pf. und die hiervon mit 6 %% zu entrichtenden Jahresbeiträge 20 225 Mk. 97 Pf. — 8199 Mk. 84 Pf. — 28 425 Mk. 81 Pf. Im Laufe des Jahres betrug der Zugang durch An⸗ ſtellung und Beförderung 22 Beamte und 3 Lehrer mit 23 829 Mk. 16 Pf. — 7275 Mk. — 31 104 Mk. 16 Pf. Dienſteinkommen und 1429 Mk. 75 Pf. — 436 Mk. 50 Pf. — 1866 Mt. 25 Pf. Beiträgen. Der Abgang betrug 3 Be⸗ amte mit 5425 Mk. Dienſteinkommen und 364 Mk. 50 Pf. Beiträgen. Am Schluſſe des Berichtjahres waren ſomit 164 Beamte und 37 Lehrer mit einem Geſammtdienſteinkommen von 499 442 Mk. 66 Pf. bei der Anſtalt betheiligt, wofür 29 927 Mk. 56 Pf. Beiträge an die Brandenburgſche Landeshaupt⸗ kaſſe abgeführt ſind. Infolge Gemeindebeſchluſſes vom „ nr 1894 wurde 5. Septemver der Austritt aus der Brandenburgſchen Wittwen⸗ und Watſen-Verſorgungs⸗ anſtalt mit dem Ablauf des Rechnungsjahres 1894/95 erklärt, mit der Maßgabe, daß die vom 1. April 1895 ab anzuſtellenden Beamten bei der Anſtalt nicht mehr betheiligt ſind. Für dieſe Beamten iſt das nachſtehend abgedruckte „Ortsſtatut betreffend die Gewährung von Wittwen⸗ und Waiſengeld an die Hinterbliebenen der ſtädtiſchen Beamten und Leiter und Lehrer der ſtädtiſchen Schulen“ maßgebend: Auf Grund des § 11 der Stäote⸗Ordnung und des Beſchluſſes der Stadtverordneten⸗Verſammlung vom 26. September dieſes Jahres wird hiermit für die Stadt Charlottenburg folgendes Ortsſtatut erlaſſen: § 1. Den Wittwen und den ehelichen oder durch nachfolgende Ehe legitimirten Kindern der vom 1. April 1895 ab in den ſtädtiſchen Dienſt angeſtellten 2) beſoldeten Magiſtrats-Mitglieder, v) penfionsberechtigten Gemeindebeamten und der Leiter und der Lehrer der ſtädtiſchen Schulen, — ohne Unterſchied, ob ſie lebens⸗ länglich, auf Kündigung oder auf gewiſſe Zeit angeſtellt ſind —, c) penfionsberechtigten, keine Beamteneigenſchaft beſitzenden An⸗ geſtellten der wirthſchaftlichen und induſtriellen Anſtalten der Stadt ſteht ein Anſpruch auf Gewährung von Wittwen⸗ und Waiſengeldern nach Maßgabe der nachſtehenden Beſtimmungen zu. § 2. Der Berechnung des Wittwen⸗ und Waiſengeldes wird der Betrag der Penſion in der Höhe zum Grunde gelegt, welche ſich nach Maßgabe des penſionsfähigen Dienſteinkommens des Beamten oder des Angeſtellten nach den für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Be⸗ ſtimmungen ergiebt. Bei Berechnung der Dienſtzeit kommt außer der nach den Anſtellungsbedingungen dem Beamten anzurechnenden Dienſtzeit und derjenigen Dienſtzeit, welche einem unmittelbaren Staatsbeamten kraft des Geſetzes anzurechnen iſt, auch die Zeit in Anrechnung, in welcher der Beamte oder Angeſtellte anderweit im Kommunal⸗, Kirchen⸗ oder Schul⸗ dienſt mit dem Anrecht auf Penſion ſich befunden hat. Iſt der Beamte oder Angeſtellte, ehe er die zur Erlangung des Rechtes auf Penſion erforderliche Dienſtzeit erfüllt hatte, unter Gewährung einer lebenslänglichen Penſion in den Ruheſtand verſetzt worden, ſo kommt dieſe Penſion nur inſoweit in Betrracht, als ſie ein Viertel ſeines penfions⸗ fähigen Dienſteinkommens nicht überſteigt. § 3. Das Witwengeld beſteht in dem dritten Theile der nach Maß⸗ gabe des § 2 zu berechnenden Penſion, welche zu zahlen geweſen ſein würde, wenn der Verſtorbene am Todestage in den Ruheſtand verſetzt wäre. Jedoch ſoll das Wittwengeld — vorbehaltlich der im § 5 verordneten Beſchränkung — mindeſtens 250 Mark betragen und 1600 Mark nicht überſteigen. § 4. Das Waiſengeld beträgt: 1. für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Be⸗ amten zum Bezuge von Wirtwengeld berechtigt war, ein Fünftel des Wittwengeldes für jedes Kind; für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt, oder zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, ein Drittel des Wittwengeldes für jedes Kind. § 5. Wittwen⸗ und Waiſengeld dürfen weder einzeln noch zuſammen den Betrag der Penſion überſteigen, welche der Berechnung des Wittwen⸗ und Waiſengeldes zu Grunde zu legen iſt. Bei Anwendung dieſer Beſchränkung werden das Wittwen⸗ und das Waiſengeld verhältnißmäßig gekürzt. § 6. Bei dem Ausſcheiden eines Wittwen⸗ und Waiſengeldberechtigten erhöht ſich das Wittwen⸗ und Waiſengeld der verbleibenden Berechtigten von dem nächſtfolgenden Monat an inſoweit, als ſie ſich noch nicht im vollen Genuß der ihnen nach den §§8 3—5 gebührenden Beträge befinden. § 7. War die Wittwe mehr als 15 Jahr jünger als der Verſtorbene, ſo wird das nach Maßgabe der §§ 3—5 berechnete Wittwengeld für jedes angefangene Jahr, des Altersunterſchiedes über 15 bis einſchließlich 25 Jahre um gekürzt. 1