— 133 — burger Berufsfenerwehr geſtanden hat. Außerdem kommt auf die Dienſtzeit die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem mobilen oder Erſatz⸗ truppentheile abaeleiſtete Militärzeit in Aurechnung, wenn der betreffende Feuerwehrmann in Folge der Mobilmachung aus der Charlottenburger Feuerwehr ausgeſchieden und unmittelbar nach ſeiner Entlaffung aus dem Militärverbande wieder in dieſelbe einge⸗ ſtellt iſt. § 4. Iſt nicht mit Beſtimmtheit feſtzuſtellen, ob die Unfähigkeit zur Ausübung des Feuerwehrdienſtes eine dauernde ſein wird, ſo kann ein Ruhegehalt auf be⸗ ſtimmte Zeit gewährt werden. Nach Ablauf der Zeit iſt je nach dem Ausfall der ärztlichen Unterſuchung das Ruhegehalt nochmals auf beſtimmte Zeit oder dauernd zu gewähren, oder es erfolgt die Einſtellung bei der Feuerwehr oder im ſonſtigen ſtädiiſchen Dienſte. Die Ruhegehaltszahlung erreicht ſchon vor Ab⸗ lauf der feſtgeſetzten Zeit ihr Ende, wenn und ſobald die fällige Dienſtfähigkeit wiederhergeſtellt und die Einberufung zum Feuerwehrdienſt erfolgt iſt. Tritt aber völlige Erwerbsunfähigkeit in Folge eines ſolchen Unfalles ein. ſo erhöhen ſich die Sätze in Abſatz 2 u. 3z um %, d. h. auf mindeſtens ¾, jedoch nicht über den Höchſtbetrag von ¼ hinaus. § 5. Hinterläßt der Ruhegehaltsberechtigte eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, ſo wird im Falle ſeines Todes das Ruhegehalt noch für den auf den Sterbe⸗ monat folgenden Monat ausgezahlt. An wen die Zahlung erfolgt, beſtimmt der Magiſtrat. 6 Durch die Gewährung des Anſpruchs auf Ruhe⸗ gehalt wird das der Stadtgemeinde gegenüber den Oberfeuerwehrmännern und Feuerwehrmännern zu⸗ ſtehende Kündigungsrecht in keiner Weiſe berührt. Scheidet ein Oberfeuerwehrmann oder Feuer⸗ wehrmann auf eigenen Antrag aus dem Dienſt, oder wird derſelbe mit oder ohne Kündigung aus dem Dienſtverhältniß entlaſſen, ſo erliſcht jedes Anrecht auf Ruhegehalt. Ein Oberfeuerwehrmann oder Feuerwehrmann, welcher eine mehr als zehnjährige Dienſtzeit bei der Charlottenburger Feuerwehr zurückgelegt hat, darf wider ſeinen Willen nur mit Genehmigung des Ma⸗ giſtrats aus dem 444 entlaſſen werden. 7. Die Dienſtunfähigkeit bezw. völlige Erwerbs⸗ unfähigkeit iſt durch ein Zeugniß des von dem Ma⸗ giſtrat zu beſtimmenden Arztes nachzuweiſen. Nach zurückgelegtem (0. Lebensjahre bedarf es bei einer wenigſtens 20jährigen Dienſtzeit der Beibrin⸗ gung des ärztlichen Zeugniſſes nicht. 8§ 8 Der Magiſtrat iſt jederzeit — d. h. ſowohl bei der Verſetzung in den Ruheſtand, als ſpäter — be⸗ rechtigt, aber nicht verpflichtet, dem Ruhegehaltsbe⸗ rechtigten an Stelle des Ruhegehalts eine andere ihren Kräften entſprechende Beſchäftigung im ſtädtiſchen Dienſte zuzuweiſen, wenn für die Beſchäftigung ein Dienſteinkommen gewährt wird, welches dem Dienſt⸗ einkommen bei der Verſetzung in den Ruheſtand (§ 3 Abſ. 1) mindeſtens gleich kommt. Mit dem Seitens des Magiſtrats für den Antritt der Beſchäfti⸗ Den 1—1 Tage erliſcht das Recht auf den 2 des Ruhegehalts. . 80. Au⸗ der zugewieienen Beſchäftigung im ſtädti⸗ ſchen Dienſte konnen die Betreſſenden jederzeit ohne Kundigung entlaſſen werden, wenn ſie die Beſchäfti⸗ gung ohne berechtigten Grund nicht pünktlich antreten, wenn ſie nach der Entſcheidung des Magiſtrats den dienſtlichen Anordnungen ihrer Vorgeſetzten nicht Folge leiſten oder die ihnen auferlegten Pflichten verletzen oder ſich durch ihr Verhalten in und außer dem Dienſt der Achtung, des Anſehens oder des Ver⸗ trauens, welche ihr Beruf erfordert, unwürdig zeigen. Im Uebrigen iſt eine Entlaſſung nur mit vierwöchent⸗ licher Kündigung zuläfſig. In jedem Falle kann die Entlaſſung eines früher ee e. nur durch den Magiſtrat er⸗ olgen. Erfolgt eine Entlaſſung, ohne daß nach der Ent⸗ ſcheidung des Magiſtrats ein Grund vorlaa, welcher nach Abſatz 2 dieſes Paragraphen zur Entlaſſung ohne Kündigung berechtigte oder berechtigt baben würde, ſo hat der Entlaſſene Anſpruch auf Ruhe⸗ gehalt. Das Ruhegehalt beſteht aus dem Betrage des bei dem Ausſcheiden aus dem Feuerwehrdienſt ermittelten Feuerwehrruhegehaltes, welchem für jedes nach Eintritt der Feuerwehruntüchtiakeit in der ſtädti⸗ ſchen Beſchäftigung vollendete Dienſtjahr ⅝, des zu⸗ letzt bezogenen Dienſteinkommens hinzugerechnet wird. Ueber den Betrag von ⅝ des zuletzt im ſtädti⸗ ſchen Dienſte bezogenen Dienſteinkommens hinaus findet eine Steigerung nicht ſtatt. § 9. Das Recht auf den Bezug von Ruhegehalt ruht, wenn und ſolange ein Ruhegehaltsberechtigter im Reichs⸗ oder Staatsdienſte, im Dienſte einer Provinz, eines Kreiſes, im ſtädtiſchen Dienſte, im Dienſte einer anderen Gemeinde, im Kirchen oder öffentlichen Schul⸗ dienſte oder im Dienſte einer Hofverwaltung ein Dienſteinkommen bezieht, ſoweit der Betrag des neuen Dienſteinkommens unter Hinzurechnung des Ruhe⸗ gehaltes den Betrag des vor der Verſetzung in den Ruheſtand bezogenen Dienſteinkommens überſteigt. II. Wittwen⸗ und Waiſengeld. § 10. Die Wittwe und die hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legitimirten Kinder der Oberfeuerwehrmänner und Feuerwehrmänner, welche in Folge eines bei Ausübung des Feuerwehrdienſtes erlittenen unverſchuldeten Unfalles geſtorben oder in den Ruheſtand verſetzt ſind, erhalten von der Stadt⸗ gemeinde Wittwen⸗ und Waiſengeld. 11. Das Wittwengeld 18 in der Hälfte desjenigen Ruhegehaltes. zu deſſen Bezug der Verſtorbene be⸗ rechtigt geweſen iſt oder berechtigt geweſen ſein würde, wenn er am Todestage in den Ruheſtand verſetzt wäre. Dasſelbe ſoll jedoch mindeſtens 250 ℳ betragen. Das Waiſengeld beträgt: 1. für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes ihres Vaters zum Bezuge von Wittwen⸗ 1 war, ⅝ des Wittwengeldes für jedes nd; 2. für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes ihres Vaters zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, des Wittwen⸗ geldes für jedes Kind. § 12. Wittwen⸗ und Waiſengeld dürfen weder einzeln noch zuſammen den Betrag des Ruhegehalts über⸗ ſteigen, zu welchem der Verſtorbene berechtigt geweſen iſt oder berechtigt geweſen ſein würde, wenn er am Todestage in den Ruheſtand verſetzt wäre. Kommt dieſe Beſchränkung zur Anwendung, ſo wird das Wittwengeld und das Waiſengeld verhältniß⸗ mäßig gekürzt. 0