noch nicht einmal ganz erreicht. Bei Bemeſſung des Anleihe⸗Betrages auf 24000 000 %ℳ bleiben für den Grundſtücks⸗Erwerbs⸗Fonds nur übrig 2 801 000 ℳ. Wir ſind uns klar darüber, daß die Genehmigung durch die Aufſichtsbehörden nicht ohne Schwierigkeiten zu erreichen ſein wird. Als Grundlage der Errichtung und Erhaltung dieſes Fonds muß in jedem Falle der Satz gelten, daß der Fonds ſtets nur vorſchußweiſe in Anſpruch genommen werden darf, ſo daß bei endgiltiger Beſtimmung über die aus dieſem Fonds erworbenen Grundſtücke ſofort die Er⸗ ſtattung des betr. Kaufpreiſes an den Fonds (ſei es aus ſonſtigen Anleihepoſitionen oder aus anderen Fonds, z. B. Volksſchulbaufonds und dergl.) zu erfolgen hat. Auch unter dieſer Vorausſetzung, und indem wir der Aufſichtsbehörde alljährlich eine genaue Abrechnung über den Stand des Fonds in Ausſicht ſtellen werden, halten wir die Zuſtimmung derſelben nur dann für erreichbar, wenn wir ebenfalls eine verſtärkte Amortiſation in Aus⸗ ſicht ſtellen. Wir bringen eine ſolche von 5 % in Vorſchlag.“ Der Bezirksausſchuß in Potsdam genehmigte die Aufnahme der Anleihe zunächſt nur in Höhe von 22 Millionen ℳ Er lehnte aus formellen Gründen die Genehmigung von 1 000 000 ℳ für den Bau eines neuen Rathhauſes ab, weil dieſer Gegenſtand in der Tagesordnung der Stadtverordneten⸗Sitzung nicht ausdrucklich zur Beſchlußfaſſung geſtellt worden war. Ferner wurde als unzuläſſig abgelehnt die Uebernahme der Koſten zur Deckung des Vorſchuſſes für die Gemeinde⸗Doppelſchule in der Peſtalozzi⸗ Straße von 410 000 ℳ (zu k). Der Grundſtücks⸗ erwerbsfonds wurde zwar unter den obwaltenden be⸗ ſonderen Verhältniſſen prinzipiell genehmigt, aber auf die Summe von 2 211 000 ℳ reduzirt. Nachdem über die abgeſetzten 1 000 000 für den Rathhaus⸗ bau noch eine formell richtige Beſchlußfaſſung der ſtädtiſchen Behörden nachträglich erfolgt und der Genehmigung des Bezirksausſchuſſes unterbreitet war, iſt unterm 4. April 1898 die Genehmigung auch dieſer Million und ſomit die der Geſammtanleihe in Höhe von 23 Millionen ℳ ertheilt worden. Die beiden erſten Anleihe⸗ Abtheilungen werden zu je 8 Millionen ℳ ausgegeben werden, während für die III. Abtheilung noch 7 Millionen ℳ verbleiben. Der Tulgungsſatz für die geſammte Anleihe iſt vom Bezirksausſchuß auf 2¼ ¾, ſtatt 2% feſtgeſetzt wor⸗ den. Die Ertheilung des Allerhöchſten Privilegiums zur Ausgabe von Stadtanleiheſcheinen wurde beim Königlichen Regierungs⸗ Präſidenten in Potsdam unterm 2. Mai 1898 nachgeſucht. d) Vermögens⸗ und Schuld⸗Lagerbuch. Das neu eingeführte Vermögens⸗ und Schuld⸗ Lagerbuch der Stadtgemeinde wurde nebſt dem Grund⸗ ſtücks⸗Inventarium und den zugehörigen Belägen pp. Anfangs Jannar er. durch den Rechnungs⸗Revifions⸗ Ausſchuß der Stadtverordneten⸗Verſammlung einer eingehenden Prüfung unterzogen, wobei namentlich auch in eine Revifton der bei der Aufſtellung und Führung dieſer Bücher beobachteten Prinzipien (Verf. v. 31. Jannar 1896 H. C. 514 — im vorjährigen Verwaltungsbericht abgedruckt —) eingetreten wurde. Das Ergebniß war die Annahme folgender, dem Plenum der Stadwerordneten⸗ Verſammlung unter⸗ breiteter Beſchlüffe in der Sitzung vom 26. Jannar 1898: 1. Das ögens⸗ und Schuld⸗Lagerbuch der Stadtgemeinde iſt unabhängig von denjenigen 128s — Normen aufzuſtellen, welche bei der Aufſtellung kaufmänniſcher Bilanzen beobachtet zu werden pflegen. Die in das Lagerbuch aufzunehmen⸗ den Aktiva und Paſſiva müſſen den Werth⸗ verhältniſſen der Gegenwart angepaßt ſein und möglichſt der Wirklichkeit entſprechen. Das Lagerbuch ſtellt ſich als eine von der etatsmäßigen Kaſſenführung unabhängige und ſelbſtſtändige Einrichtung dar. Die in dem⸗ ſelben enthaltenen Werthangaben und Ab⸗ ſchreibungsſummen haben weder in den Etats noch in den Kafſenbüchern Berückfichtigung und Aufnahme zu finden. An dieſem Grundſatz ändert auch die für die Gasanſtalts⸗Verwaltung beſtehende Abweichung nichts, nach welcher die Koſten der Abſchreibungen von den Werthen der Gebäude, Apparate und Maſchinen pp. etats⸗ und buchmäßig nachge⸗ wieſen werden. 2. Die Bewerthung des Grund und Bodens erfolgt durchgängig nach dem derzeitigen „gemeinen“ Werth. Die Ermittelung findet von 5 zu 5 Jahren durch die Grundeigenthums⸗Deputation ſtatt. 3. Für die Bewerthung der Gebände iſt der Feuer⸗ kaſſenwerth maßgebend. Eine Kontrolle und Berichtigung dieſer Werthe findet. ebenfalls von 5 zu 5 Jahren ſtatt. 4. Die in der Verfügung des Magiſtrats vom 31. Januar 1896 J.-No. H. C. 514 enthaltenen Grundſätze über die Aufſtellung und Führung des Lagerbuches werden als zutreffend anerkannt und gut geheißen. 5. Soweit „Abſchreibungen“ von den Werthen des Inventars, Mobiliars und der ſonſtigen Ver⸗ mögensbeſtände ſtattfinden, ſetzen die betreffen⸗ den Verwaltungs⸗Deputionen den maßgebenden Prozentſatz feſt. Für die Normirung deſſelben iſt die effektive Abnutzung entſcheidend. Abweichungen von dem einmal angenommenen Satze find ſpäter in dem Lagerbuch beſonders hervorzuheben und zu begründen. 6. Es wird anerkannt, daß das vorliegende Lager⸗ buch, welches die Aktiva und Paſſiva nach dem Stande vom 31. März 1897 nachweiſt, unter Beobachtung der vorſtehend angegebenen Grund⸗ ſätze überſichtlich und zweckentſprechend aufge⸗ ſtellt und geführt in und daß die vorgenommene Prüfung zu Ausſtellungen keine Veranlafſung gegeben hat. Demgemäß wird . Das Vermögen der Stadtgemeinde — Aktiva und Paſſiva — am 31. März 1897, wie in der Vorlage des Magiſtrats vom 5. Oktober 1897 J.-No. H. C. 488 angegeben, feſtgeſtellt auf: —1 Kämmereivermögen 35 959 283,00 Stiftungsvermögen 1 575 535,73 „ Sa. 37 534 818,73 l Kämmereiſchulden 20 821 548,07 8. Mit der ferneren Reviſion des Vermögens⸗ und Schuld⸗Lagerbuches wird der Rechnungs⸗ Revifions⸗Ausſchuß betraut. Die Fortführung des Lagerbuches iſt nach dieſen Grundſätzen erfolgt, vergl. nachfolgende Ueberſicht ſowie Tabelle S. 18. Abſchluß Ende März 1898: Kämmerei⸗ ögen Stiftungs⸗Vermögen 43 284 690,40 1 600 591,42 ę Sa. 11 385 251 52 ℳ Kämmerei⸗Schulden 27 023 645,29 l 16