— 24 ziehen, nach Befinden in Verbindung mit dem vorderen Theil des II. Obergeſchoſſes. Es wird dabei empfohlen, vor der Umarbeitung die übrigen prämiirten Entwürfe zu vergleichen. Für die Ausnutzung der Grundfläche iſt die neue Berliner Bauordnung maßgebend. Hierdurch entſtanden nach mehrfachen Verhand⸗ lungen die ſich aus den hier eingefügten Zeichnungen ergebenden Grundriſſe, welche zugleich die beabſichtigte Raumvertheilung erkennen laſſen. Es geht daraus hervor, daß nach Fertigſtellung des neuen Hauſes nicht nur alle Verwaltungen bequem unter Zulaſſung eines erheblichen Zuwachſes unter⸗ gebracht werden können; es bleiben dann auch noch Reſerve⸗Räume zur Verfügung, über die zur Zeit noch nicht verfügt zu werden braucht. Es iſt von den erſten Anfängen der Projektbearbeitung für das neue Rathhaus der Grundſatz aufgeſtellt, daß daſſelbe für eine Einwohnerzahl von 300 000 ausreichen ſolle. Die Raumvertheilung wird allen Wünſchen gerecht, wobei hervorzuheben iſt, daß die Forderungen, die die ein⸗ zelnen Verwaltungszweige geſtellt haben, faſt durch⸗ weg reichlich bemeſſen erſcheinen, und daß dieſelben meiſt nicht nur erfüllt, ſondern daß ſogar noch mehr Raum überwieſen werden konnte. als verlangt iſt. Nur an Kommiſſions⸗ und ſonſtigen Sitzungszimmern ſind nicht für jeden Zweig der Verwaltung beſondere Räume überwieſen worden, indeß wird auch hier der Bedarf reichlich gedeckt ſein, da es durchaus zuläſfig erſcheint, einen Sitzungsſaal für verſchiedene Zwecke benutzen zu laſſen. So hat beiſpielsweiſe die Schul⸗ verwaltung auf einen beſonderen Sitzungsſaal frei⸗ willig verzichtet und ſich damit einverſtanden erklärt, in dem in demſelben Geſchoſſe liegenden Sitzungsſaal der Gewerbe⸗Verwaltung zu tagen, was um ſo mehr angänglich iſt, als letztere nur Vormittags Sitzungen abhält, erſtere dagegen Nachmittags Für die kleineren Verwaltungs⸗Deputationen mit 9 Mitaliedern genügt außerdem meiſt das Zimmer des Dezernenten fur ihre Sitzungen, was für die Herbeiſchaffung von Akten, Büchern, Zeichnungen pp. bequem iſt. Im Bauprogramm waren veranlagt 6870 qm nutzbare Fläche, im Projekt I ſtanden zur Verfügung 8773 qm, welche nach den Abänderungen ſich etwas verringert haben und demnach 8742 qm betragen. Jetzt ſtehen für alle Zweige der Verwaltung nur 3650 qm zur Verfugung, wobei auch die anderweitig untergebrachten Büreaus und der Stadtverordneten⸗ Sitzungsſaal mit 260 qm mitgerechnet worden find. Die Vermehrung an Räumen, welche im neuen Rath⸗ hauſe zur Verfügung ſtehen werden, beträgt alſo 129 %. Die Räume im Hauſe find wie folgt vertheilt: 1. Repräſentationsſaal mit Vorſaal 347,50 qm II. Saal für Verſammlungen 267,00 „ III. Sitzungsſaal d. Stadtverordneten 326,50 „ IV. Central⸗Verwaltung 1637,20 „ V. Kaſen 2 493,60 „ VI. Steuer⸗Verwaltung 1759,30 „ VII. Schul⸗Verwaltung 369,35 „ VIII. Armen-Verwaltung 488,00 „ IX. Gewerbe⸗Verwaltung 369,25 „ X. Hochbau⸗Verwaltung 422,10 „ XI. Tiefbau⸗Verwallung 849,85 „ vII. Bereinigtes Birean befindet ſich in der 4 124 XIII. und XIv. Rathskeller und Räume für den Rathskeller find im Kellergeſchoß untergebracht. XV. Wohnung des Oberbürgermeiſters 354,00 „ XVI. Wohnung für 2 Kaſtellane. 163,00 „ Was die ſpätere Ausführung des Rathhaus⸗ Projektes anlangt, ſo hat die gemiſchte Deputation vorgeſchlagen. den Architekten Reinhardt & Süßen⸗ guth die künſtleriſche und konſtruktive Leitung des Baues zu übertragen, während die Bau⸗Ausführung einer beſonderen Bau⸗Kommiſſion obliegen würde. Die diesbezüglichen Beſchlüſſe lauten: Das nach Maßgabe der bisherigen Verhand⸗ lungen feſtgeſetzte Reinhardt & Süßenguth ſche Projekt den Gemeindebehörden zur Ausführung zu empfehlen; für den Bau die Summe von 3 100000 Mark zur Verfügung zu ſtellen. Die gemiſchte Deputation hat demgemäß den in der Anlage abgedruckten Entwurf eines Vertrages mit den Architekten Reinhardt « Süßenguth aufgeſtellt. Der Entwurf iſt auf Grundlage eines ähnlichen, von der General⸗Direktion der Königlichen Muſeen abge⸗ ſchloſſenen Vertrages, der ſich bei der Ausführung wohl bewährt hat, ausgearbeitet. Er ſtellt die Mit⸗ wirkung der Architekten nach obigem Prinzipe feſt, beſtimmt mit Genauigkeit ihre Rechte und Pflichten, ſowie diejenigen der Baubehörde. Das im § 5 feſt⸗ geſetzte Honorar von 110000 iſt mit 3,7 % der auf 3 Millionen angenommenen Bauſumme nach den ſogenannten Hamburger Normen vom Jahre 1888 feſtgeſetzt. Dem Vertrage angehängt ſind Be⸗ ſtimmungen über die Ausführung des Baues, nach welchen die Seitens der ſtädtiſchen Körperſchaften eingeſetzte Bau⸗Kommifſion die Stelle des Bauherrn vertritt. Dieſelbe hat die zwiſchen den bauausführenden Organen etwa entſtehenden Zwiſtigkeiten zu ſchlichten und alle die Bauentwürfe und die Bauausführung betreffenden Fragen ſelbſtſtändig zu entſcheiden, ſofern nicht die Anrufung des Magiſtrats oder der Ge⸗ meindebehörden oder eines einzuſetzenden Schiedsge⸗ richts erfolgen muß. Dem Vertrage ferner angehängt iſt ein allgemeiner Arbeitsplan, derſelbe beſtimmt nur kurz die 2 Bauperioden, behält aber die Aufſtellung eines ſpezielleren Arbeitsplanes vor. Auf Antrag desMagiſtrats vom 20. April 1898 iſt hierauf von der Stadtverordneten⸗Verſammlung am 18. Mai 1898 beſchloſſen worden: