— 139 — § 8. Garantie. Der Unternehmer garantirt für die untadelhafte Lieferung, Ausführung und Dauerhaftigkeit aller zur Herſtellung des Werks einſchließlich des Leitungs⸗ netzes gehörigen Lieferungen und Arbeiten und für die vollkommene und fichere Betriebsfähigkeit des Werks auf 2 Jahre nach der Betriebseröffnung. Dieſe Garantie iſt in der Art verſtanden, daß der Unternehmer während der erſten 2 Jahre nach der Betriebseröffnung auf eigene Koſten ſämmtliche An⸗ ſtände oder Schäden erſetzt oder beſeitigt bezw. ſchad⸗ hafte Theile der Anlage durch neue erſetzt. allein ausgenommen ſolche Schäden, welche nach dem Er⸗ meſſen des Magiſtrats nachweislich ohne Verſchulden des Unternehmers durch Einwirkung Dritter und durch natürliche Abnützung und Verbrauch entſtanden ſind. Außerdem leiſtet der Unternehmer Garantie für die Vollſtändigkeit und Zweckmäßigkeit der ge⸗ ſammten Anlage, für die Vorzüglichkeit des geſammten Zuſammenwirkens des Werks, für deſſen Betriebs⸗ ſicherheit, Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit, ſowie dafür, daß die Anlage in jeder Beziehung dem heutigen Stande der Technik und den beſtehenden Vorſchriften entſpricht. § 9. Aufſicht über die Herſtellung des Werks. Die Ausführung des Werks erfolgt unter der Oberleitung des Magiſtrats, deſſen Anordnungen für die Ausführung maßgebend find. Dem Magiſtrat bezw. deſſen Organen ſteht das Recht zu, die ſämmt⸗ lichen Beſtandtheile der Anlage in den Fabriken und Werken während und nach ihrer Herſtellung zu prüfen. Der Unternehmer iſt verpflichtet, den ſtädti⸗ ſchen Organen jede Erleichterung bei der Prüfung zu gewähren bezw. zu verſchaffen und alle zur Feſt⸗ ſtellung der Güte des Materials und der Gegenſtände verlangten Proben auf eigene Koſten auszuführen. Die von dem Magiſtrat als vorſchriftswidrig oder aus ſonſtigen Gründen zurückgewieſenen Materialien und Beſtandtheile dürfen für die Herſtellung der Anlage nicht verwendet 849. 10. Abnahme. Die Abnahme der geſammten Anlage findet nach der betriebsfähigen Fertigſtellung ſtatt, nachdem durch die anzuſtellenden Prüfungen und durch einen auf Koſten des Unternehmers zu bewirkenden Probebetrieb bewieſen iſt, daß die Anlage in allen ihren Theilen den kontraktlichen Bedingungen entſpricht. § 11. Reviſionszeichnungen. Der Unternehmer iſt verpflichtet, vor der Ab⸗ nahme der Geſammtanlage dem Magiſtrat Revifions⸗ zeichnungen zur Verfügung zu ſtellen. Aus den Reviſionszeichnungen für das Kabelnetz, welche im Maaßſtab 1: 500 herzuſtellen ſind, muß die Trace jedes einzelnen Kabels, die Lage der Brunnen, Trans⸗ formatoren, Kabelmuffen, Speiſepunkte u. ſ. w. erſicht⸗ lich ſein. Die erforderlichen Lagepläne werden dem Unternehmer vom Magiſtrat unentgeltlich zur Ver⸗ fügung geſtellt. Von den Hochbauten ſind Revifions⸗ zeichnungen im Maaßſtabe 1: 100, von der Keſſel⸗ und Maſchinenanlage im Maaßſtabe 1: 20 anzu⸗ fertigen. Aus den Reviſtonszeichnungen müſſen alle Theile der Anlage der Maſchinen, Apparate u. ſ. w. zu entnehmen ſein. 5 12. Zahlungen Ueber die dem Unternehmer nach Maaßgabe des Baufortſchrittes zu gewährenden Abſchlagszahlungen bleibt beſondere 4.640.4. vorbehalten. 13. Kaution und Vertragsſtempel. Zur Sicherung der gegenüber der Stadtgemeinde zu übernehmenden Verpflichtung, iſt von dem Unter⸗ nehmer vor dem Vertragsabſchluß eine Kaution in Höhe von 100000 ℳ in baarem Gelde oder mündel⸗ ficheren Werthpapieren zu hinterlegen. Dem Magiſtrat wird das Recht eingeräumt, ſich an der Kaution ſchadlos zu halten und zu dieſem Zweck den ent⸗ ſprechenden Theil der Kautionseffekten an der Börſe zum Tageskurs außergerichtlich zu verfilbern. Die Kontrole über die Kündigung, Auslooſung u. ſ. w. der hinterlegten Werthpapiere bleibt Sache des Unter⸗ nehmers. Eine etwa in baarem Gelde hinterlegte Kaution wird Seitens der Stadtgemeinde nicht ver⸗ zinſt. Die Rückzahlung der Kaution, ſoweit aus der⸗ ſelben nicht etwa Schadenerſatz geleiſtet iſt, findet 4 Wochen nach dem Ablauf der Garantiezeit ſtatt. Die durch den Vertrag entſtehen den Stempelkoſten trägt der Unternehmer. § 14. Angebot. Das Angebot muß diejenigen Preiſe enthalten, zu welchen ſich der Unternehmer verpflichtet, das Elektricitätswerk in dem vorſtehend angegebenen Um⸗ fange und in der beſchriebenen Güte mit allem Zu⸗ behör vollſtändig betriebsfähig herzuſtellen. Dieſe Koſten umfaſſen die vollſtändige Lieferung, Aufſtellung bezw. Legung, Fertigſtellung, Inbetriebſetzung und Inſtandhaltung während des Probebetriebes aller den Gegenſtand des Vertrages bildenden Anlagen der Centralſtationen, des Leitungsnetzes und allen Zube⸗ hörs. Das Angebot iſt in ſeinen einzelnen Theilen außer durch Projektzeichnungen und Koſtenanſchläge erforderlichen Falls durch Erläuterungsberichte klar zu legen. Sofern der Unternehmer die Lieferung einzelner Theile nicht ſeibſt ausführt, iſt in den Koſten⸗ anſchlägen anzugeben, welche Firmen für die einzelnen Lieferungen in Ausſicht genommen find, wobei bemerki wird, daß nur Fabrikate erſter und beſtrenommirter Firmen Berückſichtigung finden. Der Unternehmer iſt nicht berechtigt, für Arbeiten und Lieferungen, welche in dem Angebot oder in dem Koſtenanſchlag nicht vorgeſehen ſind, aber zur betriebsfähigen Her⸗ ſtellung des Werks gehören, eine beſondere Vergütung zu verlangen. Das Angebot muß folgende Poſitionen umfaſſen: 1. Bauliche Anlage: 2) Maſchinen⸗ und Keſſelhaus mit allen erforder⸗ lichen Verwaltungs⸗ und Nebenräumen, b) . des Platzes, Planirung, Pflaſterung, infriedigung desſelbeu, Kanaliſations⸗, Gas⸗ und Waſſerleitung pp. () Schornſtein; 2. Keſſelanlage; 3. Speiſeanlage mit Vorrichtung zur Waſſerreinigung und Ab⸗ führung des Kondenſationswaſſers; 4. Rohrleitung sanlage, 5. Dampfmaſchinen: a) Für Beleuchtung und Kraftwertheilung. b) für Straßenbahnbetrieb; 6. Dynamomaſchinen: a) Für Beleuchtung und Krafwertheilung, b) für Straßenbahnbetrieb; 7. Schaltanlage: 2) Schalttafeleinrichtung; v) Kabelleitungen in der Centrale. 18˙