d) Die Standesämter. Bereits im Jahre 1894 war die Nothwendigkeit der Theilung des Standesamtes anerkannt und auch hier, wie ſeit geraumer Zeit in Berlin, die Erfahrung ge⸗ macht worden, daß ein Standesamt im Allgemeinen getheilt werden muß, wenn die Bevölkerungsziffer un⸗ gefähr 120 000 beträgt. In Berlin kommen auf ein Standesamt durchſchnittlich 90000 bis 100000 Ein⸗ wohner. Die Hinausſchiebung der Theilung war bisher nur dadurch möglich, daß außer dem Standesbeamten zwei ſtändige Vertreter, ein Hülfsſtellvertreter ſowie ein aus einem Sekretär und drei Büreaugehülfen beſtehendes Büreauperſonal zur Verfügung ſtanden. Nachdem die Einwohnerzahl jedoch inzwiſchen auf nahezu 160000 geſtiegen war, und dementſprechend auch die auf die Beurkundung des Perſonenſtandes bezüglichen Arbeiten zugenommen hatten, lag die zwingende Noth⸗ wendigkeit vor, mit der Theilung vorzugehen. Die⸗ ſelbe erfolgte infolge Gemeindebeſchluſſes vom 16. Auguſt 1 * 2 —— — —— 1897 am 1. Januar 1898 in der 15. September Weiſe, daß dem auf dem Grundſtücke Ranke⸗Str. 10 unter⸗ zubringenden Standesamt 1 die Stadtbezirke No. 15—22 und dem bereits ſeit 1. Oktober 1897 in der 1. Etage des Hauſes Berliner⸗Straße No. 77 unterge⸗ brachten bisherigen Standesamt jetzt No. II1 die Stadtbezirke 1—14 zugetheilt wurden. An neuen Gemeindebeamtenſtellen für die Standesämter wurden von dem genannten Zeitpunkt ab je eine Sekretär⸗, Büreaugehülfen⸗ und Botenſtelle neu geſchaffen. 14 Zur ſtändigen Beſetzung der Standesämter waren je ein Standesbeamter, ein Sekretär und zwei Büreau⸗ gehülfen ſowie außerdem für das Standesamt 11 mit Rückſicht auf den größeren Geſchäftsumfang ein ſtändiger Vertreter des Standesbeamten nothwendig. Außer dem ſtändigen Perſonal wird bei beſonderem Geſchäftsandrange oder bei Behinderung des Standes⸗ beamten bezw. ſeines ſtändigen Vertreters ein Hülfs⸗ ſtellvertreter herangezogen, welcher in dieſem Falle Tagesdiäten von 6 ℳ erhält. Uebrigens hat ſich inzwiſchen auch beim Standesamt I1 bereits die Noth⸗ wendigkeit herausgeſtellt, vom 1. April 1898 ab die Mittel für einen ſtändigen Vertreter des Standes⸗ beamten im Etat bereit zu ſtellen. In Folge der Trennung des Standesamts werden die Regiſter über die bis Ende Dezember 1897 voll⸗ zogenen ſtandesamtlichen Akten beim Standesamt 1 aufbewahrt, an welches Anträge auf Ertheilung von Auszügen aus dieſen Regiſtern zu richten ſind. Für die dem Bezirk des Standesamt II zugehörigen Ein⸗ wohner werden vom Standesamt 1I diesbezügliche mündliche Anträge zur Beförderung an das Standes⸗ amt I entgegen genommen. Beide Standesämter ſind in Uebereinſtimmung mit den für die Berliner Standesämter beſtehenden Dienſtſtunden für das Publikum geöffnet: an Wochentagen von 9 Uhr Vorm. bis 2 Uhr Nachm., Sonn⸗ und Feiertagen (nur für Sterbefälle) von 11 Uhr Vorm. bis 1 Uhr Nachm. Im Uebrigen gelten die für die ſtädtiſchen Büreaus feſtgeſetzten Dienſtſtunden von 8 bis 3 Uhr auch für die Standesämter. % II. Gemeindegebict und Zerölherung. 1. Gemeindegebiet und Bebanungsplan. Das Projekt zur Grenzregulirung mit der Ge⸗ meinde Deutſch⸗Wilmersdorf konnte im Berichtsjahr nicht zum Abſchluß gebracht werden. Im Berichtsjahr ſind mit der Königlichen Regierung Verhandlungen eingeleitet behufs ander⸗ weiter Regulirung der Weichbildgrenze im Weſten des Stadtgebiets und Einverleibung einiger in der Nähe der Spree zwiſchen dem Königlichen Schloß⸗ garten und dem Spandauer Bock belegener, dem Fiskus gehöriger Enklaven, die zur Zeit zu Dahlem und der Forſt Tegel bezw. Grunewald gehören. Ein Antrag der Stadtgemeinde Spandau betreffs Einverleibung des der Firma Siemens & Halske gehörigen Grundſtücks am Nonnendamm in die Ge⸗ markung Spandau, wurde abgelehnt. Von den mit Nummern verſehenen Straßen haben im Berichtsjahre Namen erhalten: Straße 12 a—Vv—1 den Namen „Bleibtreu⸗ Straße“, Straße 10—V—2 den Namen „Havel⸗Straße“, Straße 4— V—2 den Namen „Guericke⸗Straße“. Straße 16 a——2 den Namen „Gutenberg⸗ Straße“, % A——1/3 den Namen „Karl⸗Auguſt⸗ latz“, Straße 6 a und 60——3 den Namen „Seſen⸗ heimer Straße“, Platz O—v—3 den Namen „Amtsgerichts⸗ Platz“, Straße 15—v—3 den Namen „Windſcheid⸗ Straße“, Straße 16 v0— v—3 den Namen „Leonhardt⸗ Straße“, Straße 17a— V—3 den Namen „Rönne⸗Straße“, Straße 18 a—V—3 den Namen „Friedberg⸗ Straße“, Straße 19 a—Vv—3 den Namen „Holtzendorff⸗ Straße“, Straße 21 a und 22 a—V—3 den Namen „Svarez⸗Straße“, Straße 26 a—v—3 den Namen „Mollwitz⸗ Straße“, Straße 32—v—4 den Namen „Königin⸗ Eliſabeth⸗Straße“, Straße 36—v —4 den Namen „Soor⸗Straße“. Platz C—v—5 den Namen „Branitzer⸗Platz“, Platz A— vI den Namen „Guſtav⸗Adolf⸗Platz“, auf Grund der Allerhöchſten Kabinetts⸗Ordre vom 30. Juli 1897; ferner: Straße 1 und 11 a——1/ den Namen „Mommſen⸗Straße“