3 Ortsſtatut der Stadt Charlottenburg. betreffend die Zahl der mitglieder des Magiſtrats. Auf Grund der §§ 11, 12 und 29 der Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 wird folgendes Statut feſtgeſtellt: § 1. Der Magiſtrat beſteht vom 1. April 1898 aus a. 8 beſoldeten Mitgliedern, nämlich dem Bürgermeiſter (Oberbürgermeiſter), dem zweiten Bürgermeiſter (der u. A. die Funktionen eines Kämmerers zu verſehen hat), zwei Stadtbauräthen, dem Stadtſyndikus, dem Stadtſchulrath, zwei Stadträthen; b. 14 unbeſoldeten Mitgliedern. 2 Das Ortsſtatut der Stadt Charlottenburg vom 17./28. Fe⸗ bruar 1894 tritt mit dem 31. März 1898 außer Kraft. Charlottenburg, den 9. November 1897. Der Magiſtrat. 4. 8 J.-No. 1. 2399. Fritſche. Matting. In der Sitzung der Stadtv.⸗Verſammmung am 26. Jannar 1898 wurde der Realgymnaſialdirektor Dr. Hubatſch hierſelbſt zum Stadtſchulrath gewählt. Gleichzeitig wurde belchloſſen „den Magiſtrat zu erſuchen, bei dem Herrn Miniſter der geiſtlichen, Unterrichts⸗ und Medi⸗ zinal⸗Angelegenheiten dahin vorſtellig zu werden, daß dem ſoeben erwählten Stadtſchulrath die ſtaatliche Schulaufſicht über die Charlottenburger Gemeinde⸗Volksſchulen übertragen werde.“ Dem Magiſtrat wurde jedoch auf ſeinen an den Herrn Kultusminiſter erſtatteten Bericht von der Kgl. Regierung zu Potsdam unter dem 18. April 1898 (J.-No. IIa 144) folgende Entſcheidung mitgetheilt: „Der Herr Miniſter hat auf vorſtehende Anträge unter dem 12. April lfd. Jahres mit der Weiſung den Magiſtrat zu benachrichtigen, folgendermaßen entſchieden: Zu einer Aenderung in der Führung der Auf⸗ ſicht über die Volksſchulen zu Charlottenburg liegt auch heute eine Nothwendigkeit noch nicht vor, ich habe daher keine genügende Veranlaſſung, dem Antrage der ſtädtiſchen Körperſchaften, dem zum Stadtſchulrath erwählten Realgymnafial⸗ Direktor Dr. Hubatſch die ſtaatliche Aufficht über jene Schulen zu übertragen, näher zu treten. Wollte die Stadt Charlotienburg bei Neu⸗ ſchaffung der Schulrathsſtelle ausſchlaggebendes Gewicht darauf legen, daß dem zu Wählenden die ſtaatliche Schulaufficht mit übertragen würde, ſo hätte es ſich empfohlen, vorher des Einver⸗ ſtändniſſes der Schulaufſichtsbehörde ſich zu verſichern. Bei einer derartig weſentlichen Organiſationsfrage kann die Regierung nicht vor die vollendete Thatſache geſtellt werden, ſie muß vielmehr Gelegenheit haben, bei der Aus⸗ geſtaltung die Bedingungen hervorzuheben, welche fie für eine Mitthätigkeit auf dem gewünſchten Wege als nothwendig erachtet. Hiernach verbleibt es bei dem bisherigen Zuſtande.“ Der Herr Realgymnafialdirektor Dr. Hubatſch beantwortete dann die unter Mittheilung des obigen Beſcheides unter dem 23. April cr. an ihn gerichtete Anfrage, ob er die Wahl zum Stadtſchulrath vom 26. Jannar cr. annehme, wie folgt: „Charlottenburg, den 24. April 1898. Dem Magiſtrat erwidere ich auf das geehrte Schreiben vom 23. d. Mts. ganz ergebenſt. daß ich der . für das Vertrauen, mit dem ſie mich beehrt hat, meinen aufrichtigen Dank ausſpreche, daß ich aber, nach⸗ dem der Herr Miniſter es abgelehnt hat, dem Stadtſchulrath die ſtaatliche Schulaufficht zu über⸗ tragen, die Wahl nicht annehmen kann, da ich die Ausübung dieſer Schulaufſicht nicht blos als eine wünſchenswerthe Ergänzung des ſtädtiſchen Amts, ſondern als die nothwendige Vorausſetzuung für die erfolgreiche Thätigkeit eines Stadtſchulraths betrachte.“ Bei dieſer Sachlage hat die Stadtverordneten⸗ Verſammlung am 11. Mai 1898 beſchloſſen, von der augenblicklichen weiteren Ausführung des Gemeinde⸗ beſchluſſes vom 2. A 1897 Abſtand zu nehmen, 27. Oktober um dem Magiſtrat Gelegenheit zu geben, über die Ausführung des Reſcripts des Herrn Miniſters vom 12. April er. mit den Auffichtsbehörden zunächſt weiter zu verhandeln. Eine Beſetzung der Stadtſchulrathsſtelle hat bis⸗ her nicht ſtattgefunden und ſind infolgedeſſen auch die durch das Ortsſtatut neugeſchaffenen zwei unbe⸗ ſoldeten Stadtrathsſtellen noch nicht zur Beſetzung gelangt. Stadtrath Boll hat infolge einer ſchweren Nervenerkrankung vom Anfang Jannar bis 31. Juli 1898 beurlaubt werden müſſen. Da mit Rückſicht auf die Vakanz der Oberbürgermeiſterſtelle eine Ver⸗ tretung des Herrn Stadtrathes Boll durch die vor⸗ handenen beſoldeten Magiſtratsmitglieder nicht er⸗ möglicht werden konnte, ſind durch Gemeinde⸗Be⸗ ſchluß vom 3./9. Februar 1897 die erforderlichen Mittel zur Beſchäftigung eines juriſtiſchen Hülfs⸗ arbeiters bewilligt. Seit dem 1. Februar 1898 wird der Gerichtsafſeſſor Leonhardt als juriſtiſcher Hülfs⸗ arbeiter gegen eine monatliche Vergütigung von 200 ℳ. beſchäftigt. Als neue Verwaltun gsdeputation iſt durch Gemeindebeſchluß vom 8./15. Dezember 1897 die Deputation für Geſundheitspflege eingeſetzt. Derſelben find folgende Angelegenheiten überwieſen worden: 1. Die Volksbadeanſtalt nach ihrer Inbetriebſetzung einſchließlich der vorzubereitenden Organiſation des Betriebes. Die öffentliche Fleiſchſchau. Die öffentlichen Bedürfnißanſtalten. . Die Desinfektionsanſtalt. Die auf die Unterſuchung des Trinkwaſſers bezüglichen Angelegenheiten. Den Anſtoß zur Einſetzung dieſer neuen Depu⸗ tation hatte die bevorſtehende Inbetriebſetzung der Volksbadeanſtalt gegeben, durch welche nicht allein umfangreiche organiſatoriſche Maßregeln, wie auch umfaſſende fortlaufende Kontrolen und Fortbildungen vedingt wurden. Der Geſchäftsgang zu 2 reſſortirte bisher von der Zentralverwaltung, was auf die Dauer nicht aufrecht zu erhalten war; zu 3 von der Tiefbau⸗Deputation, zu 4 von der Krankenhaus⸗ Deputation. Die beiden letzteren Geſchäftszweige ſtanden mit den genannten Deputationen ohnehin nur in loſem Zuſammenhange. Es empfahl ſich daher, ſie einer Verwaltungskörperſchaft zu übertragen, deren Aufgabe es ſein ſoll, die öffentliche Geſundheitspflege durch vorbeugende und ſonſtige Maßregeln überhaupt zu heben und fortzubilden. Außerdem ſind durch Gemeindebeſchluß vom 24./0. Juni 1897 die Geſchäfte der Kanali⸗ ſationsverwaltung, welche bisher von der Tiefban⸗ Deputation wahrgenommen murden, einer beſonderen Verwaltungs⸗Deputation, beſtehend aus 3 Magiſtrats⸗ mitgliedern und aus 6 von der Stadtverordneten⸗Ver⸗ ſammlung zu wählenden Perſonen übertragen worden. 1* 9 ke