Auf den nach § 4 zu berechnenden Betrag des Waiſengeldes ſind dieſe Kürzungen des Wittwengeldes ohne Einfluß. § 8. Keinen Anſpruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit dem Verſtorbenen innerhalb dreier Monate vor ſeinem Ableben ge⸗ ſchloſſen und die Eheſchließung zu dem Zweck erfolgt iſt, um der Wittwe den Bezug des Witrwengeldes zu verſchaffen. Keinen Anſpruch auf Wittwen⸗ und Waiſengeld haben die Wittwen und die hinterbliebenen Kinder eines penſionirten Beamten oder Angeſtellten aus ſolcher Ehe, welche erſt nach der Verſetzung des Beamten oder An⸗ geſtellten in den Ruheſtand geſchloſſen iſt. § 9. Stirbt ein Beamter oder Angeſtellter vor Erfüllung der ſeine Penſionsberechtigung bedingenden Dienſtzeit (§ 2), ſo kann der Wittwe und den Waiſen deſſelben durch Gemeindebeſchluß Wittwen⸗ und Waiſengeld bis zu einem Viertel des penſionsfähigen Dienſteinkommens deſſelben bewilligt werden. § 10. Die Zahlung des Wittwen⸗ und Waiſengeldes beginnt mit dem Ablauf des Gnadenquartals oder des Gnadenmonats. § 11. Das Wittwen⸗ und Waiſengeld wird monatlich im Voraus gezahlt. Der Magiſtrat beſtimmt, an wen die Zahlung gültig zu leiſten iſt. § 12. Das Recht auf den Bezug des Wittwen⸗ und Waiſengeldes erliſcht: 1. für jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Monats, in welchem er ſich verheirathet hat oder ſtirbt; 2. für jede Waiſe außerdem mit dem Ablauf des Monats, in welchem ſie das 18. Lebensjahr vollendet. § 13. Die nach Maßgabe des § 2 anrechnungsfäbige Dienſtzeit wird bei der Anſellung der Berechtigten durch den Magiſtrat feſtgeſetzt. Ebenſo wird die Gewährung und die Höhe des Wittwen⸗ und Waiſen⸗ geldes vom Magiſtrat beftimmt. Gegen den letzteren Beſchluß ſteht den Berechtigten innerhalb 6 Monaten, vom Tage der Zuſtellung des betreffen⸗ den Beſchluſſes des Magiſtrats ab gerechnet, der Rechtsweg offen. § 14. Den Hinterbliebenen der vor dem 1. April 1895 angeſtellten Beamten und Angeſtellten, bezüglich derer die Stadt der Brandenburgſchen Wittwen⸗ und Waiſenverſorgungsanſtalt beigetreten iſt, verbleibt der bis⸗ herige Anſpruch auf Gewährung der Wittwen⸗ und Waiſengelder aus dieſer Anſtalt nach den dafür maßgebenden Beſtimmungen. Ein Anſpruch auf Gewährung von Wittwen. und Waiſengeld auf Grund dieſes Ortsſtatuts ſteht ihnen nur inſoweit zu, als das aus der bezeichneten Anſtalt gezahlte Wittwen⸗ und Waiſengeld weniger als 250 Mark oder den entſprechenden Theilbetrag davon beträgt. Die Hinterbliebenen der Lehrer an den öffentlichen Volksſchulen, ſo⸗ wie der übrigen ſtädtiſchen noch der Elementarlehrer⸗Wittwen⸗ und Waiſen⸗ kaſſe angehörigen Lehrer, für welche die Stadt die Beiträge zu dieſer Kaſſe zahlt, ſind verpflichtet, ſich auf die ihnen nach dieſem Ortsſtatut zuſtehenden Beträge diejenigen Veträge anrechnen zu laſſen, die ihnen anderweit als Wittwen⸗ und Waiſengelder aus der Elementarlehrer⸗Wittwen⸗ und Waiſen⸗ kaſſe vder auf Grund des Geſetzes vom 27. Juni 1890 (G.⸗S. S. 211) gezahlt werden, ſo daß ihnen nur der Anſpruch auf Zahlung des etwaigen Mehrbetrages zuſteht. § 15. Dieſes Orysſtatut trit mit dem 1. April 1895 in Kraft. Mit dieſem Tage tritt § 9 der Anſtellungsbedingungen vom 18. Mai 1892 außer Kraft. Charlottenburg, den 26. September 1894. Der Magiſtrat. (I. 8.) gez. Fritſche. Samter. J.-No. I. 2459. Vorſtehendes Ortsſtatut wird hiermit genehmigt. Potsdam, den 1. November 1894. (L. S.) Der Bezirks⸗Ausſchuß. B. 4184. gez. v. Meuſel. Für die bei der Brandenburgſchen Wittwen⸗ und Waiſen⸗ Ver⸗ ſorgungsanſtalt auch nach dem 1. April 1895 noch betheiligten Beamten pp. iſt nach § 14 der Vortheil entſtanden, daß ihnen ein Anſpruch auf Ge⸗ währung von Wittwen⸗ und Waiſengeld auf Grund des vorſtehenden Ortsſtamuts zuſteht, falls das aus der bezeichneten Anſtalt gezahlte Wittwen⸗ und Waiſengeld weniger als 250 Mark oder den entſprechenden Theil⸗ betrag davon beträgt. Der Mindeſtberrag des von der Brandenburgſchen Wittwen⸗ und Waiſen⸗Verſorgungsanſtalt gewährten Wittwengeldes beträgt laut § 13 des bezüglichen Reglements nur 160 Mark jährlich. An Porto find 5329 Mk. 18 Pf. verausgabt. Davon entfallen auf die ſeitens des Magiſtrats abgeſendeten Briefe, Packete, Poſtanweiſungen und Telegramme 4231 Mk. 72 Pf., auf die von außerhalb eingegangenen Poſtſendungen 1025 Mk. 21 Pf., auf das Standesamt 72 Mk. 25 Pf. Auf die verausgabten Portokoſten ſind 823 Mk. 15 Pf. wieder eingezogen, ſo daß ſich die wirkliche Ausgabe an Porto auf 4506 Mk. 3 Pf. ſtellt. Für Schreibmaterialien und ſonſtige Verbrauchsgegenſtände ſind 5965 Mk. 12 Pf. Koſten entſtanden und damit gegenüber der etatsmäßigen Summe von 6000 Mk. — 34 Mk. 88 Pf. erſpart. Im Vergleich zum Berichtjahr 1893/94 iſt jedoch eine Mehrausgabe von 1826 Mk. 4 Pf. zu verzeichnen. Zur Lieferung der Schreibmaterialien war, wie auch im Vorjahr, der Kaufmann Hermann A. Weber hier verpflichtet. An Inſertionskoſten ſind 3611 Mk. 47 Pf. verausgabt, wodurch eine Ueberſchreitung der im Etat vorgeſehenen Summe von 3000 Mk. um 611 Mk. 47 Pf. herbeigeführt iſt. Auf hieſige Blätter entfallen 2052 Mk. 17 Pf. und auf auswärtige Blätter 1554 Mk. 30 Pf. Gegen das Vor⸗ jahr ergiebt ſich eine Mehrausgabe von 611 Mk. 12 Pf., welche im We⸗ ſentlichen auf die zum erſten Male erfolgte Publikation der 1894 ſtattge⸗ habten Auslooſung der 1889er Anleihe zurückzuführen ſein wird. Die Herſtellung der für die ſtädtiſche Verwaltung erforderlichen Druckſachen erforderte einen Koſtenaufwand von 5599 Mk. 85 Pf., außerdem für Stadtverordneten⸗Vorlagen 938 Mk. 8 Pf. Gegen die be⸗ züglichen Feſtſetungen des Etats ſind hierdurch Erſparniſſe von 400 Mk. 15 Pf. und 561 Mk. 92 Pf. erzielt. Der erſtgenannte Betrag von 5599 Mk. 85 Pf. entfällt auf Wahleinladungen, Statute, Lieferungs⸗ bedingungen, Grundlehrplan für die Gemeindeſchulen pp. mit 1136 Mk. 51 Pf., auf Jahresabſchluß und Verwaltungsbericht mit 645 Mk. 66 Pf., auf den in 350 Exemplaren gedruckten Stadthaushalts⸗ Etat nebſt Er⸗ läuterungsbericht pp. mit 1778 Mk. 68 Pf., laut Vertrag hergeſtellt von dem Buchdruckereibeſitzer Münch hierſelbſt, und auf den Druck der 3. Reihe Zinsſcheine zur 1885er Anleihe mit 2039 Mk., hergeſtellt durch die Reichsdruckerei. Die Formulare erforderten 7748 Mk. 50 Pf. Koſten, mithin eine Wenigerausgabe gegen den Etat von 1251 Mk. 50 Pf. Die Koſten vertheilen ſich mit 2661 Mk. 59 Pf. auf Satz und Druck, mit 5056 Mk. 45 Pf. auf Papier und mit 30 Mk. 46 Pf. auf Schneiden und Perforiren. Die Umdruckpreſſe hat für Unterhaltung und Bedienung 3259 Mk. 7 Pf. Koſten verurſacht und zwar gegen den Etat weniger 740 Mk. 93 Pf. Beſchäftigt waren wie im Vorjahre 1 Steindrucker, 1 Arbeiter und 1 Lehrling bei 110 bezw. 75 und 45 Mk. Monatslohn. Die Aus⸗ gabe für Löhne einſchließlich Verſicherungsbeiträge beträgt 2881 Mk. 42 Pf., während zur Beſchaffung neuer lithographiſcher Steine und zur Unterhaltung der Maſchinen 377 Mk. 65 Pf. verwendet worden ſind. Im Ganzen ſind 1171 verſchiedene Umdruckſachen in 93 882 Exemplaren mit 195 229 Seiten hergeſtellt. Für vertragsmäßige Ausführung der Buch binderarbeiten durch den Buchbindermeiſter R. O. Strauß hierſelbſt ſind 2405 Mk. 50 Pf. aus⸗ gegeben und zwar gegen das Norjahr 25 Mk. und gegen den Etat 594 Mk. 50 Pf. weniger. Für Aktenheften ſind 2918 Mk. 72 Pf. gezahlt und damit gegen den Etat eine Wenigerausgabe von 81 Mk. 25 Pf. erzielt worden. Gegen das Vorjahr iſt aber eine Mehrausgabe von 1086 Mk. 24 Pf. vorhanden, da durch die allgemeine Zunahme der Arbeiten in den Verwaltungsbureaus die volle Beſchäftigung von drei Aktenheftern bedingt war. Die Vervollſtändigung der Bibliothek, Beſchaffung periodiſcher Zeitſchriften und Geſetzſammlungen erforderte eine Ausgabe von 1462 Mk. 6Pf. An Gerichtskoſten und Stempel waren unter Wiederverein⸗ nahmung von 2128 Mk. 86 Pf. 6999 Mk. 28 Pf. erforderlich. Von den Ausgaben entfallen auf Gerichts⸗ und Verwaltungsſtreitkoſten 4573 Mk. 28 Pf. und auf Stempel 2426 Mk. Es ſind u. A. gezahlt worden in de⸗ Prozeßſache Hilſcher und Genoſſen wegen Grunderwerb zur Zwiſchenpumpe ſtation am Nonnendamm 2084 Mk. 26 Pf., in Sachen der Beſitzer Krauſr und Genoſſen zu Gatow wegen Entſchädigung für ihre durch die Rieſel⸗ feldanlagen angeblich entwertheten Ländereien 248 Mk. 80 Pf., ſowie in Sachen betreffend die Zwangsverſteigerungen mehrerer Grundſtücke, deren Koſten aber wieder erſtattet ſind, 1479 Mk. 98 Pf. und ſchließlich zur Verſtempelung von Verträgen und zwar wegen Ankauf des Grundſtücks Kirch⸗Straße Nr. 19 — 571 Mk. 50 Pf. und zum Erwerb eines Grundſtücks an der Goethe⸗Straße vom Baumſchulenbeſitzer A. Schultze — 1809 Mk. An verſchiedenen Gebühren ſind 523 Mk. 62 Pf. verausgabt, darunter Verwaltungskoſten der Nordöſtlichen Baugewerks⸗Berufsgenoſſenſchaft 124 Mk. 93 Pf., im Uebrigen in erwa 90 Fällen für Kataſtermaterialien zu Auflaſſungszwecken und Berichtigungen der Grundſteuermutterrolle. An Reiſekoſten, Diäten und Fuhrkoſten ſind zuſammen 2133 Mk. 78 Pf. gezahlt, wovon auf Reiſekoſten, Tagegelder und Zehrungs⸗ koſten 1277 Mk. 58 Pf. entfallen. Hierbei iſt die allgemeine Verwaltung 1