als Büreau⸗ Aſſiſtenten (Gehaltsklaſſe IV); die Büreau⸗Hülfsarbeiter Delavary, Hoell, Kähler, Schultze. Sepp. Träumner, Wnuck am 28. September 1897, des Ober⸗Lazarethgehülfen Mackenthun am 21. Sep⸗ tember 1897, der Militäranwärter Ebhard, Kreien⸗ feld, Lemcke, Mallon, Schmidt, Schmock, Woldeck am 5. Oktober 1897, die Büreau⸗Hülfsarbeiter Kaſch und Schwinning, des Militäranwärters Pohle am 1. November 1897 als Bü reaugehülfen (Gehalts⸗ klaſſe vb): die Vize⸗Feldwebel Galle und Bagins am 6. Oktober 1897 als Straßenreinigungs⸗ Aufſeher, der Hauswart Hilgendorf am 11. De⸗ zember 1897 als Gehülfe des Betriebsinſpektors (techniſche Gemeindebeamte der Gehaltsklaſſe vb); der Feldwebel Bloß und der überzählige Sergeant Hoboiſt Kekow am 5. Oktober 1897, der Vize⸗ Feldwebel Köhn am 29. Jannar 1898 als Bote. 2. Befördert bezw. ernannt ſind: Die Büreau⸗ Aſfiſtenten Hamann 1 und Lange am 29. April 1897, der Büreau⸗Aſſiſtent Müller Iv am 11. Auguſt 1897 unter Verſetzung nach Gehalts⸗ klaſſe IIIA zu Sekretären, die Boten Baumhammel und Kahle am 6. September 1897 unter Verſetzung nach Gehaltsklaſſe va zu Kaſſenboten der ſtädtiſchen „Gaskaſſe, die Supernumerare Kribbe und Heid⸗ ſchmidt am 1. April 1897, Umlauf und Riedler am 1. Mai 1897, Graupe am 1. Auguſt 1897, Schmall und Stech am 1. November 1897 zu Büreau⸗Diätaren. 3. Aus geſchieden ſind: Der Büreau⸗Aſſiſtent Hewig am 30. November 1897, der Supernumerar Türcke am 20. März 1898. 4. Verſtorben ſind: Der Büreau⸗ Aſſiſtent Setzkorn am 9. Oktober 1897, der Büreau⸗Aſſiſtent Koch am 21. Dezember 1897. Zulagen und Rem unerationen. (Titel 2.) Die bei dieſem Titel gegen den Etat erforderlich ge⸗ weſenen Zugänge von 3690,71 ℳ vertheilen ſich auf 5 verſchiedene Poſitionen, namentlich mit 1000 ℳ auf „Aufwand für Stellvertretungen“ und mit 1500 ℳ auf „Ausführung ſtatiſtiſcher Arbeiten“. Bei acht Poſitionen konnten Erſparniſſe im Geſammtbetrage von 3687,05 ℳ. gemacht werden. Die größte Er⸗ ſparniß mit 2027,35 ℳ iſt bei der Poſition „Auf⸗ wand für Hülfskräfte bei der Steuerveranlagung“ zu verzeichnen, weil die Gewährung von Vergütigungen an die Beamten der Steuerbüreaus für Arbeits⸗ leiſtungen außerhalb der Dienſtſtunden in Fortfall gekommen iſt. 4 Zur Löhnung der in den Generalkanzleien beſchäftigten Lohnſchreiber ſtanden 22 200 1 zur Verfügung, Erforderlich waren 22 171,81 ℳ. gegen 19 335,95 ℳ im Rechnungsjahre 1896/97. Für Hülfskräfte bei der Steuerveranlagung mußten überhaupt 9972,35 ℳ aufgewendet werden, ſo daß gegen den Etat 2027,65 erſpart wurden. An Hülfsarbeiter, welche im Tagelohn beſchäftigt waren, ſind 6789,50 ℳ. gezahlt, während die er⸗ forderlichen Kanzleiarbeiten, 65 426 halbe Seiten 8178% Bogen, von Lohnſchreibern gegen eine Ent⸗ ſchädigung von 3282,85 ℳ ausgeführt wurden. 5 die Hinterblieben enſionen, ) Fürſorge für I2 § en, P Die ſtädtiſche war durch 26. September das Ortsſtatut vom 1. Rovember 1808 betr. die Gewährung von Wittwen⸗ und Waiſengeld an die Hinterbliebenen der ſtädtiſchen Beamten und Leiter und Lehrer 1 dem für die Brandenburg ſche Wittwen⸗ und Waiſen⸗ 11 der ſtädtiſchen Schulen in Verbindung mit ſt —— Verſorgungs⸗Anſtalt geltenden Reglement geregelt. Dazu kamen die geſetzlichen Beſtimmungen über die Verſorgung der von den Volksſchullehrern hinter⸗ laſſenen Wittwen und Waiſen. Danach betrug der Mindeſtbetrag einer Wittwenpenſion 250 ℳ und der Höchſtbetrag 1600 ℳ, zwiſchen dieſen beiden Summen aber 33 ¼ ⅝ derjenigen Penſion, zu welcher der Ver⸗ ſtorbene berechtigt geweſen iſt oder geweſen ſein würde, wenn er am Todestage in den Ruheſtand verſetzt wäre. Das Waiſengeld richtete ſich nach dem Wittwen⸗ gelde. Dieſe Beſtimmungen ſind den für das Reich und den Staat geltenden Geſetzen genau nachgebildet, mit der Abweichung, daß Reich und Staat bislang mit 160 ℳ Wittwenpenſion anfingen und beſondere Beſtimmungen für die Hinterbliebenen der Volksſchul⸗ lehrer beſtehen. Die letzteren ſind unverändert ge⸗ blieben, intereſſiren übrigens für den vorliegenden Zweck nicht, weil unſer Ortsſtatut auch für die Hinterbliebenen der Volksſchullehrer erlaſſen iſt und durchweg gleich hohe Sätze normirt. Reich und Staat hatten inzwiſchen durch die Ge⸗ ſetze vom 17. Mai und reſp. 1. Juni 1897 die Wittwen⸗ gelder von 33 ½, auf 40 % mit der Maßgabe erhöhet, daß der Mindeſtbetrag 216 ℳ ſein, der Höchſtbetrag aber 2000 ℳ nicht überſteigen ſoll. Es erſchien deshalb angezeigt, die für unſere Beamten geltenden Beſtimmungen entſprechend zu ergänzen. In An⸗ erkennung der Nothwendigkeit wurde deshalb durch Gemeinde⸗ Beſchluß vom 4./10. November 1897 folgender Nachtrag zu dem vorſtehend bezeichneten Ortsſtatut beſchloſſen „Ortsſtatut 26. September wegen Abänderung des Ortsſtatuts vom 1. Nodemper 1894 betr. die Gewährung von Wittwen und Waiſen⸗ geld an die Hinterbliebenen der ſtädtiſchen Beamten und der Leiter und Lehrer der ſtädtiſchen Schulen. Artikel I1. Der § 3 des in der Ueberſchrift be⸗ zeichneten Ortsſtatutes wird durch folgende Vorſchrift erſetzt: § 3. Das Wittwengeld beſteht in vierzig vom Hundert der nach Maßgabe des § 2 zu berechnenden Penſion, die zu zahlen geweſen ſein würde, wenn der Ver⸗ ſtorbene nach den für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Beſtimmungen am Todestage in den Ruhe⸗ ſtand verſetzt wäre. Jedoch ſoll das Wittwengeld — vorbehaltlich der im § 5 verordneten Beſchränkung — mindeſtens 250 ℳ betragen und 2000 ℳ nicht überſteigen. Artikel II. Der § 7 des genannten Ortsſtatutes erhält als dritten Abſatz folgende Vorſchrift: Nach fünfjähriger Dauer der Ehe wird für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrage ¼½, des nach Maßgabe der §§ 3 und 5 dieſes Ortsſtatutes zu berechnenden Wittwengeldes ſo lange hinzugeſetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht iſt. Artikel III. An Stelle des erſten Abſatzes des § 14 des Ortsſtatutes tritt nachſtehende Beſtimmung: § 14. Den Hinterbliebenen der vor dem 1. April 1895 angeſtellten Beamten und Angeſtellten, für welche die Stadt der Brandenburg'ſchen Wittwen⸗ und Waiſen⸗ Verſorgungsanſtalt beigetreten iſt, verbleibt der Anſpruch auf Gewährung der Wittwen⸗ und Waiſengelder aus dieſer Anſtalt nach den dafür maßgebenden Be⸗ immungen. Ein Anſpruch auf Gewährung von Wittwen⸗ und Waiſengeld auf Grund dieſes Orts⸗ 3*