— 1134 — § 13. Bei dem Ausſcheiden eines Wittwen⸗ geldberechtigten erhöht ſich das Wittwen⸗ oder Waiſen⸗ geld der verbliebenen Berechtigten von dem nächſt⸗ folgenden Monat ab inſoweit, als ſie ſich noch nicht in den vollen Genuß der ihnen nach §§ 11 und 12 oder Waiſen⸗ An wen die Zahlung giltig zu leiſten iſt, be⸗ ſtimmt der Magiſtrat. 17. Das Ruhegehalt, ſowie das Wittwen⸗ und Waiſengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder abge⸗ re treten, noch ſonſt übertragen werden. gebührenden Beträge befinden. § 18. § 14. Die Verſetzung in den Ruheſtand, ſowie die Die Zahlung des Wittwen⸗ und Waiſengeldes Bewilligung von Ruhegehalt, oder von Wittwen⸗ und beginnt mit dem Ablauf des Mo das letzte Gehalt oder Das Recht auf den Bezug des Wittwengeldes erliſcht mit Ablauf des Monats, in welchem ſich die Wittwe verheirathet oder ſtirbt. Das Recht auf den Bezug des Waiſengeldes erliſcht mit Ablauf des Monats, in welchem ſich die Waiſe verheirathet oder ſtirbt, ſpäteſtens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in welchem ſie das 18. Le⸗ bensjahr vollendet. III. Allgemeine Beſtimmungen. § 16. Das Ruhegehalt, ſowie das Wittwen⸗ und Waiſengeld wird monatlich im voraus bezahlt und iſt bei der vom Magiſtrat zu beſtimmenden Zahlſtelle abzuholen. Nicht abgehobene Beträge verjähren binnen 4 Jahrem vom Tage ihrer Fälligkeit ab gerechnet. nats, für welchen Ruhegehalt gezahlt iſt. § 15 Waiſengeld erfolgt durch Gemeindebeſchluß. Den Betheiligten ſieht innerhalb 6 Monaten, nachdem ihnen von dem Magiſtrat die Ablehnung des Antrages auf Ruhegehalt oder auf Wittwen⸗ und Waiſengeld mitgetheilt iſt, oder die Jeſtſetzung des Ruhegehaltes oder des Wittwen⸗ und Waiſengeldes bekannt gemacht iſt, rückſichtlich des Rechts auf Ruhe⸗ gehalt oder auf Wittwen⸗ und Waiſengeld, ſowie rückſichtlich der Höhe ihrer Anſprüche die Beſchreitung des ordentlichen Rechtsweges offen. Jedoch kann die Entſcheidung des Magiſtrats, daß ein Entlaſſungs⸗ grund im Sinne des § § Abſ. 2 und 4 vorliegt, im ordentlichen Rechtswege nicht angefochten werden. 19 Die in Kraft Charlottenburg, den 18. Dezember 1897. Der Magiſtrat. Fritſche. ſe Beſtimmungen treten am 1. Jannar 1898 3. Vertrag betreffend den Zwiſchen der Stadigemeinde Charlottenbur vertreten durch den Magiftrat, Architekten Reinhardt & Süßen burg andererſeits wird mit Zuſt verordneten⸗Verſ ſchloſſen. einerſeits und den guth in Charlotten⸗ immung der Stadt⸗ ammlung nachſtehender Vertrag ge⸗ § 1. Die Stadtgemeinde Ch auf ihren Grundft und Lützower⸗Straße Nr. 11/ dem Entwurf der Herren Reinhardt « Süßen⸗ guth vom 14. Februar 1898 zu erbanen. arlottenburg beabfichtigt, ücken Berliner⸗ 12 ein Rathhaus nach , liegt der Stadt Straße Nr. 72/73 u Neuban des Rathhauſes. gemeinde auf Grundlage der Entwurfs⸗ zeichnungen pp. ob. 4. Die nach den Zeichnungen und ſonſtigen An⸗ gaben der Herren Reinhardt & Süßenguth ange⸗ fertigten Modellſkizzen und Modelle, welche Kunſt⸗ formen irgend einer Art enthalten, bedürfen ihrer Prüfung und Genehmigung. Bei allen Arbeiten nd Lieferungen, für welche die Mitwirkung der Herren Reinhardt « Süßenguth vorgeſchrieben iſt, find deren Wünſche bei der Aufſtellung der Verdingungs⸗ unterlagen zu hören, ebenſo hgaben dieſelben die Die Ausführung des Baues erfolgt Seitens der Stadtgemeinde unter künſtleriſcher Oberleitung der Herren Reinhardt & Süßenguth, welche für die Erfüllung ſämmtlicher in dieſem Vertrage übernom⸗ menen Pflichten ſolidariſch haften. § 2 Künſtler, Handwerker und Lieferanten, welche ſie bei beſchränktem Ausgebot zur Bewerbung mit auf⸗ gefordert oder bei freihändiger Bergebung mit berück⸗ fichtigt wiſſen wollen, zu bezeichnen und iſt in allen dieſen Fällen ihren Wünſchen ſoweit thunlich Rechnung zu tragen. Alle Berichte und Protokolle in Angelegenheiten, bei denen die Herren Reinhardt & Süßenguth nach den vorſtehenden Beſtimmungen mitzuwirken haben, ſind von ihnen mitzuzeichnen. Zu den von den Herren Reinhardt K Süßen⸗ auth übernommenen Pflichten gehört u. A. die weiter Ausarbeitung des Entwurfs vom 14. Februar 1898, ſowie die Anfertigung ſammtlicher nach dem Ermeſſen der Stadtgemeinde zum Bau erforderlichen Zeichnungen. allgemeinen Koſtenanſchläge,genauen Baubeſchreibungen und Konſtruktionszeichnungen ſowie Kopien ercl. Umdrucke und Lichtpauſen. Alle von den Herren Reinhardt & Süßenguth hiernach zu liefernden Arbeiten ſind durch ihre Unterſchrift als zur Aus⸗ führung beſtimmt und für dieſe verantwortlich zu zeichnen. Die Herren Reinhardt « Süßenguth über⸗ nehmen ferner die Verpflichtung, dafür zu ſorgen, § 5. Die Bauzeit wird auf 5 Jahre bemeſſen. Der Bau iſt in 2 Bauperioden auszuführen, von denen die erſte auf 2, die zweite auf 3 Jahre feſtgeſetzt wird. In der erſten Bauperiode iſt der Bau aus⸗ ſchließlich der Dekorationen, Ausſtattung der Magiſtrats⸗ und Stadtverordneten⸗Sitzungsſäle bis einſchließlich des Mittelbaues fertigzuſtellen; in die 2. Bauperiode entfällt die Beendigung des ganzen Baues, ſo daß für die Rohbauten einſchließlich Putz, die beiden daß während des Baues dauernd auf ihre Koſten erſten Jahre, für dekorative Ausſtatiung — auch der em geeigneter Vertreter auf der Bauſtelle anweſend iſt. Sitzungsſale — das letzte Jahr in Ausficht ge⸗ § 3 nommen wird. Die Anfertigung der ſpeziellen Konenanſchlage Die Aufnellung eines ſpeziellen Arbeitsplans ſowie der für 14 T. 7 5 und den Abſchluß unter Zuſt der Herren Aenbarm & Süßen⸗ der Verträge erforderlichen Vorarbeiten, en guth bleibt vor n 2 und Verzeichnifſe ebenſo wie die Bauabrechnung Die Herren Reinhardt « Süßenguth leiſten