— 135 Gewähr dafür, daß die Bauſumme von 3 100000 ℳs nicht ohne Zuſtimmung der Stadtgemeinde über⸗ ſchritten wird. § 6. Sowohl die Stadtgemeinde wie die Herren Reinhardt & Süßenguth ſind verpflichtet, ihre Ar⸗ beiten ſo einzurichten und zu fördern, daß der in § 5 aufgeſtellte Arbeitsplan einſchließlich aller Zwiſchen⸗ friſten innegehalten wird. Zu Abweichungen vom Arbeitsplan und Ver⸗ ſchiebungen der Friſten bedürfen die Herren Reinhardt & Süßenguth der Genehmigung der Stadtgemeinde. 7. Für alle den Herren Reinhardt « Süßenguth nach den vorhergehenden Beſtimmungen obliegenden Arbeiten und Leiſtungen erhalten dieſelben von der Stadtgemeinde ein Honorar von 110 000 ℳ in Worten: pp. ohne Rückſicht auf die ſchließlich er⸗ mittelte Bauſumme. Den Herren Reinhardt « Süßenguth ſollen auf ihren Antrag je nach Verhältniß der dem Arbeitsplan entſprechend ausgeführten Arbeiten Abſchlags zahlungen bis zum Höchſtbetrage von 90 Prozent des Geſammt⸗ honorars gewährt werden, worüber von Beiden gemeinſchaftlich Quittung zu leiſten iſt. Die Feſt⸗ ſetzung der einzelnen Raten an der Hand des Arbeits⸗ planes bleibt vorbehalten. Die Zahlung des Reſtes von 10 Prozent erfolgt nach gänzlicher Vollendung des Baues und der Rechnungslegung erſt dann, wenn die Bauarbeiten als vollkommen befriedigend ausgeführt und die den Herren Reinhardt « Süßenguth aus dieſem Vertrage obliegenden Verpflichtungen als erfüllt anerkannt ſein werden. 8 8 Wird der Bau Seitens der Stadtgemeinde unter⸗ brochen, ſo haben die Herren Reinhardt & Süßenguth keinen Anſpruch auf Entſchädigung für die ihnen hierdurch etwa entſtehenden Nachtheile und Mehrkoſten, wenn der Stadtgemeinde eine Verantwortlichkeit für die Umſtände, welche die Unterbrechung herbeigeführt haben, nicht beizulegen iſt. Sie haben vielmehr, falls die Unterbrechung weniger als 2 Jahre dauert, auf Verlangen des Magiſtrats ihrer Thätigkeit bei dem Bau nach Maßgabe dieſes Vertrages und ins⸗ beſondere für das in dieſem Vertrage feſtgeſetzte Honorar aufzunehmen und zu beendigen. Ob ſolche Umſtände vorſiegen, unterliegt aus⸗ ſchließlich der Entſcheidung des Magiſtrats. Dauert die Unterbrechung länger als 2 Jahre, ſo find die Herren Reinhardt « Süßenguth an den Vertrag nicht mehr gebunden. 9. Der Stadtgemeinde ſteht das Recht zum Rücktritt vom Vertrage zu: 1. falls die Herren Reinhardt « Süßenguth die Friſten des § 5 ſchuldhaft überſchreiten, ins⸗ beſondere die erforderlichen Grundlagen für die / des Baues unter ſchuldhafter ußerachtlaſſung vereinbarter Termine nicht rechtzeitig liefern und auch nach zweimaliger Aufforderung nicht beibringen, falls einer der Herren Reinhardt « Süßenguth während des Baues verſterben oder dauernd durch Krankheit 1.4. 4 ſein ſollte. 10. Bei Aufhebung des Vertrages vor Beendigung des Baues (vergl. §§8 8 und 9) erfolgt eine Ab⸗ rechnung mit den Herren Reinhardt « Süßenguth nach Maßgabe der von denſelben bis dahin geleiſteten Arbeiten im S Geſammthonorar. 11. Ueber alle zwiſchen der Siadtgemeinde und den Herren Reinhardt « Süßenguth aus dem vorſtehenden Vertrage entſtehenden Streitigkeiten entſcheidet unter Ausſchluß des Rechtsweges ein Schiedsgericht beſtehend aus 3 Schiedsrichtern, von welchen jede Partei je einen ernent, während den dritten die beiden von den Parteien ernannten Schiedsrichter benennen. Falls die Ernennung des Schiedsrichters von einem Theile länger als 4 Wochen nach Aufforderung durch den anderen Theil verzögert wird, ſo ſteht dieſem letzteren die Ernennung auch des zweiten Sachverſtändigen zu. 12 Dieſer Vertrag iſt in zwei gleichlautenden Erem⸗ plaren ausgefertigt. Die Stempelkoſten tragen die Herren Reinhardt « Süßenguth nach Maßgabe der geſetzlichen Be⸗ ſtimmungen. Charlottenburg, den 28. Mai 1898. Der Magiſtrat gez. Matting (L. S.) gez. Schulze. Charlottenburg, den 7. Juni 1898. gez. H. Reinhardt. G. Süßenguth. E —. für die Errichtung und für ben Betrieb eines ſtäbtiſchen Elettrizitätswerks in Charlottenburg. —— § 1. Gegenſtand der Berdingung. Die Stadtgemeinde Charlottenburg beabſichtigt erfolg Verſorgung ihres Stadtgebietes mit Elettrizitat ſtädtiſche 74— Elektrizitätswerk zu errichten. hierzu erforderlichen Lieferungen und Arbeiten . 2. auf Grund der nachſtehenden Baubedingungen übertragen werden. Die Stadtgemeinde beabfichtigt ferner, den Be⸗ trieb des Elektrizitätswerks auf Grund der nach⸗ ſtehenden Pachtbedingungen auf die Dauer von 10 Jahren verpachten und zwar möglichſt an denjenigen memet, welcher die tellung des Wertes übernommen hat, ſie behält ſcch jedoch vor, Werkes emweder ſelbſt zu zur auſ Die nehmen, oder einem anderen Umernehmer zu über⸗ tragen. Die Entſcheidung hierüber wird bei der Zuſchlagsertheilung für die Herſtellung des Werks folgen. Es ſind daher von den Anbietern 2 An⸗ gebote abzugeben, und zwar: a) auf die betriebsfertige Herſtellung des ge⸗ ſammten Werks in dem unter § 2 bis 14 an⸗ gegebenen Umfange, b) auf die betriebsfertige Herſtellung zu a un d auf die Pacht des Werks auf die Dauer von 10 Jahren nach Maßgabe der unter § 15 bis 32 angegebenen Bedingungen. Die Umänderung bezw. Ergämzung der Be⸗ eakſchuch Alecht gorbehaloen