X. Lehrerinnen an den Gemeindeſchulen und Bürgermädchenſchule. Anfangsgrundgehalt Miethsentſchädigung an der 1150 i. 300 I1 zuſammen 1450 ℳI nach 7 Dienſtjahren .. 1600 „ 10 %, 1750 „ „ 13 „, 1900 „ „ 16 m 2050 „ „ 19 „ 2200 „ „ 22 „ 2350 „ „ 25 „ 2500 „ „ 28 „ 2650 „ 31 2800 „ Einſtweilig angeſtellte Lehrerinnen erhalten: Grundgehalt 920 Miethsentſchädigung. 300 „ zuſammen 1220 ℳ XI. Handarbeitslehrerinnen an den Gemeindeſchulen und der Bürgermädchenſchule. Anfangsgrundgehalt 850 Miethsentſchädigung 250 „ zuſammen 1100 ℳ nach 7 Dienſtjahren .1200 „ „ 10 „ 1300 „ „ 13 „ 1400 „ „ 18 1 1500 „ „ 19 „ 1600 „ „ 22 „ J.. 1700 „ „ 25 „ 1800 „ „ 28 „ 1900 „ „ 31 , . . 42. 3000. 2„, Einſtweilig angeſtellte Handarbeitslehrerinnen erhalien: Grundgehalt 700 Miethsentſchädigung 250 „ zuſammen 950 XII. Uebergangsbeſtimmungen. Denjenigen endgültig angeſtellten Rektoren, Zeichen⸗ lehrern und ſonſtigen techniſchen Lehrern, Elementar⸗ und Vorſchulleyrern, welche ſich für die neue Ordnung entſchieden haben, verbleibt das vor dem 1. April 1898 bezogene Jahresdienſteinkommen ſo lange, bis ihnen nach der neuen Ordnung ein dieſem mindeſtens gleich⸗ kommender Geſammtbetrag an Jahresdienſtbezügen zu 132 — Theil wird. Für diejenigen Lehrperſonen, welche ſich für Beibehaltung der alten Ordnung erklärt haben, bleibt der vom 1. April 1895 ab gültig geweſene Normaletat unverändert in Kraft. 4 XIII. Berechnung der Alterszulagen. Das Dienſtalter der an den höheren Lehranſtalten angeſtellten Direktoren wird berechnet vom Amtsantritt als Leiter einer höheren Unterrichts⸗Anſtalt ab. Das Dienſtalter der Oberlehrer wird berechnet vom Tage der feſten Anſtellung als Oberlehrer ab; die über 4 Jahre hinausgehende Thätigkeit als Hilfs⸗ lehrer gelangt zur Anrechnung. Für die Anrechnung der Militärdienſtzeit iſt der Minſterialerlaß vom 5. April 1894 U. II. 316 maßgebend. Das Dienſtalter der akademiſch gebildeten Zeichen⸗ lehrer rechnet vom Tage der endgültigen Anſtellung als Zeichenlehrer an einer öffentlichen höheren Unter⸗ richts⸗Anſtalt ab. Iſt ein Zeichenlehrer vor der end⸗ gültigen Anſtellung als ſolcher mindeſtens 4 Jahre im öffentlichen Schuldienſt beſchäftigt geweſen, ſo wird ſein Dienſtalter vom Ablauf des 4. Jahres dieſer Beſchäftigung ab gerechnet. Die Dienſtzeit der Rektoren, Vorſchullehrer, Elementarlehrer, Lehrerinnen und Handarbeits⸗ lehrerinnen rechnet vom Tage des Eintritts in den öffentlichen Schuldienſt ab; es bleibt jedoch die Dienſtzeit, welche vor Beginn des einundzwanzigſten Lebensjahres fällt, außer Berechnung. Bei den Vor⸗ ſchullehren und den Elementarlehrern (ordentlichen Lehrern) an der höheren Mädchenſchule rechnet das Dienſtalter von der Vollendung einer vierjährigen Dienſtzeit im Schuldienſt ab. Der Bezug der Alterszulagen beginnt bei allen Lehrperſonen mit dem Ablauf desjenigen Vierteljahrs, in welchem die erforderliche Dienſtzeit vollendet wird. Iſt die Dienſtzeit auf den Erſten eines Vierteljahrs feſtaeſetzt, dann iſt von dieſem Tage ab auch die Alterszulaae fällig. XIV. Verheirathung der Lehrerinnen. Im Falle der Verheirathung eimer Lehrerin er⸗ leicht die feſte Anſtellung mit dem Ablauf desjenigen Halbjahres, in welchem die Verheirathung erfolgt iſt, ihr Ende. Charlottenburg, den 21. Juli 1898. Der Magiſtrat. Matting. 2. Ordnung betr. das Ruhegehalt der Feuerwehrmannſchaften und die Fürſorge für die Wittwen und Waiſen der bei Ausübung ihres Berufs verung lückten Feuerwehrmannſchaften. 1. Ruhegehalt der Faa. T ſe 1 Jeder Oberfeuerwehrmann und Feuerwehrmann der Charlottenburger Berufsfeuerwehr hat gegen die Stadigemeinde Charlottenburg Anſpruch auf ein lebens⸗ längliches Ruhegehalt, wenn er nach einer ununter⸗ brochenen Dienſtzeit von wenigſtens 10 Jahren in Folge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Sck wäche ſeiner körperlichen oder geiſtigen Kräfte zur Ausübung des Feuerwehrdienſtes dauernd unfähig geworden iſt und von dem Magiſtrat nicht anderweit im ſtädriſchen Dienſt beſchäfrigt wird. Iſt die Dienſtunfähigkeit die Folge eines bei Ausübung des Feuerwehrdienſtes und ohne eigenes arobes Verſchulden erlitienen Unfalles, ſo tritt der Anſpruch auf Ruhegehalt auch bei kürzerer als zehn⸗ jähriger Dienſtzeit ein. 422 Das Ruhegehalt 2 1 wenn die Verſetzung in den Ruheſtand nach vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elftem Dienſtjahre eintritt, % des Dienſteinkommens und ſteigt für jedes fernere zurück⸗ gelegte Dienſtjahr um %, bis zu dem Höchſtbetrage von des Dienſteinkommens. Iſt die Dienſtunfähigkeit die Folge eines bei Ausübung des Feuerwehrdienſtes und ohne eigenes Verſchulden erlittenen Unfalles, ſo wird der nach Abſatz 1 ermittelte Ruhegehaltsbetrag um %, jedoch nicht über den Höchſtbetrag von hinaus erhöht. In dem Falle des § 1 Abſatz 2 beträgt das Ruhegehalt ¼. 8 3 Als Dienſteinkommen gilt der etatsmäßige baare Tageslohn. Freie Dienſtwohnung kommt nur in An⸗ rechnung, wenn dieſelbe in dem Etat zu einem be⸗ ſtimmten Geldbetrage als anrechnungsfähig bezeichnet iſt. 1 4. . Dien 1 Als Dienſtzeit wird diejenige Zeit angerechnet, in welcher der Berechtigte nach vollendetem 21. Lebens⸗ jahre ohne Unterbrechung im Dienſte der Charlotten⸗