— Baubedingungen. § 2. Elektriſches Syſtem. Die in der Centrale zu erzeugende elektriſche Energie ſoll verwendet werden a) zur Beleuchtung, b) zum Betrieb elektriſcher Motoren in Fabriken und in der Kleininduftrie, () zum Betrieb elektriſcher Straßenbahnen. Für den Betrieb zu « iſt Gleichſtrom zu be⸗ nutzen, die Wahl des elektriſchen Syſtems für den Betrieb zu a und b bleibt dem Unternehmer über⸗ lafſen. Bei der Wahl von Wechſel⸗ oder Dreh⸗ ſtrom darf eine Spannung von 3000 Volt in den Speiſeleitungen nicht überſchritten werden. Dem Unternehmer bleibt es ferner überlaſſen, mehrere elektriſche Syſteme für den Betrieb zu a und b in Vorſchlag zu bringen und für die einzelnen Syſteme ſowohl in Bezug auf die Herſtellung, als auch in Bezug auf die Pacht des Werkes entſprechende An⸗ Der Gleichſtrom für den Betrieb gebote abzugeben. elektriſcher Straßenbahnen ſoll, an den Zuführungen zu den Arbeitsleitungen der Straßenbahnen gemeſſen, bei normalem Bahnbetriebe eine Spannung von nicht unter 480 Volt und nicht über 540 Volt haben. Die Aufſtellung von Pufferbatterien für die Speiſe⸗ leitungen zum Bahnbetriebe auf den der Stadt ce⸗ hörigen Grundſtücken kann zugelaſſen werden, ſofern für die einzelnen Pufferbatterien nicht eine größere Fläche als 50 qm beanſprucht wird, und die Batterien in vorhandenen Kellerräumen untergebracht werden können. Die Lage der ſtädtiſchen Grund⸗ ſtücke iſt in dem auliegenden Lageplan eingetragen. § 3. Umfang des Werks. Das Werk iſt in einem jolchen Umfange her⸗ zuſtellen, daß in der Centralſtation Elektrizität für gleichzeitige Speiſung von 10000 Glühlampen zu je 1“b Normalkerzen oder deren Aequivalent und mit einem Energieverbrauch von je 55 Watt erzeugt und jährlich 1 900 000 Kilowattſtunden für die Verſorgung der Straßenbahnen geleiſtet werden. Für jeden Theil der Anlage iſt eine genügende Reſerve vorzuſehen. und zwar der Art, daß die einzelnen Beſtandtheile außer Betrieb geſetzt werden können, ohne daß dadurch die feſtgeſetzte Marimalleiſtung der Anlage beſchränkt wird. Insbeſondere ſind für alle Maſchinen, Keſſel, Speiſevorrichtungen, Rohrleitungen, Apparate, Speiſe⸗ kabel u. ſ. w. ſo ausgedehnte Einrichtungen zu treffen, daß im Falle der Reparatur eines dieſer Theile die Geſammtheit der übrigen, betriebsfähig bleibenden Theile genügt. um die Stromlieferung in dem feſt⸗ geſetzten Umfange ſowohl für Belenchtung und Kraft⸗ vertheilung, als auch für Bahnzwecke ordnungsmäßig aufrecht zu erhalten, ausgenommen hiervon ſind nur die baulichen Einrichtungen der Centralſtation, eine etwa daſelbſt aufgeſtellte Akkumulatorenbatterie, oie Kondenſationseinrichtung und die Vertheilungsleitungen des Kabelnetzes von den Speiſepunkten ab. Die elektriſche Centralſtation iſt ſo anzuordnen, daß in ſpäterer Zeit Erweiterungen in möglichſt großem Um⸗ fange bewirkt werden können. Für die Beleuchtung und den Betrieb von Motoren kommt für den dieſer Submiſſion unter⸗ liegenden Ausbau derjenige Stadtheil von Charlotten⸗ burg in Frage. welcher begrenzt wird durch die Harden⸗ berg⸗Straße, den Kurfürſtendamm, die Kurfürſten⸗, Motz⸗, Paſſauer⸗, Augsburger⸗, Ranke⸗, Lietzen⸗ burger⸗ und Kneſebeck⸗Straße, ſowie dieſe Straßen 136 —.— ſelbſt und die Berliner⸗Straße zwiſchen dem Land⸗ wehrkanal und der Kaiſer Friedrich⸗Straße. Es kann angenommen werden, daß der Bedarf an Strom ſich in dem bezeichneten Bezirk gleichmäßig vertheilt. Für die Verſorgung der Straßenbahnen kommen die in dem beiliegenden Plan in rothen Linien eingetragenen Straßenbahnlinien in Frage, die beigeſchriebenen rothen Zahlen geven die Anzahl der auf den bezüglichen Gleiſen nach beiden Richtungen verkehrenden Straßen⸗ bahnlinien an. Für die Bemeſſung der Speiſekabel iſt anzunehmen, daß an Wochentagen auf jeder Linie in der Zeit von Morgens 6 Uhr bis Nachis 12 Uhr Motorwagen mit je einem Anhängewagen in Zeit⸗ abſtänden von etwa 7 Minuten befördert werden. Für die Bewältigung des Sonntagsverkehrs können die Reſervemaſchinen herangezogen werden. Der Auf⸗ ſtellung des Projekts iſt folgender Stromverbrauch für die Bahn zu Grunde zu legen: 1. an Wochentagen: mittlerer Tagesbedarf (Durchſchnitt des ganzen Tages) 275 Kilowatt, an Wochentagen: durchſchnitilicher Stromverbrauch 340 Kilo⸗ watt (dieſer Stromverbrauch muß ohne Heran⸗ ziehung der Reſerven gedeckt werden können), 3. an Feiertagen: maximaler Durchſchnittsbedarf 475 Kilowatt. Eine endgultige Abmachung mit den Straßen⸗ bahngeſellſchaften hat der Magiſtrat noch nicht adge⸗ ſchloſſen, es iſt daher nicht ausgeſchloſſen, daß von den fraglichen Linien mehrere in Fortfall kommen. § 4. Centralſtation. Die elektriſche Cemralſtation iſt auf dem der Stadigemeinde gehörigen Grundſtück Lützow Nr. 7/8, welches in dem Lageplan des Stadtgebietes in rotner Farbe gekennzeichnet. und von welchem ein Spezial⸗ Lageplan beigefügt iſt, zu errichten. Auf dem Grund⸗ ſtück iſt der Baugrund unterſucht; die Reſuttate der Unterſuchung ſind in dem Lageplan verzeichnet. Der höchſte Stand des Grundwaſſerſpiegels iſt auf — 32,10 N. N. anzunehmen. Die auf dem Lage⸗ plan verzeichneten Straßen 1 und Ia ſind zur Zeit noch nicht regulirt, die Höhenlage, welche die Straßen bei der zukünftigen Regulirung zu erhalten haben, iſt in den Plan mit rothen Zahlen eingetragen. Die vorhandene Höhenlage iſt durch ſchwarze Zahlen ge⸗ kennzeichnet. Das Grundſtück iſt bei dem Bau der elektriſchen Centralen auf die zukünftige Straßenhöne aufzuböhen und die Fußbodennöhe der elektriſchen Centralen hiernach anzulegen. Der Werth des Grund⸗ ſtücks wird auf 300000 ℳ feſtgeſetzt. In dieſem Preis find diejenigen Koſten eingeſchlofſen, welche auf das Grundſtück im Falle der Regulirung und Kanali⸗ firung der Straße Ia und 1 entfallen. Die Gebäude der Centralſtation ſind mafſiv in Ziegelrohban zu er⸗ richten. Die Fronten ſollen eine einfache, würdige Ausgeſtaltung erhalten. Die Dachkonſtruktionen ſind aus Eiſen herzuſtellen. Für auskömmliches Licht iſt zu ſorgen. Verwaltungsraume ſowie Nebenräume für eine Werkſtatt, ein Meß⸗ und Aichzimmer, ein Magazin, Abort und Badeanlage u. ſ. w. ſind vorzu⸗ ſehen. In den Verwaltungsräumen ſind Wohnungen für einen Direktor und 12 einen Obermaſchininen und die nöthigen Büreaus unterzubringen. Die Hoch⸗ bauten ſind ſo anzuordnen, daß ſie bequem erweitert werden können. (§ 3.) Die Fundamente ſind dis auf den tragfähigen Baugrund herunter zu treiben und aus Bruchſteinmauerwerk in Zementmörtel her⸗ 2 2.