und Würdigung der Mitarbeit Anderer erkennen ge⸗ lernt und achtete auch die abweichenden Meinungen. Beſonders bemerkenswerth an ihm iſt der Zug der Schlichtheit und Geradheit, der Beſcheidenheit und Freundlichkeit im Verkehr mit Jedem, der in Be⸗ ziehung zu ihm trat. Beamten ſowohl, wie Bürger⸗ ſchaft, Alt und Jung, Hoch und Niedrig. ſeine Thür war jedem Bittſteller jederzeit geöffnet. und er hatte ein Herz und Verſtändniß für die Noth und das Elend, das in ſo mannigfacher Geſtalt ſich ihm dar⸗ ſtellte. Niemals aber hat er an ſich ſelbſt gedacht. Uneigennützigleit und unbedingte Lauterkeit ſeines Thuns und Handelns kennzeichnete ſeine Amtsführung vom Tage ſeines Eintritts bis an ſein Ende. Man ſagt, er hinterlaſſe keinen perſönlichen Feind. Sicher iſt jedenfalls, daß er eine unüber⸗ fehbare Summe von Freundſchaft, Liebe und Ver⸗ ehrung hinterläßt. Denn bei aller Feſtigkeit ſeines Urtheils, bei aller Schärfe der Gegenſätze iſt niemals das perſönliche Moment von ihm in den Streit ge⸗ tragen worden. Er wußte nicht nur ſelbſt die Sache jederzeit von der Perſon zu trennen, ſondern verſtand es auch perſönliche Gegenſätze, die von anderer Seite in die Debatte getragen wurden, durch ſein ver⸗ mittelndes Weſen immer wieder beizulegen. Es kann wohl in erſter Linie ihm zum Erfolg angerechnet werden, daß ein ungetrübtes Verhältniß zwiſchen den ſtädtiſchen Körperſchaften jederzeit bewahrt worden iſt. Aber auch die Beamten haben ſtets in ihm mehr den Freund als den Vorgeſetzten kennen gelernt. Wohl verlangte er von jedem Einzelnen ſtrenge Pflicht⸗ erfüllung, wie er ſie ſelbſt zu jeder Stunde geübt hat, aber der Beamte, den er als treu erkannt hatte, der konnte ſicher ſein, in ihm ſtets einen Förderer und Gönner zu finden. Deß ſind insbeſondere die alten Beamten unter uns Zeugen, die in den Tagen kleinerer Verhältniſſe ihm näher zu treten den Vor⸗ zug hatten. Gerechtigkeit gegen ſich und gegen Jedermann war ihm ein unverbrüchliches Gebot. In ſeinem ganzen Weſen lag eine Treue, welche niemals täuſchen konnte. Wer in ſein freundliches, ruhiges und klares Auge geblickt hatte, der wußte, daß er ſich auf ihn verlaſſen konnte, wenn er etwas verſprochen hatte. In dieſer Treue hat er ſein ganzes Leben geführt und beendet. Treu iſt er ſich ſelber und ſeinen Idealen geblieben. Die Anſichten und Ueberzeugungen, die ihm als Jüngling die Bruſt geſchwellt baben, hat er hinübergetragen durch das Mannes⸗ in das Greiſenalter. Treu iſt er im Herzen geblieben ſeiner alten Heimath am Weichſelſtrande, treu den Er⸗ innerungen, welche er ſeit ſeiner früheſten Jugend in ſich wach erhielt, und Treue hat er bewahrt ſeiner Siadt Charlottenburg. Mit ihr lebte er, mit ihr wuchs er und ihr hat er gedient bis in die letzten Stunden ſeiner amtlichen Thätigkeit.“ Das Magiſtratskollegium hatte außerdem den am 24. Dezbr. 1897 erfolgten Tod des unbe⸗ ſoldeten Stadtrathes, Fabrikbeſitzers Friedrich Jüngſt zu beklagen. Derſelbe gehörte der Stadtverordneten⸗ Verſammlung ſeit dem 9. Jannar 1895 und dem Magiſtratskollegium ſeit Anfang des Jahres 1897 an. Seine Wahlzeit lief bis 31. Dezember 1902. Die Mitglieder des Magiſtrats widmeten ihm folgenden Nachruf: „Heute verſchied der Stadtrath Herr Fabrik⸗ deſitzer Friedrich Jüngſt. Wenngleich der Heim⸗ gegangene dem Magiſtrat nur ein Jahr lang angehört hat. ſo hat er ſich doch als treuer und zuverläſſiger Amtsgenoſſe bewährt, der, mit den beſten Bürger⸗ tngenden geziert, uns auch ein lieber Freund wurde. 10 Wir empfinden den Verluſt ſchmerzlich und werden dem Verblichenen ein ehrendes Gedächtniß bewahren.“ Als Erſatz für den Verſtorbenen iſt der ſeit dem Jahre 1891 der Stadtverordneten⸗Verſammlung an⸗ gehörig geweſene Rentier Bernhard Meyer zum un⸗ beſoldeten Stadtrath für den Reſt der Wahlzeit bis zum 31. Dezember 1902 gewählt. Seine Einführung hat am 29. Juni 1898 ſtattgefunden Der unbeſoldete Stadtrath Gertz, deſſen Wahl⸗ zeit abgelaufen war, iſt für eine ſechsjährige Wahl⸗ zeit bis zum 31. Dezember 1902 wieder gewählt. Nach § 31 der Städteordnung muß die Hälfte der unbeſoldeten Magiſtratsmitglieder alle drei Jahre ausſcheiden und durch Neuwahlen erſetzt werden. Dieſer Vorſchrift entſprechend beſtehen für die bis zum Jahre 1891 vorhanden geweſenen 8 unbeſoldeten Stadtrathsſtellen zwei Hauptwahlperioden. Die Wahlzeiten für die ſeit dieſer Zeit zur Ver⸗ mehrung der Zahl der unbeſoldeten Magiſtratsmit⸗ glieder hinzugekommenen neuen Stellen waren den vorhandenen Hauptwahlperioden nicht angepaßt. ſondern in jedem Falle beſonders fefigeſetzt. Dieſes Verfahren entſprach nicht dem Sinn der obigen Be⸗ ſtimmung, weil ein regelmäßiger Wechſel von drei zu drei Jahren nur durch Angliederung an die beſtehenden Hauptwahlverioden erreicht werden konnte. Mit Zuſtimmung der Stadtverordneten⸗Verſammlung und mit Genehmigung des Herrn Regierungspräſidenten hat Anfangs des Etatjahres 1898/99 eine Regelung der Wahlperioden ſtattgefunden. Unter Aufrechier⸗ haltung der bereits beſtandenen Hauptwahlperioden ſind nunmehr zugetheilt: der Wahlperiode 1. Januar 1894/31. Dezbr. 1899 die unbeſoldeten Stadträthe Dr. Edel, Toebelmann, Streichan, Brandt, Stendel, Goliaſch. der Wahlperiode 1. Januar 1897/31. Dezbr. 1902 die unbeſoldeten Stadträthe Stegemann, Thümen, Caſſirer, Meyer, Horn, Gertz. Schon ſeit längerer Zeit hatte ſich die Noth⸗ wendigkeit herausgeſtellt, die Zahl der beſoldeten Magiſtratsmitglieder um einen Stadtrath zu vermehren, welchem u. A. die techniſche Bearbeitung der ſtädtiſchen Schulangelegenheiten obliegen ſollte. Auf Antrag des Magiſtrats vom 12. Auguſt 1897 wurde deshalb am 27. Oktober 1897 ſeitens der Stadtv.⸗Verſammlung Folgendes beſchlofſen. 1. Zum 1. April 1898 iſt ein Stadtſchulrath an⸗ zuſtellen. Das Dienſteinkommen deſſelben wird auf 7500 ℳ bis 8700 ℳ für das Jahr feſtgeſetzt. Die Feſtſetzung der Bezüge innerhalb dieſer Grenzen ſowie die Regelung der Penfionsver⸗ hältniſſe bleibt vorbehalten. 2 1 II. Der gemäß 1 anzuſtellende Stadtſchulrath muß die volle Befähigung für den höheren Schul⸗ dienſt beſitzen und darf öffentliche oder private, mit Einkünften verbundene Nebenämter nur mit Genehmigung des Magiſtrats und der Stadverordneten Verſammlung übernehmen, auch ſein Amt erſt nach dreimonatlicher Kün⸗ digung aufgeben. Auf Erfahrung im Volks⸗ ſchuldienft wird Werth gelegt. Das Ortsſtatut der Stadt Charlottenburg betr. die Zahl der Magiſtratsmitglieder vom 28. Fe⸗ bruar 1894 wird dahin geändert, daß die Zahl der beſoldeten Mitglieder um ein. die Zahl der unbeſoldeten Mitglieder um zwei vermehrt wird. Das am 15. Dezember 1897 (unter B 6121) vom Bezirksausſchuß in Potsdam genehmigte Orts⸗ ſtatut hat folgenden Wortlaut: